Ausgabe 
23.3.1839
 
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Intelligenzblatt

für die

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

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M I2. Sonnabend, den 23. Maͤrz 13839.

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Das Mathildenſtift.

Seit einiger Zeit habe ich öfters wahrgenommen, daß die Unterſchriften der Gemeinderäthe unter Bürgſchaftsurkunden des Ortsvorſtandes für aus dem Mathildenſtifte an einzelne Gemeindeangehörige ge leiſtete Darleihen mit der verſchiedenartigſten Dinte geſchrieben ſind.

Dieſer Umſtand, verbunden mit anderen Anzeigen, beſtärkt meine Vermuthung, daß dergleichen Bürgſchaften hin und wieder nicht wie es der Art. 31 der Gemeindeordnung verlangt, in Folge einer förmlichen Gemeinderathsberathung von dem Ortsvorſtande übernommen, ſondern vielmehr von den Be theiligten die Unterſchriften der Gemeinderäthe hauſirend geſammelt werden.

Um einen ſolchen Mißbrauch, welcher gerade bei Bürgſchaftsleiſtungen mehr wie irgend wo die Intereſſen der Gemeinden zu verletzen droht, gänzlich abzuſtellen, bin ich veranlaßt, Folgendes zu verfügen: N

1) Die erwähnten Bürgſchaftsurkunden dürfen inskünftige niemals anders als in einer förmlichen, nach Art. 31 der Gemeindeordnung, abgehaltenen Gemeinderathsverſammlung ausgefertigt werden.

2) Unter dem Protokolle haben ſämmtliche anweſende Gemeinderäthe, ſowohl die dafur, als die dagegen ſtimmenden, letztere unter Vorausſchickung der Wortedagegen ſtimmen, gleichzeitig in der Ver⸗ ſammlung ſelbſt und mit einer und derſelben Dinte zu unterzeichnen.

3) Zum Nachweis, daß ſämmtliche Gemeinderäthe zu der betreffenden Sitzung geladen waren, muß jeder Bürgſchaftsurkunde eine förmlich ausgefertigte und von dem Ortsdiener beſcheinigte Ladung ſämmtlicher Gemeinderathsmitglieder beigefügt ſeyn.

Alle Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften, insbeſondere aber das ordnungswidrige Zirkulirenlaſſen der fraglichen Urkunden zur Einzelunterſchrift, werden mit namhaften Disciplinarſtrafen gerügt werden.

5) Schließlich wird wiederholt eingeſchärft und zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß kein Gemeinderathsmitglied weder für ſeine Mitwirkung noch für ſeine Unterſchrift oder eine ſonſtige Bemü⸗ hung bei Ausfertigung von dergleichen Bürgſchaftsurkunden irgend eine Gebühr beziehen darf.

Die Großh. Bürgermeiſter haben dieſes Ausſchreiben dem verſammelten Gemeinderathe noch beſonders vorzuleſen, und eine Beſcheinigung darüber, daß dies geſchehen ſey, in ihrer Regiſtratur auf⸗ zubewahren.

Friedberg den 15. März 1839. Küchler.

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