Ausgabe 
15.6.1839
 
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Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Aufſtellung der Gemeinde-Voranſchläge für das Jahr 1840.

Die Zeit der Aufſtellung der Gemeindevoranſchläge für das Jahr 1840 iſt erſchienen. Ich fordere Sie deßhalb auf, dieſelben unverzüglich in Arbeit zu nehmen und längſtens bis zum 15. Auguſt l. J. ganz vollſtändig und mit allen vorſchriftsmäßigen Beilagen verſehen, in zweifacher Ausfertigung(das dritte Exemplar bleibt in den Händen des Bürgermeiſters) an mich einzuſenden. Da die hoͤchſte Staatsbehörde es mißbilligt hat, daß früherhin den Buͤrgermeiſtern längere Friſten verwilligt worden ſind, ſo bin ich gemüſſigt auf die Einhaltung des vorgeſetzten Termins mit aller Strenge zu dringen.

Bei Ausarbeitung der Voranſchläge ſelbſt werden Sie ſich genau nach den Vorſchriften achten, welche in der Inſtruction vom 2. Mai 1836 ertheilt worden ſind. Theils wegen einzelner in vorderen Jahren überſehener Gegenſtände, und theils mit Rückſicht auf die beſonderen Bedürfniſſe für das Jahr 1840 bin ich veranlaßt, dabei noch folgende Puncte namentlich hervorzuheben, nämlich:

1) Sind bei Beantragung von Umlagen III. Klaſſe die Beſtimmungen der§§. 8, 9 und 10 der In⸗ ſtruction auf das genaueſte zu befolgen.

2) Wird darauf aufmerkſam gemacht, daß nach§. 34 der Inſtruction für das Jahr 1840 wieder ein ganz vollſtändiges und im Einzelnen zergliedertes Verzeichniß des Mo- und Immobiliarvermoögens der Gemeinde beizufügen iſt.

Zum Zwecke der Prüfung der letztern werden Sie zugleich einen von dem großherzogl. Steuer commiſſär verificirten Flurbuchsauszug uͤber das ſämmtliche Grundvermögen der Gemeinde mit ein ſenden. Daſſelbe darf jedoch nicht als Beilage in den Voranſchlag eingereiht werden, indem es nach geſchehener Reviſion wieder an Sie zurückgeſendet werden ſoll.

3) Muß ich Ihnen empfehlen, die Pfruͤnde für den gemeinheitlichen Hirten und die Koſten für die Anſchaffung und Unterhaltung des Faſſelviehes überall, wo das gemeinheitliche Intereſſe dieſe An ſtalten erfordert, in den Gemeindevoranſchlag aufzunehmen. Wo dies unterbleibt, da kann die be treffende Einrichtung nicht als Gemeindeſache, ſondern nur als Privatſache betrachtet werden, wor aus folgt, daß dieſenfalls auch die Beiträge der Einzelnen hierzu nicht durch den Gemeindeeinnehmer erhoben werden dürften, ſondern vielmehr bei Gericht ausgeklagt werden müßten.

Ich verweiſe Sie in dieſer Beziehung auf mein Ausſchreiben im Intelligenzblatt Nr. 24 vom Jahr 1834 Satz 1214.

4) Wegen der Beſtimmung der Hebgebuͤhren der Gemeindeeinnehmer von den außerordentlichen Ein nahmen haben Sie nicht zu überſehen, das jüngſt erlaſſene Miniſterialausſchreiben vom 10ten Mai d. J. zu befolgen.