Ausgabe 
21.7.1838
 
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Intelligenzblatt

für die

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

29. Sonnabend, den 21. Juli e

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Anlegung von Brennmaterialien⸗Magazinen in den Gemeinden des Kreiſes Friedberg.

Die Strenge des verfloſſenen Winters gibt eine ernſte Mahnung an das Bedürfniß der Anlegung von Brennmaterial⸗Magazinen. Der ärmeren Claſſe der Ortseinwohner gebricht es an Mitteln, ſich Vorräthe von Brennmaterial anzuſchaffen. Sie ſind daher der Noth oder dem Wucher preisgegeben, oder müſſen ſich dem ſittenverderblichen Holzdiebſtahle ergeben, wenn ihnen nicht Gelegenheit geboten wird, jederzeit ihr Beduͤrfniß in kleinen ihren jeweiligen Mitteln entſprechenden Quantitäten anzukaufen. Hierzu, ſowie zur unendgeldlichen Abgabe dieſes nothwendigen Lebensbedürfniſſes an ganz Arme und an arme Kranke ſollen die obigen Magazine dienen.

In einzelnen Gemeinden beſtehen dieſelben ſchon ſeit mehreren Jahren und haben ſich als nützlich und wohlthätig bewährt. Ich hoffe, daß es nur einer Anſprache an den Geiſt der Wohlthätigkeit, der auch in den andern Gemeinden herrſcht, bedürfen wird, um ſie nun allgemein zu verbreiten.

Sie werden zu dem Ende gelegentlich der Aufſtellung des 1830. Gemeinde ⸗Boranſchlags mit dem Gemeinderathe berathen und die erforderliche Vorſehung in dem fraglichen Gemeinde⸗Voranſchlag machen. Die üblichen Brennſtoffe im Kreiſe Friedberg ſind Holz und Braunkohlen. Aus dem einen oder dem andern weden daher die fraglichen Magazine beſtehen müſſen, über deren Anlage und Verwaltung ich zugleich die nachſtehenden Andeutungen beifuͤge: i

1) Die fraglichen Magazine werden als localpolizeiliche Anſtalten auf Rechnung der betreffenden Gemein⸗ den errichtet und unterhalten.

2) Dieſelben ſind in der Regel auf den nöthigſten Bedarf der unbemittelten Einwohner zu beſchränken. Die Menge des anzuſchaffenden Brennmaterials iſt hiernach jahrlich mit dem Gemeinderath muthmaßlich zu überſchlagen und feſtzuſetzen. da i

3) Wo die Befriedigung unvorhergeſehener Bedürfniſſe an geringem Werk⸗, Nutz⸗ und Geſchirrholz nicht leicht auf dem Wege des Privatverkehrs zu erreichen iſt, da iſt es zuläſſig und zu empfehlen, daß auch dergleichen Sortimente in das Gemeinde⸗Magazin aufgenommen werden.

4) Ein großer Raum für dergleichen Magazine iſt nicht erforderlich. Wo ſich derſelbe in den Rath⸗ häuſern oder andern öffentlichen Gebäuden, reſp. Höfen nicht findet, da kann er mit geringen Koſten miethweiſe erſtanden werden, denn ſchon ein umfriedigter Schoppen erſcheint dafür ausreichend.

5) Der Preis, wonach die Brennmaterialien aus dem Magazin abgegeben werden ſollen, iſt jährlich im Gemeindevoranſchlag feſtzuſetzen und, dem Zwecke entſprechend, ſo mäßig als möglich zu berechnen.

6) Die Abgabe geſchieht in der Regel beim Brennholze nur ſcheiter⸗ oder gebundweiſe, bei Braunkohlen in einzelnen Klötzen. Mehr als in ¼ Stecken oder 25 Wellen Holz oder 2 Centner Braunkohlen durfen auf einmal nicht abgegeben werden. Auch iſt es rathſam ein Maximum deſſen, was an einen und denſelben Einwohner während eines Jahres nach und nach abgegeben werden darf, zu beſtimmen, z. B. nicht mehr als bis 2 Stecken des Jahres. 2 i 7) Die Abgabe findet in der Regel nur gegen Beſcheinigung über geleiſtete Zahlung an den Gemeinde⸗ Einnehmer oder geſtattete Zahlungsfriſt ſtatt. Ausnahmen hiervon treten nur bei ganz Armen ein, welchen auf Anweiſung der Lokalbehörden unentgeldliche Verabfolgung geſchehen ſoll.