Ausgabe 
31.3.1838
 
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Sollten aber auch Eingeweide in der Bruſthöhle von dieſem Uebel ſchon angegriffen und ſtark mit einem zahen Schleim überzogen ſeyn, ſollten die Warzen ſtinken, wenn ſie aufgedruckt oder geſchnitten werden, ſo iſt der Verkauf ſolchen Fleiſches nicht zuzugeben.

§. 9. Daſſelbe, was ſo eben vom Fleiſchwarzen-Vieh(ſ. g. franzöſiſchem Vieh) bemerkt worden, gilt auch von den finnigen Schweinen. a

Die Finnen erkennt man an einer Menge kleiner Bläschen von bräunlicher Farbe, von der Größe eines Hirſenkorns bis zu der eines Erbſenkorns; haben die Finnen ſchon die Zungeuwurzeln ergriffen, ſo darf der Beſchauer den Genuß des Fleiſches nicht zugeben.

Würſte von finnigem Fleiſch duͤrfen bei namhafter Strafe gar nicht verkauft werden.

§. 10. Wenn ein trächtiges Mutterthier wegen einer Verwundung, oder eines Beinbruchs geſchlachtet und übrigens nach äußerlichen und innerlichen oben angegebenen Kennzeichen geſund befunden wird, ſo kann der Genuß des Fleiſches geſtattet werden, hat aber die Kuh verkalbt, oder haben Mutterthiere ſo verworfen, daß ſie lange in der Geburtsarbeit lagen, durch ungeſchickte Hand mißhandelt worden, ſo daß bereits ein Fieber hinzugetreten iſt, ſo kann der Genuß ſolchen Fleiſches nicht erlaubt werden.

§. 11. Was das durch Beinbruch, Stoß oder ſonſt eine ſchwere Verwundung, durch Anlauf von Klee (ſ. g. Lendenblut) durch Uebermaſtung verunglückte Vieh betrifft, ſo kann deſſen Fleiſch, ehe ein Fieber dazu gekommen, genoſſen werden, in ſofern es außerdem bei der Beſchauung gut ausfällt. Solches Vieh ſollte wenigſtens in den erſten zwölf Stunden nach den oben erwähnten Zufällen geſchlachtet werden, wobei der Beſchauer ſtets dahin zu ſehen hat, ob das ſicherſte Kennzeichen des Fiebers, das feſte Anliegen der Haut an dem Körper, nicht bereits eingetreten ſey.

§. 12. Kälber, die von an einer Seuche verdächtigen und gefallenen Kühen geboren oder getränkt worden, dürfen vor Verlauf von 8 Tagen, nachdem ſie mit geſunder Nahrung gefüttert worden und Zeichen der vollkommenen Geſundheit gegeben haben, nicht geſchlachtet werden.

§. 13. Die Fleiſchbeſchauer haben auch darauf zu ſehen, daß die Metzger das Vieh beim Schlachten durch öftere Fehlſchlage nicht in Wuth bringen, indem das Fleiſch eines ſolchen Thieres ein blaurothes ekelhaftes Anſehen bekommt und unſchmackhaft, unverdaulich und zur ſchnellen Fäulniß geneigt wird.

§. 14. Die Fleiſchbeſchauer haben wie ſchon Eingangs bemerkt auch darüber Aufſicht zu führen, daß das ſchon früher geſchlachtete und zum Verkauf beſtimmte Fleiſch, in der gehörigen, der Geſundheit unſchädlichen Beſchaffenheit ſich befinde. Sie haben deßhalb ſtets und ganz beſonders im Sommer an ſchwülen Tagen, ſowie nach Gewittern, nachzuſehen, und, ſowie ſie die bekannten Merkmale des Ver weſungsanfangs, Welkheit, Misfarbigkeit, ſchwachaashaften Geruch, Aufgelößtſeyn des Fettes an dem fraglichen Fleiſch wahrnehmen, hiervon ſogleich den Ortspolizeybeamten in Kenntniß zu ſetzen.

§. 15. Ueberhaupt ſind dieſelben zur unverzüglichen Anzeige aller Zuwiderhandlungen gegen das obgedachte Polizey-Reglement bei der Lokal-Polizeybehörde verpflichtet, und werden ſie, ruͤckſichtlich ihrer Denunciations- und Fleiſchbeſchauungsgebühren auf die in den 88. 9 und 17 deſſelben enthaltenen Beſtim mungen verwieſen.

Friedberg den P. März 1838. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg

Küchler.

Bekanntmachungen von Behoͤrden.

Gläubiger Aufforderung. (180) Klara Ries ledig von Obereſchbach be abſichtigt nach Hochſtadt auszuwandern. Rechts anſprüche an dieſelbe ſind binnen drei Monaten bei großh. Landgerichte Großkarben anzumelden, gegen falls die Entlaſſungsurkunde ertheilt werden wird. Friedberg den 15. Febr. 1838. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg.

Küchler.

Mühlen-Verpachtung. (238) Mittwoch den 4. April, Vormittags 9 Uhr, ſollen die herrſchaftlichen Mühlen, namentlich die Mahlmühle dahier und die Mahl-, Oel- und Walk⸗

mühlen auf dem eine Viertel Stunde von Büdingen entfernt liegenden, ſ. g. Hammer, nebſt den dazu gehörigen Güterſtücken auf 9 bis 18 Jahre auf dem Wege öffentlicher Verſteigerung verpachtet werden.

Pachtliebhaber, welche ſich durch glaubhafte Zeugniſſe über den Beſitz eines zum Mühlenbetriebe hinreichenden Vermögens ausweiſen können, wollen ſich zur beſtimmten Zeit auf dem hieſigen Rent kammer-Local einfinden.

Wer vorher über die betreffenden Verhältniſſe Auskunft haben will, kann ſolche von dem gräfl. Kammerſekretariat erhalten.

Büdingen den 1. März 1838.

Gräfl. Yſenburgiſche Rentkammer daſ. Melior, Vt. Rabenau.