Ausgabe 
26.9.1835
 
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. 2886 ö 1590 der Erbſchaft gegen eine baare Geldſummt, l erklärte ſich aber ſpäter dagegen, und nun begann ein Proceß, der erſt im Anfange dieſes Jahrhub⸗ derts mit der Errichtung des Reichs-Deputations- uf Hauptſchluſſes ſein Ende nahm. Durch dieſe Ver e hältniſſe war denn auch die Hälfte von unſerem Orte Vilbel nebſt dem Schloſſe mit den übrigen

zuſtunden*), und wenn Eine Parthei der Eigen⸗ thums⸗Herrn ſpäter willens wäre, ſeinen Antheil an Vilbel zu verkaufen, ſo ſoll die andere das Vor⸗ kaufsrecht ein Jahr lang haben. Was außerdem Hanau an Gefällen, Gülten und Renten weniger beziehe, das ſoll durch Geld ausgeglichen werden. Endlich ſoll Hanau das Schloß zu Vilbel zwölf Jahre lang zum Gebrauch geöffnet werden, jedoch unbeſchadet der Rechte der Herrn von Königſtein. Hieraus und aus dem Folgenden geht deutlich her⸗ vor, daß Hanau an dem Schloſſe ſelbſt keinen Theil atte..

0 In Folge dieſes Vertrags wurde noch ferner im Jahr 1507 zwiſchen beiden Theilen feſtgeſetzt, daß das Dorf-, Vogt⸗Hube⸗Gericht, Landſcheider und Steinſetzer-Gerechtigkeit, welches Königſtein

bisher allein zugekommen, künftig ebenfalls getheilt,

überhaupt alle Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten ꝛc. ganz gleich ſeyn ſollen. Dagegen behalt ſich Koͤnig⸗ ſtein das Schloß mit Graben und Garten, der

Hofſtatt und Scheuer, der Capelle St. Nikolaus, 2 Huben Landes um das Schloß und alles, was

ſonſt zum Schloſſe gehört, als ſein altes Eigenthum vor, und beſtätigt Hanau nur das Recht der oben erwähnten zwölfjährigen Oeffnung.)

Aus dieſen Verträgen erklären ſich zum Theil! mehrere ſpätere Erſcheinungen, deren wir nachher noch erwähnen werden.

Als mit dem Grafen Eberhard IV. von Königſtein die männlichen Nachkommen der Ep p⸗ ſteiner im J. 1535 erloſchen, erbte der Schweſter Sohn, Ludwig, Graf von Stolberg, und nach deſſen Tode 1574 ſein jüngerer Bruder Chriſtoph die Grafſchaft Königſtein, d. h. diejenigen Theile der Herrſchaft Eppſtein, welche nicht früher durch Verkauf getrennt waren. Da aber auch dieſer i. J. 1581 ohne Erben ſtarb, nahm der Kurfürſt Da⸗ niel von Mainz von der Herrſchaſt Eppſtein als eröffnetem Reichslehn Beſitz. Stolberg entſagte zwar anfänglich in einem Vergleiche von

) Die Leibeignen erſcheinen dagegen in ſpateren Zeiten wie⸗ der ganz unter die beiden Beſitzer getheilt und ſo war es bis zur Aufhebung der Leibeigenſchaft.

**) Dieſe beiden Verträge ſo wie das oben erwaͤhnte Weis⸗ thum finden ſich in derBeſchreibung der hanau-mün⸗ zenbergiſchen Lande. Documente S. 105 110.(Der älteren Ausgabe.)

Landen zuerſt an Stolberg und i. J. 1581 an

Mainz gefallen. Lange vorher war in Vilbel

der proteſtantiſche Cultus eingeführt. Mainz aber, das die andern Orte zum Theil wieder der katho⸗

liſchen Kirche zuführte, begünſtigte wenigſtens hier

die Niederlaſſung der Katholiken und ließ endlich ums Jahr 1716 daſelbſt trotz mannichfacher Wider rede eine katholiſche Kirche erbauen, die es unter dem Namen einerSchloßkapelle/ auf dem alten Burggebiete aufſtellte, wo es ſich als Erbe von

Eppſtein allein berechtigt glaubte; Han au we

nigſtens konnte nichts dagezen einwenden, ſaͤmmt⸗ liche Bewohner wurden ſogar durch mainziſche Sol- daten gezwungen, Frohndienſte dabei zu verrichten,

(Da der Fiskus in die Rechte von Mainz trat, ſt kommt ihm demnach Bau und Unterhaltung diese

Kirche zu). (Beſchluß folgt.)

Landwirthſchaftliches Feſt zu Gießen,

Wie ſehr man in Gießen bemüht iſt, die lan dwir th ſchaftliche Preisvertheilung zu einem wahren Volks, feſte einzurichten, beweiſt folgendes uns zugekommene Pro

gramm, welches wir unſern Leſern hier mit dem Wunſche mittheilen, daß auch anderwärts dieſer lobenswerthe Eifer Nachahmung finden möge. Bekanntlich findet den 29. d. M,

zu Butzbach und den 30. d. M. zu Niederwöllſtadſ

eine ähnliche Preisvertheilung ſtatt. g 8 Die Redaction.

Programm zu dem landwirthſchaftlichen Feſte

zu Gießen am 28ten September 1835.

Zur Anordnung und Leitung der Feſtlichkeiten

hat ſich, nach ſtattgehabter Wahl, ein Comite ge bildet, beſtehend aus den Unterzeichneten, welche das Nachſtehende zur öffentlichen Kenntniß bringen. Das Feſt hat ſtatt auf der herrſchaftlichen Wieſe vor dem Neuen⸗Weger⸗Thor, und wird eröffnet mit den Preis vertheilungen des land

wirthſchaftlichen Vereins, nach deſſen Be⸗

kanntmachung. Erſt nach Beendigung dieſer Feier⸗

lichkeit, welche bisher um Mittag eintrat, beginnel.

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