Ausgabe 
14.4.1838
 
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für die

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

15. Sionnabend, den 14. April 1833.

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Veroͤffentlichung.

Dias nachſtehende kurfuͤrſtlich heſſiſche Geſetz bringe ich im Intereſſe der betr. Gewerbtreibenden hier⸗

mit zur öffentlichen Kenntniß..

Friedberg den 10. April 1838. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Heſſen ꝛc. ꝛc. ertheilen zu dem Chauſſeegeld-Tarife vom 31. Oktober 1833, nach Anhörung Unſeres Geſammt⸗Staats⸗ miniſteriums und mit Zuſtimmung der getreuen Landſtände, weiter folgende Beſtimmungen:

§. 1. Von Fuhrwerken, deren Radbeſchläge weniger als 2 Zoll rheiniſch breit ſind, oder Kopfnägel oder hervorſtehende Stifte haben, ſind die Tarifſatze bei Frachtwagen oder Karren vierfach, bei andern Fuhrwerken zweifach zu entrichten.

Die nach§. 3. des Geſetzes vom 31ſten Oktober 1833 eintretenden Befreiungen vom Chauſſeegelde ollen hinſichtlich derjenigen Fuhrwerke, deren Radbeſchläge mit Kopfnägeln oder hervorſtehenden Stiften verſehen ſind, dergeſtalt beſchränkt werden, daß davon die betreffenden Tarifſätze einfach entrichtet wer den müſſen.

§. 2. Von dem Frachtfuhrwerke ſind die Tarifſätze alsdann dreifach zu entrichten, wenn deſſen Radbeſchläge eine geringere als die nachſtehende Breite haben, nämlich:

1) bei zweirädrigen Wagen mit einer Beſpannung

von 1 oder 2 Pferden eine geringere Breite als 4 Zoll rheiniſch,

von 3 oder mehr Pferden eine geringere Breite als 6 Zoll rhein.; 2) bei vierrädrigen Wagen mit einer Beſpannung von 3 oder 4 Pferden eine geringere Breite als 4 Zoll rhein.,

von 5 oder mehr Pferden eine geringere Breite als 6 Zoll rhein.

Haben die Radbeſchläge die erforderliche Breite, ſo wird das Chauſſeegeld nur einfach bezahlt

§. 3. Die Breite der Radbeſchläge für alle Poſtwagen(zum Perſonen- und Waaren⸗Trans porte) ſoll mindeſtens zwei und einen halben Zoll rhein. betragen, widrigenfalls von ihnen das Chauſſeegeld zweifach zu entrichten iſt.

§. 4. Wenn ſich an einem Fuhrwerke Radbeſchläge von verſchiedener Breite befinden, ſo iſt bei An⸗ wendung der betreffenden Beſtimmungen lediglich auf diejenigen Radbeſchläge Rückſicht zu nehmen, welche die ſchmalſten ſind. 3

§. 5. Wenn zweirädriges Fuhrwerk mit mehr als vier Pferden, oder vierrädriges mit mehr als acht Oferden beſpannt iſt, ſo ſoll das nach Maßgabe der betreffenden Beſtimmungen ſonſt eintretende Chauſſee⸗ geld weiter doppelt gezahlt werden, falls nicht etwa die Ladung nur aus einer untheilbaren Laſt beſteht.

§. 6. Für zwei Ochſen, Stiere, Kühe oder Eſel, ſo wie für ein Maulthier wird das Chauſſeegeld zleich wie fuͤr ein Pferd berechnet. Bei einſpännigem Fuhrwerke ſoll hinſichtlich des Chauſſeegeldes kein Unterſchied zwiſchen den verſchiedenen Gattungen der erwähnten Zugthiere eintreten, ſondern ſtets der Tarifſatz für ein Pferd entrichtet werden.