Intelligenzblatt
für die kief 0 E e ich 5 C 6 0 Wrovinz Oberhessen poe⸗ 1 1 im Allgemeinen, amt den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. ſeopf g— derer 8 1 8 inen 13. Sonnabend, den 31. Maͤrz 18338. tolz 2— t ein, 5 lan Amtlicher Theil. wie 5 1. . Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg 4. an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. 1 Betreffend: Den Buchhandel der Antiquare und Buchbinder. 1 Höchſtpreisliches Miniſterium des Innern und der Juſtiz hat wegen obigen Betreffs folgende Ver⸗ dein fuͤgung an die großh. Kreisräthe erlaſſen: ums„Mehrfältige Anzeigen, daß Antiquare und Buchbinder, über ihr eigentliches, durch ihre Benennung die klar bezeichnetes, Gewerbe hinaus gehend, nicht ſelten in das nur allein dem Buchhandel zugehorige Geſchäft acken eingreifen, fordern uns auf, Ihnen in der Beziehung hierbei auch noch Folgendes zu erkennen zu geben: ſang“„Sie haben darauf zu wachen, daß die Antiquare fernerhin nicht die Grenzen ihres Gewerbs über— töfind ſchreiten, alſo namentlich nicht dadurch überſchreiten, daß ſie regelmäßig aus den Verlags- oder Buch⸗ Dir handlungen Bücher ankaufen, binden laſſen und hiernach ſcheinbar als Antiquare handeln, aber doch gt, ſo offenbar damit in das Gewerbe der Buchhandlungen eingreifen. Jed p„Die Buchbinder ſind nach ihrem Patent und der Natur ihres Gewerbes allein zur Buchbinderarbeit befugt, ſodann nur zum Einbinden neuer und alter Bücher oder Schriften, jedoch iſt ihnen auch noch . herkoͤmmlich geſtattet, wobei es noch zur Zeit verbleiben mag, von ihnen aus den Verlags- oder Buch⸗
handlungen roh bezogene Bibeln, Geſangbücher, Sprüch- und Catechismus⸗Bücher, ABC⸗Bücher und ſonſtige Volksſchulbücher, die ſie ſelbſt eingebunden, zu verkaufen. „Es überſchreiten dieſelbe alſo ihr Befugniß, wenn ſie mit andern neuen, als den gedachten, von 10 kr. ihnen aus den Verlags- oder Buchhandlungen roh bezogenen und von ihnen eingebundenen, Buͤchern
oder Schriften, Handel treiben, oder ſogar ſolche roh, etwa in der Eigenſchaft als Commiſſare beſagter ärz: Handlungen, verkaufen. a
4 5„Solche Ueberſchreitungen fraglicher Gewerbs-Befugniß ſollen und dürfen fernerhin durchaus nicht
mehr geduldet werden.— Sie haben deshalb darauf ein genaues Augenmerk zu richten und zu deren tz: Unterdrückung die Ihnen geeignet ſcheinenden und in Ihrer Competenz liegenden Maasregeln unfehlbar tr. zur Anwendung zu bringen.“
Ich weiſe Sie an, auf die genaue Beobachtung dieſer Vorſchriften zu wachen und etwaige Ueber⸗ tretungen derſelben zu alsbaldiger Anzeige zu bringen. 38 Friedberg den 27. Marz 1838. Küchler. 1838.„„——
har: Inſtruction für die Fleiſt chbeſchauer.
§. 1. Die nach dem Polizey Reglement vom 7. d. M., Nr. 12 des Intelligenzblattes, anzuſtellenden
K. 5 Fleiſchbeſchauer und deren Steüvertreter haben die Aufgabe, in Auftrag der Lokalpolizeybehoͤrden, den
0. Geſundheitszuſtand des zu ſchlachtenden Viehes genau zu unterſuchen und uͤberhaupt ein wachſames Auge 3 darauf zu richten, daß kein ungeſundes oder verdorbenes Fleiſch zum Verkauf ausgeſetzt werde.


