des Statutenentwurfs einer für den Kreis Friedberg zu gründenden Rindvieh-⸗ Aſſekuranz eines ſo ungetheilten Beifalls ſich zu erfreuen gehabt, daß auch dieſe— einem allgemein gefühlten Bedürfniſſe abhelfende— Anſtalt noch in dieſem Jahre in's Leben treten kann. Und wenn auch eine Vereinigung dieſer Aſſekuranz mit dem Math ildenſtifte, welches — nach des Einſenders Anſicht— die im Laufe des Jahres zu leiſtenden Entſchadigungen bis zur am Jahresſchluſſe vorzunehmenden allgemeinen Re⸗ partition und Erhebung der Beiträge dem Unbe⸗ mittelteren leihweiſe hätte verabreichen können, ſo daß die Verwaltung der fraglichen Aſſekuranz ein⸗ facher und weniger koſtſpielig, dieſe ſelbſt aber dem Unbemittelteren zugänglicher geworden wäre,— noch zur Zeit nicht beliebt wurde: ſo gewährt hierbei doch wieder der Umſtand volle Befriedigung, daß die dermaligen Statuten vorläufig nur auf ein Jahr
angenommen und ſomit einer jeden Verbeſſerung zugänglich geblieben ſind, welche die beßte Lehrmei⸗ ſterin, nämlich die Erfahrung, in Jahresfriſt wün— ſchenswerth machen könnte; und überdieß iſt durch die Schnelligkeit, mit welcher die beſagte Auſtalt
in's Leben gerufen wurde, noch zu rechter Zeit einer
ausländiſchen— nicht auf den delikateſten Principien beruhenden— Auſtalt Damm und Riegel vorge— ſchoben worden, welche, in Ermangelung einer ein⸗ heimiſchen Anſtalt, eben ſo, wie eine ähnliche aus— ländiſche Hagelſchädenverſicherungs— Anſtalt, auch bei uns um ſich zu greifen drohte. Moͤge es dem Grün⸗ der auch dieſer zweiten Bezirksanſtalt gelingen, recht bald noch eine dritte, nämlich eine dem gegenſeitigen Intereſſe der Landwirthe entſprechende Hagel- oder vielleicht ſelbſt Geſammt-Flurſchäden-Verſiche— rungsanſtalt im Kreiſe Friedberg zu Stande zu bringen und ſomit dem ferneren Andrange einer aus⸗ wärtigen Auſtalt Schranken zu ſetzen, welche nicht allein durch überhäufte Agentur-, Poſt- und Ver⸗ waltungsgebühren äußerſt koſtſpielig iſt, ſondern in der Regel auch jahrlich das Doppelte des ungefähren Bedarfs im Voraus erhebt, ſomit ein ſehr beträcht— liches— nur mit 3 pCt. verzinſt werdendes—
Betriebskapital den einheimiſchen Landwirthen ent
zieht, und noch überdieß die einmal Beigetretenen dadurch zu ſeſſeln verſtand, daß ſie den vor dem ſiebenten Jahre Austretenden jede Anſprüche auf die verheißene dereinſtige Zurückgabe der durch jene
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deep e entſtandenen 54805 e in Ansehung welcher übrigens nicht 773 geleiſtet iſt, verſagte. 2 5
P. d. 9. März 1835.
*) Wir empfehlen bei dieſer Gelegenheit denjenigen unſer Leſer, welche ſich hierüber weiter belehren wollen, ein im Jahr 1832 Herrn pfarrer Flick zu Petterweil, das den Titel 11 „Die Errichtung einer Flurſchädenverſicherungs⸗ Anſtalt im Großherzogthum Heſſen.“(Koſtet nur 12 kr. und kann durch die Expedition dieſes Blattes bezo⸗ gen werden.) Es wird darin nicht nur die 2 Doͤllſtädt⸗Gothaiſche Hagelſchädenverſicherungs-Anſtalt näher beleuchtet, ſondern auch der Entwurf der Statuten einer Auurſchäseaberſ ice
rungsanſtalt mitgetheilt.
Wir werden hoffentlich mit der Zeit flug genug merh. alle dergleichen Anſtalten bei uns ſelbſt zu errichten, damit wir nicht nöthig haben, unſere Gelder in's Ausland zu geben, wo wir doch nie ſo ganz ſicher ſt ſind, ob ſie im In⸗ tereſſe ſaͤmmtlicher Betheiligten oder im Intereſſe der Un ternehmer verwendet werden. Wir können vielleicht ein⸗ mal bei einer andern Gelegenheit uns deutlicher und weit, läufiger über dieſes Capitel ausſprechen. 1 955 Red. 1
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Ober-Rosbach. (Beſchluß.)
In dem Teſtamente des Landgrafen Philippe 0
des Großmüthigen vom Jahre 1562 wird Ros⸗ 3 bach als Beſitzung von Heſſen und zwar als die⸗ jenige genannt, welche u. A. ſeinem zweiten 1 Ludwig IV. zufiel. Daß aber darunter nicht der ganze Ort verſtanden wurde, ſondern nur ein Theil deſſelben, wird aus dem, was wir ſofort angeben wollen, klar werden.
Rosbach war nämlich damals dreiherrig; Heſſen-Darmſtadt, auf welches der von Ludwig IV. beerbte Theil kam, hatte wohl den größeren Theil. Einen andern und zwar ein Viertel,
Trier, das ſich nach dem Abgange der Grafen von Dietz in den Beſitz eines vierten Theils der Grafſchaft zu ſetzen gewußt hatte).(Ob dies durch die Uebereinkunft zwiſchen Naſſau und Trier im Jahr 1564 geſchehen, wie Schmidt II. 177 anführt, kann ich nicht ſagen. In den von ihm aus Wenck angezogenen Stellen befindet ſich wenigſtens nichts davon. Auch in dem von Wenck I. S. 563 Rote n mitgetheilten Inhalte jenes Vertrages finde ich
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6) Hontheim prodr. Rist. trev. p. 1125 a.
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zu Darmſtadt erſchienenes Schriftchen des 1
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