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Intelligenzblatt
für die
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im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
ee Sonnabend, den 15. Februar 1 1840.
Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Das nach Art 65, 67 und 68 der Gemeindeordnung mit den Gemeinderechnungen einzuhaltende Verfahren.
Um mehr Gewißheit zu geben, daß die oben erwähnten Vorſchriften von Ihnen ſtets in regelmäßi— gerer und gleichförmigerer Weiſe beobachtet werden, wise dem Wunſche der großh. Rechnungskammer ge⸗ mäß von mir verfügt:
„Daß zu den Protocollen über Prüfung und Offenlegung, ſowie über Begutachtung der Gemeinde—
„rechnungen gedrucktes Formularpapier(bei Stahl und Becker und deren Agenten zu Darmſtadt zu erhalten) zu gebrauchen iſt.
Friedberg den 7. Februar 1840. Küchler.
Derſelbe an dieſelben.
Betreffend: Die Behandlungsweiſe der Gemeinde-Backöfen.
Diejenigen Bürgermeiſter, in deren Gemeinden gemeinſchaftliche oder gemeinheitliche Backöfen beſtehen, haben binnen 14 Tagen folgende Fragen genau zu beantworten: 1) Ob der Betrieb des Backens in einer gewiſſen Reihenfolge den Einzelnen uͤberlaſſen wird, und welche Einrichtungen überhaupt und insbeſondere wegen des Heitzens dabei beſtehen? oder 2) Ob das Backen des Brodes an einen gemeinfchaftlichen Bäcker übertragen wird? welchenfalls wei— ter anzugeben iſt: a) ob dieſer Bäcker den Backofen ſelbſt auf eigene Rechnung zu erbauen oder zu heitzen hat, oder ob b) der Backofen von der Gemeinde und das Holz zur Heitzung von den Einzelnen geſtellt wird und c) wie viel der Backlohn in dem einen und dem andern Falle beträgt. Friedberg den 12. Februar 1840. Kuͤch ler.
Derſelbe an dieſelben. Ich bemerke Ihnen, daß
10 Nunmehr ſaͤmmtliche Gemeindevoranſchlaͤge für 1840 zur Vollziehung an Sie abgeſendet worden ſind, wobei ich Sie darauf aufmerkſam mache, daß da, wo die Flurbuchsauszüge über das Immobi— liar⸗Vermögen beigeſchloſſen waren, Sie dieſelben wieder zu trennen und unter Abtheilung XV. Abſchnitt IV.„Gemeindevermögen“ zu regiſtriren haben; ferner 5


