Ausgabe 
8.8.1840
 
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§. 6. Die Ortspolizeibehörde hat ſich angelegen ſeyn zu laſſen, nur ganz tuͤchtige, wohlbeleumdete und nüchterne Leute zu Führern zu ernennen.(Frühere Militärs dürften dazu beſonders geeignet ſeyn.)

F. 7. Jedem Führer und ſeiner Rotte iſt zeitig genug bekannt zu machen, wann der Dienſt an ihnen ſteht, damit bei augenblicklich nöthiger Dienſtleiſtung kein Verzug eintrete.

§. 8. Ju allen Fällen, in welchen eine Rotte zum Dienſt gerufen wird, ſoll durch den Führer beim Anfang der Dienſtverrichtung ſowohl, als nach Beendigung derſelben Verleſen gehalten werden. Die Säumigen und Fehlenden ſind dabei zu notiren und alsbald zur Beſtrafung anzuzeigen.

§. 9. Die Ortspolizeibehörde hat bei Befehligung ſowohl ganzer Rotten als auch einzelner Sicher⸗ heitswachepflichtigen möglichſt darauf zu achten, daß keine Vervortheilung dabei ſtattfindet. Sie hat zu dem Ende auch in der Liſte ſtets genau einzutragen, wann und welche Dienſtleiſtung von den Einzelnen ic. geſchah. Uebrigens ſoll hiermit eine Beſchränkung der Ortspolizeibehörde in der Verfügung uͤber die Kräfte der Einzelnen, welche gerade zu dieſer oder jener Dienſtleiſtung am geeignetſten erſcheinen, nicht ausgeſprochen ſeyn. i

§. 10. Die Verwendung der Sicherheitswache iſt nach§. 1 des Geſetzes auf die Erreichung civil⸗ polizeilicher Zwecke beſchränkt. Innerhalb dieſer Grenze kann ſie aber ſowohl bei Tag als bei Nacht (ſ. g. Nachtbeiwache) in Dienſt gerufen werden und iſt ſie der Ortspolizeibehörde bei Meidung der im L 10 des gedachten Geſetzes angedrohten Strafe ſchleunig⸗ pünktliche Folgſamkeit ſchuldig.

§. 11. Welche Verpflichtungen der Sicherheitswache als Feuerwacht bei Bränden obliegen, wird durch das oben erwähnte Polizei⸗Neglement näher beſtimmt. 3

§. 12. Der Sicherheitswachedienſt muß nach S. 8 des Geſetzes unentgeldlich geleiſtet werden. Aus⸗ nahmsweiſe findet nur in ſolgenden Fällen eine Vergütung ſtatt, nämlich:

a) Wenn der Transportirte oder Bewachte zahlungsfähig war und in die Koſten verurtheilt worden

iſt. b) Wenn bei Tanzbeluſtigungen und andern öffentlichen Beluſtigungen, welche von und im Intereſſe 520 Gewerbtreibenden(Wirthen 1c.) veranſtaltet werden, die Zuziehung von Sicherheitswache verfügt war. f N Erſteren Falls haben die betreffenden Arreſtanten und letzteren Falls die betreffenden Wirthe ic. nachſtehende Gebühren zu zahlen, nämlich: 1) Wenn der Dienſt am Wohnort der Sicherseitswache geſchah 24 kr. täglich. 8 2) Außerhalb des Wohnorts für 1 Tag 30 kr., ſür ½ Tag 15 kr. und für Tag und Nacht 40 kr. §. 14. Die Sicherheitswache muß jederzeit im Dienſte mit der vorſchriftsmäßigen Armatur bekleidet

ſeyn.

1§. 14. Die Bürgermeiſter ſind dafür verantwortlich, daß die nach§. 9 des Geſetzes erforderliche Armatur ſtets in wohl erhaltenem Stande vorhanden iſt. Die Aufbewahrung derſelben hat in der Regel in dem Rathhauſe und dergeſtalt zu geſchehen, daß ſie nicht in irgend einer Ecke zuſammengeſtellt, reſp. geworfen wird, ſondern auf ordnungsmäßige Waffenleiſten, wie ſie in den militäriſchen Wachtſtuben an⸗ gebracht ſind, ruht oder hängt.

Die großh. Bürgermeiſter ſind gehalten, dieſe Vorſchriften alsbald zum Vollzug zu bringen und deren Handhabung in der Folge ſtreng zu überwachen, auch für die jederzeitige Anzeige der Zuwider⸗ handelnden Sorge zu tragen. 8

Friedberg den 5. Auguſt 1840. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler. 0

Lu déEcda von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.

Da wir nothwendig gefunden haben, geſetzlich zu beſtimmen, auf welche Weiſe von den Ortsbürgern Unſeres. geſammten Großherzogthums zur Unterſtützung und Aufrechthaltung der allgemeinen Landes⸗ und Orts⸗Polizei mitzuwirken iſt, ſo verordnen Wir, nach Anhörung Uuſeres Staatsraths und mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Landſtände, wie folgt: 2

F. 1. Zur Unterſtützung und Aufrechthaltung ſowohl der allgemeinen Landes⸗ als der Orts-Polizei ſoll in allen Gemeinden des Großherzogthums, neben der Gensd'armerie und den Orts⸗Polizeiofftzianten, noch eine eigene Civil⸗Polizeianſtalt unter der Benennung Sicherheitswache errichtet werden.

5. 2. Dieſe Sicherheitswache beſteht aus allen Ortsbürgern von dem vollendeten 26ſten Jahre bis

zu dem vollendeten 48ſten Jahre, welche dieſen Dienſt, der ſtrenge einzuhaltenden Reihe nach, zu verſehen verpflichtet ſind.

§. 3. Frei von dem Sicherheitswachedienſt ſind: 1) die Standes⸗ und adeligen Gerichtsherrn; 2) Militärperſonen während des Dienſtes; 3) Geiſtliche und Schullehrer; 4) Ortsbürger, welche einen ſtändigen Gemeindedienſt bekleiden; und 5) Ortsbürger, welche durch körperliche Gebrechlichkeit dieſen Dienſt zu verſehen verhindert ſind.

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