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der alte fromme Wüuͤſt war, dem die ſeligſte Freude über das Gelingen ſeines Werkes aus den Augen leuchtete.“
Hätten doch manche unſerer Dörfer(und Städte?) ſolche Lehrer; ſie würden vielleicht zu guten Schulhäuſern kommen!
Fuͤr Landwirthe.
Die 46ſte Nummer der Zeitſchrift fuͤr die land⸗ wirthſchaftlichen Vereine des Großherzogth. Heſſen von 1834 enthält einen Aufſatz, der abermals auf die vorzügliche Wirkung des Miſtpfuhles auf das Ackerland aufmerkſam macht.
Daß auch bei uns die Stimmen hierüber ge⸗ theilt ſind, beruht auf einer Verwechſelung zweier in ſich verſchiedener Dinge, des Harns und des Pfuhls. Wahr iſt es, daß der auf grüne Ge⸗ wächſe bei trockener Witterung gebrachte Harn mehr ſchadet als nützt. Wenn aber der gegohrene, mit andern Feuchtigkeiten und Dungtheilen vermiſchte Harn, den man Pfuhl nennt, zur rechten Zeit auf die Felder gebracht wird, ſo gibt er ohne Zweifel das vortrefflichſte Dungmittel ab. Eben darum dringt man in neueſter Zeit ſo ſehr darauf, daß die Land⸗ wirthe ſich gute Dungſtätten anſchaffen, an welchen namentlich die Vorrichtung getroffen iſt, daß der überfließende Pfuhl nicht weggeſchwemmt wird, ſon— dern ſich in einem Behälter ſammelt, woraus man ihn vermittelſt einer Pumpe in ein Faß bringen und in demſelben denjenigen Feldern, welche deſſen be— ſonders bedürfen, mittheilen kann. Einſender dieſes hat die Freude gehabt, in verſchiedenen Orten un— ſerer Gegend bei einzelnen Landleuten bereits ſolche Dungſtätten anzutreffen, wie ſie allein von Nutzen ſeyn können, und hofft und wünſcht, daß ſie in unſerer Wetterau immer allgemeiner werden mochten.
Bekanntmachungen von Behoͤrden.
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Edietal bald ün g. (504) Johannes Michels Eheleute zu Aſſen⸗ heim haben am 29. December 1819 von Wilhelm Lochmanns Wittwe zu Eichen ein Capital von 500 fl. auf gerichtliche Hypothek entliehen, welche letztere nach beigebrachter Beſcheinigung am 29ten December 1825 dem Jakob Schmidt zu Aſſen⸗ heim von der Gläubigerin cedirt wurde. Dieſer,
welcher die Obligation in den Hypothekenbüchern auf ſeinen Namen nicht hat transſcribiren laſſen, behauptet, jene verloren zu haben, und kann ſich als deren Beſitzer durch ihre Production nicht aus⸗
weiſen. Es werden daher auf ſeinen Antrag alle, welche auf die erwähnte Hypothek Anſprüche bilden zu können glauben, aufgefordert, ſolche ſo gewiß binnen 8 Wochen von heute an hier anzumelden, als ſonſt die Ueberſchreibung der Hypothek auf den Namen des Jakob Schmidt bewirkt, auch der beab— ſichtigte Verkauf und die Vertheilung des Michel ſchen Vermögens beſtätigt werden wird. g Friedberg den 10. Juli 1835. Großh. heſſiſches Landgericht daſelbſt, ö Hofmann. Edictalladun g. (515) Johann Heinrich Wattenxrod von hier, der ſchon ſeit vielen Jahren abweſend iſt, oder deſſen allenfallſige Leibeserben werden aufgefordert, ihre Anſprüche an das jenem gehörige— ſeither cura,
toriſch verwaltete Vermögen ſo gewiß binnen 3
Monaten von heute an hier geltend zu machen, als ſonſt daſſelbe den ſich legitimirt habenden nächſten Anverwandten ohne Cautionsleiſtung überlaſſen wer— den wird. J Friedberg den 16. Juli 1835. f Großh. heſſiſches Landgericht daſelbſt. Hofmann. N Schaafpferche⸗Verſteigerung. (516) Freitag den 31. Juli, Morgens 11 Uhr, ſollen die Schaafpferche vom Monat Auguſt einer offentlichen Verſteigerung an den Meiſtbietenden auf allhieſigem Rathhauſe ausgeſetzt werden, welches zur allgemeinen Kenntniß bringt Friedberg den 23. Juli 1835. 8 Der Beigeordnete Jakob Bechſtein.
Jagdverpachtung im Revier Bingenheim, Forſts Nidda.
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Betri, 1
(517) Höherer Entſchließung zu Folge ſoll die
landesherrliche hohe und niedere Alleinjagd in der berſtadter Ortsgemarkung Samſtag den 5. Septem⸗ ber d. J., des Nachmittags um 2 Uhr, in dem Gemeindehauſe zu Echzell verpachtet werden.
Die Bedingungen dieſer Verpachtung werden im Termin bekannt gemacht.— Zu Pachtern wer⸗ den nur bekannte rechtliche Leute zugelaſſen, von welchen die vorſchriftsmäßige Benutzung der Jagd zu erwarten iſt. Es durfen keine Jagd-, Fiſch⸗, Krebs- oder Waldfrevler, keine Leute ohne Vermoͤ⸗ gen oder ſolche ſeyn, welche durch die Jagd ihr Gewerbe vernachläſſigen. Sie haben ſich, falls ihre Qualification zur Jagdpachtung nicht notoriſch vor— liegt, laͤngſtens 14 Tage vor dem Verpachtungs⸗ termin darüber bei dem unterzeichneten Forſtinſpector genügend auszuweiſen. N 8
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