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9 i a 1 Bitzen ⸗ Gericht.
1 Wir ſind überzeugt, daß einem großen Theil mſerer Leſer das Wort Bitzen⸗Gericht ganz emd iſt. Indem wir es darum verſuchen, ihnen ber dieſes höchſt merkwuͤrdige Gericht das Wenige lier mitzutheilen, was wir davon wiſſen, erlauben wir uns die Bitte, daß uns die Männer, welchen hierüber noch mehr bekannt ſeyn ſollte, weitere Mit⸗ theilung machen möchten.“)
Da, wo die Gemarkungen der drei Dörfer Rockenberg, Oppershofen und Niederwei⸗ ſel zuſammenſtoßen, befand ſich ſeit uralten Zeiten ein Hof, der aber jetzt längſt zerſtört iſt und von Im ſich kaum noch einige Spuren finden. In die— ſem Hofe wurde jährlich dreimal an beſtimmten
Tagen, nämlich am Donnerſtag nach Walburgis,
am Donnerſtag nach Michael und am Donnerſtag nach Lucia das Bitzen⸗Gericht gehegt und zugleich der Bitzen⸗Zins erhoben. Zu dem Ende verſammel—⸗
ten ſich unter dem Vorſitze des Beamten zwei
Schultheißen und zehn Schöffen als Vorſte⸗ her, und hatten unter ſich einen Diener, der hieß Bitzen⸗Diener.
Da mußten nun alle diejenigen Landleute, welche in einem gewiſſen Diſtrikte liegende Güter beſaßen, von jedem kleinen Morgen jährlich eine kleine Ab— gabe, die man Bitzenzins nannte, entrichten; außerdem wurde von jedem Bitzen-Erbe von
Rockenberg, Oppershofen und Niederwei— ſel ein Bitzenhuhn gegeben. Nachdem der Hof vernichtet war,(wir wiſſen nicht, durch welche Ver⸗ hältniſſe) wurde das Bitzengericht in drei be⸗ ſlimmte Häuſer von Rockenberg verlegt, und zwar ſilche, deren Beſitzer Bitzen-Zins zu geben ver⸗ kunden waren. An jedem der drei Gerichtstage nußte Eins dieſer Häuſer dazu geräumt werden. 1 15 geſchah bis in die neueren Zeiten, wo noch
es Jahr von dem kleinen Morgen 4 Kreuzer d ſtatt des Bitzen-Huhns für jedes Bitzen—⸗ ebe 10 Kreuzer erhoben wurden. Jeder der beiden Schultheißen bekam 20 kr. und jeder der 10 Schöffen 12 Kreuzer Diäten. Der Bitzen⸗
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) Wir haben dabei die Notitzen des Hrn. Mark-Gegenſchrei⸗ bers Schmidt zu Oppershofen benutzt, der als vorma— liger Schultheiß zu Oppershofen mit dem Gegenſtande vertraut iſt.
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Diener dagegen hatte als Beſoldungsſtück einen Acker von dreiviertel Morgen. In Niederweiſel war die Abgabe der 63 Stück Bitzenhühner feſt auf die Häuſer geſetzt. Dagegen war in Oppers—⸗ hofen und Rockenberg die Abgabe viel läſtiger, indem bei jeder Theilung der Bitzen guter jeder einzelne Theilhaber ſein Bitzenhuhn zu entrichten hatte. f
Durch die neuere Geſetzgebung wurde hierin vieles geändert. Jeder Bitzen-Erbe konnte ſeinen Bi— tzen⸗Zins zuſammen entweder auf ſein Wohnhaus oder auf irgend eins ſeiner Grundſtücke verlegen, oder auch ganz abkaufen und ſein Gut darin frei machen. Wie weit es hierin gekommen, wiſſen wir nicht.
Schließlich wäre es wohl hier am rechten Orte, auch über das Gericht ſelbſt, ſo wie über die Ableitung des Wortes Bitzen unſern Leſern etwas Gründliches mitzutheilen, geſtehen aber, daß wir außer Stand ſind, ſie ganz zu befriedigen. Wir wiſſen über Letzeres nur Folgendes anzugeben.
Aus der Nähe des Hausberges kommt ein kleiner Bach, welcher durch Niederweiſel fließt, und ſich in der Gegend von Oppershofen mit der Wet⸗ ter vereinigt. Dieſer Bach wird die Bitz genannt, und es ſind beſonders die um dieſen Bach gelege— nen Güter, welche Bitzen-Zins zu geben hatten. Demnach ſcheint es außer Zweifel, daß von ihm die Benennung abzuleiten ſey. Ob aber nicht beſſer Bütz ſtatt Bitz geſchrieben werde, und das Wort von dem bei einem uralten Schriftſteller(Ot— fried) vorkommenden Buzz(auch buzza, puzva⸗ puteus) abſtamme, welches Brunnen bedeutet, und wovon auch unſer Wort Pfütze herſtammen mag, dies näher zu unterſuchen, wollen wir unſern Herrn Sprachforſchern überlaſſen, welche die Sache beſſer verſtehen, als wir.
Der Weinkauf zu Rodheim. Wiewohl auch in neuerer Zeit der nunmehr
verbotene Weinkauf bei Verſteigerungen viel koſtete,
ſo war dies doch in früheren Zeiten noch mehr der Fall. Im Jahre 1581 betrug die Gemeinde-Ein— nahme zu Rodheim 513 fl. 14 ß. und 5 d., dage⸗ gen wurde aber für Zehrung und Wein die Summe von 120 fl. 12 alb. 3 d. vorausgabt. Nur an


