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den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
genzblatt
für die
A,, Wrovins(Wuberhessen
im Allgemeinen,
14.
Sonnabend, den 4. April 1840.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die Kirchen⸗ und Stiftungsvorſtaͤnde, die großh. Buͤrgermeiſter und die betreffenden
Betreffend: Rechtfertigung unterlaſſener Abtragung oder Anlegung verzinslicher Kapitalien. Nachſtehend theile ich Ihnen eine in obigem Betreffe vom 9. März 1840 erfolgte Verfugung großh. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz zur Nachricht und ſtrengen Darnachachtung mit. Friedberg den 18. März 1840. Kuͤch ler. „Es iſt der großh. Rechnungskammer öfters vorgekommen, daß die in den Voranſchlägen als abzu— tragende oder als auszuleihende Kapitalien vorgeſehenen Summen entweder gar nicht oder nur zum Theil f hierzu verwendet werden. Da auch wir, was die Gemeinden anbelangt, bei Durchſicht der Büdgets ähnliche Wahrnehmungen gemacht, welche uns ſchon mehrfach Veranlaſſung zu deßfallſigen Rügen gegeben haben, es aber mit Rückſicht auf die Wichtigkeit dieſes Gegenſtandes als zweckmäßig erſcheint, deßfalls eine fortwährende Controle gegen die Localverwaltungsbehörden zu führen, ſo beauftragen wir Sie, die Buͤrgermeiſter, Kirchenvorſtände und ſonſtige Localverwaltungsbehörden anzuweiſen, in allen Fällen, in welchen eine im Voranſchlag vorgeſehene Kapitalabtragung oder Ausleihung nicht oder nur theilweiſe voll— zogen werden kann, oder ſoll, davon vor Ablauf des Rechnungsjahres der höheren Verwaltungsbehörde jedesmal die Anzeige zu machen und die Gründe anzugeben, aus welchen der Voranſchlag in fraglicher Beziehung nicht oder nur theilweiſe zur Ausführung gebracht werden kann oder ſoll. Von Ihnen iſt ſofort entweder der Vollzug des Büdgets anzuordnen oder, falls die vorgetragenen Gründe als zureichend er— ſcheinen, zu beſtimmen, ob und in wie weit die im Voranſchlag vorgeſehenen Capitalabtragungen oder Ausleihungen unvollzogen bleiben ſollen. Die Verfügung, wodurch eine ſolche gänzliche oder theilweiſe Nicht⸗Vollziehung des Büdgets in fraglicher Beziehung genehmigt wird, iſt dem Rechner zuzuſtellen, welcher ſie zur Erſparung deßfallſiger Correspondenz zwiſchen der Reviſionsbehörde und Ihnen, den Rechnungs— urkunden beizubinden hat. Auch ſind die Rechner zu inſtrniren, daß ſie vor dem Bücherabſchluß, falls ſie bis darin nicht Decreturen über ſämmtliche im Vorauſchlag vorgeſehene Capitalabtragungen und Aus— leihungen erhalten, oder ſolche nicht vollziehen können, die ihnen unmittelbar vorgeſetzte Vrrwaltungsbehörde um Mittheilung jener Decreturen oder Erwirkung einer Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, wo— durch die gänzliche oder theilweiſe Nichtausfuͤhrung des Büdgets, ſoweit es ſich auf den fraglichen Gegen— ſtand bezieht, zu erſuchen haben.
Sollte dieſer Anordnung zuwidergehandelt werden, wovon Sie namentlich auch von großh. Rech— nungskammer Kenntniß erhalten werden, ſo haben Sie das Nöthige im Intereſſe der Verwaltung zu ver⸗ fügen und die Localverwaltungsbehörde oder den Rechner, je nachdem den einen oder anderen Theil ein Vorwurf trifft, zur Verantwortung zu ziehen. 5
Die Kirchenvorſtände in den ſtandesherrlichen Bezirken, wo Conſiſtorien beſtehen, werden durch dieſe Nachricht von gegenwärtiger Verfügung erhalten. du Thil Schott.
Amtlicher Theil.
Rechner des Kreiſes.


