— 2*
IT X
7
Intelligenzblatt
ſür die
rovinz W berhessen ——
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
———
M19. Sonnabend, den 9. Mai 1340.
Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Depoſition der Cautionsſumme bei Verheirathung der relativ Tauglichen.
um die Ihnen bereits bekannt gewordene Frage: wie es hinſichtlich derjenigen relativ Tauglichen der erſten Caſſe, welche in das Contingent gefallen ſind und welche nach§. 87 der Verordnung vom 30. April 1831, auch nach dem Austritt aus der erſten Claſſe bei einer etwaigen Verehelichung noch Einſteher oder Caution ſtellen ſollen, nach den nunmehrigen Verhältniſſen, wo ſich nicht mehr von Stellung eines Einſtehers, ſondern nur noch von Cautionsleiſtung handelt, in dieſer Beziehung zu halten ſey? definitiv zu beantworten, iſt höchſten Ortes fruͤher ſchon Folgendes beſtimmt worden:
10 Die Cautionen der in das Contingent gefallenen relativ Tauglichen, welche nach dem Austritt aus der erſten Claſſe ſich verehelichen wollen und deßhalb für den Reſt ihrer Dienſtpflicht Caution leiſten müſſen, ſollen, nach Analogie des Artikel 35 des Stellvertretungsgeſetzes vom 19. März 1836 und des §. 5 der Vollzugs⸗Verordnung vom 23. deſſelben Monats beſtehen: wenn ſie baar geleiſtet werden: in den 2 erſten Jahren 250 fl.; im 3. Jahre 200 fl., im 4. Jahre 150 fl., im 5. Jahre 100 fl., im 6. Jahre 50 fl.; wenn ſie mittelſt hypothekariſcher Sicherheit geleiſtet werden: in dem Dop⸗ pelten dieſer Sätze.
2) Die Leiſtung der Baarkautionen kann geſchehen: durch Depoſition bei der großh. Staatsſchulden⸗ tilgungskaſſe, durch Einlagen in die von den Gemeinden garantirten Spar- und Leihkaſſen, durch Depoſition von Staatspapieren oder hypothekariſcher Schuldurkunden, ſowohl von Seiten des Dienſtpflichtigen ſelbſt oder eines Dritten für ihn.
3) Diejenigen in das Contingent gefallenen relativ Tauglichen, welche vor der Ziehung der Staats⸗ aſſekuranzanſtalt beigetreten ſind und ihre Beitrittſumme in dieſelbe bezahlt haben, brauchen bei ihrer Verheirathung keine Caution zu leiſten, weil ſie, im Falle des Einzugs zum Dienſt, von der Anſtalt ver⸗ treten werden. 4
4) Die großh. Kreis- und Landräthe ſind mit Reſpicirung dieſes Cautionsweſens beauftragt.
Sie werden hiervon zu ihrem Bemeſſen und Belehrung Ihrer betreffenden Gemeindeangehörigen in Kenntniß geſetzt.
Friedberg am 7. Mai 1840. Küchler.


