Intelligenzblatt
für die
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an im Allgemeinen; Hage: den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Aburg— 2— 5. g N 20 Sonnabend, den 19. Mai 18338.
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* Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
g und Betreffend: Die Geſchäftsſührung der Feldgeſchwornen, insbeſondere die Fortführung der Karten des neuen Kataſters 38. 1 und die Sicherung der darin bezeichneten trigonometriſchen und geometriſchen Punkte. ſutzbach. Nach Vorſchrift der Verordnung vom 14. Juli 1832 über die Organiſation der Geometer in dem
pf Großherzogthum ſoll, den einzigen Fall im§. 14 der Inſtruction für die Feldgeſchwornen vom 23ſten
7 Februar 1833 ausgenommen, nur von ſolchen Meſſungen ein amtlicher Gebrauch gemacht werden dürfen,
2 welche von einem patentiſirten und verpflichteten Geometer herrühren. Ferner ſollen alle geometriſche 1 Aufnahmen, welche nach Vollendung der Kataſterarbeiten vorgenommen werden, und eine Berichtigung der N* Grenzen oder der Flächengehalte zum Zweck haben, dem großh. Steuer⸗Commiſſär des Bezirks vorgelegt
werden, um den nöthigen Gebrauch für die Fortfuͤhrung der Kataſter und Grundbücher davon machen zu können. 1 15 Damit die für die Erhaltung und richtige Fortführung des Kataſters weſentlichen Vorſchrifteu eingehalten werden können, weiſe ich Sie an, den betreffenden Grundbeſitzern zu eröffnen, daß bei allen Veränderungen an der Maſſe der Grundſtücke, außer den vorgeſchriebenen Uebergangs-Urkunden, die nö— thigen Zeichnungen mit allen erforderlichen in Zahlen ausgedrückten Dimenſionen, den großh. Steuerkom⸗ 1 miſſaren zur Fortführung der Karten und Flurbücher, vorgelegt werden müßten. Insbeſondere haben Sie die Feldgeſchwornen anzuweiſen, daß ſie ſich genau nach den§.§. 13 und 14 der Inſtruction für die Feldgeſchwornen vom 23. Febr. 1833 zu bemeſſen haͤtten, und daß ſie namentlich keine Vermeſſung vor— nehmen dürften, welche ihnen nicht zukomme, und keinen Steinſatz beſorgen könnten, ohne Zuziehung der— jenigen Perſonen, welche in der genannten Inſtruction ausdrücklich genannt ſeyen. Da auch in denjenigen Gemarkungen, wo eine Regulirung und Aufnahme der Grenzen bis jetzt noch nicht erfolgt iſt, die Feld— geſchwornen nur nach Uebereinſtimmung der Betheiligten, oder nach Entſcheidung der betreffenden Behörde handeln können, wie der§. 15 der Inſtruction für dieſelben ausdrücklich beſagt, ſo iſt auch uber einen vorgenommenen Akt des Feldgerichts in dieſen Gemarkungen nach Maßgabe des§. 21 der Inſtruction ein Protokoll aufzunehmen und von den Betheiligten zum Zeichen der Anerkennung zu unterzeichnen.— Es genügt daher nicht, wie von manchem Feldgerichten angenommen wurde, wenn die Betheiligten zwar vor— geladen waren, aber nicht erſchienen ſind; um wirklich den Akt zu vollziehen. Die Feldgeſchwornen ſind von Ihnen hierauf beſonders aufmerkſam zu machen und haben Sie ſich ſelbſt hiernach zu achten und den großh. Steuer⸗Commiſſären jede Unterſtützung bereitwillig zu leiſten 1 6. 5 Friedberg den 3. Mai 1838. Küchler. 1 05——— eee—
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