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Intelligenzblatt
114 f Wen für die
Hrovins Dbersesen
95
* und
1840.
d im Allgemeinen,
2 den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. 143 f 9 10 40. Sonnabend, den 3. Oktober 1840. f 5 Mi dem ſten Oktober kann auf dieſes Intelligenzblatt für das letzte Vierteljahr d. J. mit 24 kr. abonnirt werden, welcher
Betrag jedoch voraus zu bezahlen iſt. 5 e i Zugleich muß ich wiederholen, daß nur diejenigen Inſerate eine ſichere Aufnahme in derſelben Woche in dieſem Blatte finden, welche bis zum Donnerſtag Nachmittag um 3 Uhr bei mir eingegangen ſind. C. Bindernagel.
Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Kirchenvorſtaͤnde des Kreiſes. 5 Betreffend: Die Legaliſirung der Grundbücher zur Sicherung des Grundeigenthums und des Hypothekenweſens.
14— Mit Rückſicht auf die nunmehr voranſchreitende Ausführung des Geſetzes zur Sicherung des Grund— 2 eigenthums und des Hypothekenweſens vom 29. Oktober 1830(Regierungsblatt Nr. 76, Seite 451—454), 8 des Geſetzes wegen Aufſtellung der Grundbücher vom 18. Juni 1836(Regierungsblatt Nr. 32, S. 341 191— und 343) und der Verordnung hinſichtlich der Legaliſirung der Grundbücher zur Sicherung des Grund⸗
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eigenthums und des Hypothekenweſens vom 13. Dezember 1839(Regierungsblatt Nr. 36, S. 467474)
finde ich mich veranlaßt, Sie auf die Wichtigkeit dieſer Sache für die Pfarreien und Kirchenfonds des N Landes unter der Empfehlung aufmerkſam zu machen, mit Sorgfalt darüber zu wachen, daß die Rechte . der Pfarreien und Kirchenfonds hierbei vollſtändig gewahrt werden. Zu dieſem Zwecke weiſe ich Sie an,
die Ihnen zukommenden Obliegenheiten bei eigener Verantwortung pünktlich und ſorgſam zu erfuͤllen, in⸗ ä dem ich mich auf folgende allgemeine Bemerkungen beſchränke.
10 Vor allem hat der gr. Bürgermeiſter dafür zu ſorgen, daß die erfolgenden gerichtlichen Aufforderungen ſtets zeitig zur Kenntniß der betheiligten Geiſtlichen und Kirchenvorſtände gelangen und dieſe haben ſofort alle einflußreichen Momente auszumitteln, zu welchem Behufe überall Auszüge aus den Grund⸗
1 büchern auf Koſten der Kirchenfonds zu erwirken ſind.
Ausgabe 29 Im Laufe des Verfahrens ſelbſt haben ſich die Geiſtlichen und Kirchenvorſtände zunächſt zu bemühen, die einflußreichen Verhältniſſe genügend aufzuklären und ſich über etwaige einfache oder unerhebliche Anſtände in geeigneter Weiſe zu verſtändigen, hiernach aber im Intereſſe der betheiligten Fonds für
ordnungsmäßige Ausführung der Sache, insbeſondere auch dafuͤr beſorgt zu ſeyn, daß die betreffen⸗
a den Immobilien und Rechte in allen Fällen nach Maaßgabe Ausſchreibens großh. Oberconſiſtoriums
vom 17. Mai v. J.(Nr. V. des Amtsblattes) auch den wirklich Berechtigten zugeſchrieben werden.
mg. Sollte es in einzelnen Fällen zur Wahrung von Rechten oder Entfernung von angeſprochenen Ver⸗ 1 pflichtungen räthlich oder nöthig erſcheinen, förmliche Vergleiche abzuſchließen, oder proceſſualiſche Ver⸗ 8 handlungen einzuleiten, ſo werden Sie mir desfalls alsbald geeignete Vorlage machen.
Friedberg den 24. September 1840. Küchler.


