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b. 4. Jedem Ortsbürger ſteht es frei, ſich durch ein anderes dazu qualificirtes Subjekt auf ſeine Koſten vertreten zu laſſen.
§. 5. Ortsbürger, welche zu einer peinlichen, im Zuchthaus zu verbüßenden, Strafe verurtheilt worden ſind, dürfen den Sicherheitswachedienſt nicht ſelbſt verrichten, und müſſen ſich durch ein anderes dazu qunalificirtes Subjekt auſ ihre Koſten vertreten laſſen.
§. 6. Die Sicherheitswache ſteht unter den unmittelbaren Befehlen der Orts-Polizeibehörde.
§. 7. Die Oxts⸗Polizeibehörde hat in den Fällen, wo ſie eine Anfuͤhrung der zum Dienſt beſtellten Sicherheitswachen für nöthig hält, den Führer zu ernennen.
§. 8. Dieſer Sicherheitsdienſt wird ſowohl in als außer dem Ort ohne irgend eine Verguͤtung aus der Staats- oder Gemeindekaſſe geleiſtet.
§. 9. Die aus einer Flinte, Seitengewehr und Koppel beſtehende Armatur der Sicherheitswäche wird, in ſo weit ſie nicht ſchon vorhanden iſt, auf Koſten der Gemeinden angeſchafft und unterhalten und verbleibt ihr Eigenthum. Sie muß mindeſtens vorhanden ſeyn: a) in Gemeinden unter 250 Seelen für 2 bis 3 Mann;— b) in Gemeinden oon 250 bis zu 500 Seelen fuͤr 5 Mann;— c) in Gemeinden von 501 bis 1500 Seelen für 10 Mann;— d) in Gemeinden von 1501 bis zu 3000 Seelen für 15 Mann;— e) in Gemeinden über 3000 Seelen für 20 Mann.
Die Armaturſtücke der Sicherheitswache werden von der Orts-Polizeibehörde aufbewahrt. Der Ortsbürger, an welchem die Dienſtreihe ſteht, erhält ſie jedesmal nur für die Zeit der Dienſtverſehung zugeſtellt, und iſt waͤhrend dieſer Zeit für allen durch ſein Verſchulden daran entſtehenden Schaden oder
Verluſt verantwortlich.
§. 10. Der Sicherheitswache liegt lediglich die Vollſtreckung der ihr von den vorgeſetzten Polizei⸗ behörden zugehenden Befehle, ohne ſie einer Berathung unterziehen zu dürfen, ob.
Die Polizeibehörden ſind für jeden der Sicherheitswache von ihnen ertheilt werdenden Auf— trag, ſo lange die Sicherheitswache die Gränzen deſſelben nicht überſchreitet, verantwortlich. Ans der Weigerung, dieſen Sicherheitsdienſt zu verſehen, entſteht die Verbindlichkeit alle dadurch entſtehende Koſten
und Schaden zu tragen.
Außerdem ſoll der Kontravenient zu einer Geldſtrafe von 2 bis 5 Gulden zu Gunſten der Gemeinde⸗ kaſſe, der Zahlungsunfähige aber zu einer Arreſtſtrafe von 2 bis 5 Tagen verurtheilt werden, unbeſchadet der größeren Strafe, welche die beſtehenden Geſetze auf gewaltſame Widerſetzlichkeit oder grobe Beleidi⸗ gungen gegen die vorgeſetzten Behörden in ihren Amtsverrichtungen, verhängen.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staats⸗Siegels.
Darmſtadt am 21. Februar 1824. Lu DEWI.
von Grolmann.
Naturgeſchichtliche Bemerkungen. (Beſchluß von Nr. 30.)
So zeigen ſich jene Muſcheln, welche man Am⸗ moniten nennt, zuweilen von der Größe eines Wagenrades; ſo fand man in Amerika die Knochen eines Wallfiſches, welcher die Laͤnge von 250 Fuß gehabt haben muß, während die größten Wallfiſche unſerer Zeit keine 100 Fuß lang ſind; ſo gibt es Knochen von dem bekannten Mammuth, welche beweiſen, daß das Thier über 20 Fuß gemeſſen habe, nicht kleiner können andere hirſchartige Thiere geweſen ſeyn. Von Elephanten⸗Arten fanden ſich Stoßzähnen, welche eine Länge von 14 Fuß hatten. In den Kiesgruben in Eppelsheim in Rheinheſſen fand man vor mehreren Jahren den Unterkiefer und dieſes Jahr den Schädel eines Thieres, welches man anfänglich zu dem Geſchlechte der Tapir zählte, das aber Herr Kaup zu Darmſtadt Dinoterium (Rieſenthier) nennt. Dieſer Unterkiefer iſt vorn mit herabhängenden Zähnen verſehen und 3 pariſer Fuß, der Schädel über 5 Fuß groß, ſo daß das ganze Thier wenigſtens 15 bis 16 Fuß lang gewe⸗
ſen ſeyn mag. Eben daſelbſt, ſowie an vielen an⸗ dern Orten fand man die Reſte eines andern Thie⸗ res, welches durch ſeine Zähne und den Rüſſel Aehnlichkeit mit unſerm Elephanten hatte, das aber die Herrn Gelehrten Maſtodon nennen, und wel— ches wohl über 20 Fuß lang geweſen ſeyn muß. Wir könnten der Beiſpiele noch viele angeben, wollen aber hier nur noch der Reſte eines Vogels erwäh⸗ nen, die man im kalten Norden in Eismaſſen ge⸗ funden haben will, und der, nach dieſen zu urtheilen, mit ausgeſpannten Flügeln wenigſtens 40 Fuß ge⸗ meſſen haben müßte. Endlich wurden in England Reſte einer Eidechſenart aufgegraben, welche bei 10 Fuß hoch und 100 Fuß lang geweſen ſeyn mag.
Im Ganzen kennt man jetzt ſchon gegen 5000 Arten ſolcher foſſilen Thiere, darunter gegen 120 Arten Säugethiere und nur 50 Arten Vögel, gegen 80 Arten Amphibien, Fiſche 250 Arten, Inſekten⸗ Arten 150, Mollusken gegen 3009 Arten, Polypen 500 Arten, Strahlenthiere und Ringwurmer an 350 Arten und der Krebsarten wohl 100.


