Ausgabe 
14.2.1835
 
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für die

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8 im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

725 Sonnabend, den 14. Februar 1835.

Amtlicher Theil.

e großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Muſterung und Conſceription vom Jahr 1835.

Unter Verweiſung auf mein Ausſchreiben vom 25. Januar 1834(Nro. 5 des Jutelligenzblattes) bordere ich Sie auf, die Vorarbeiten für die Muſterung und Conſcription für das Jahr 1835 unverzug

lich vorzunehmen. Die aufgeſtellten Ortsliſten, Depotanſprüche ꝛc. haben Sie langſtens bis zum 10. März au mich

finzuſenden. f Friedberg den 10. Februar 1835. a Kuͤch ler.

* Oeffentliche Bekanntmachung. Betreffend: Die Verbindlichkeit der Apotheker zur Verabfolgung von Arzneien ohne bagre Zahlung:

In Bezug auf die§§. 62, 70, 72 und 73 der Medicinalordnung vom 14. Auguſt 1822 lautend

1 folgt: H. 62. Arzueien müſſen bei Nacht wie bei Tag mit Bereitwilligkeit, ohne unnöthigen Verzug, und mit der vorgeſchriebeuen Signatur bezeichnet, abgereicht werden. Iſt von dem Arzte auf der Vorſchrift:

Eile 2 ſo iſt die Bereitung und Abgabe der Arznei vor allen andern zu befördern.

70. Bei Abgabe von Arzneien für arme Kranke nach ärztlicher Vorſchrift, muß von dem betref

n Bürgermeiſter entweder auf der Arzneivorſchrift ſelbſt oder in einer beſondern Beilage bemerkt ſeyn, daß der benannte Kranke in die Klaſſe der Armen oder Wenigbemittelten gehört, und die verordnete Arznei auf Rechnung der Gemeinde abgegeben werden kann. Ohne ſolche Belege von Seiten der Orts

vorſtände kann niemals eine Arzneirechnung auf irgend eine Communal-Caſſe decretirt werden. §. 72. Alle auf ſolche Art beſcheinigte, auch von dem betreffenden erſten Bezirks-Phyſikatsarzte

hinſichtlich der Richtigkeit der Abgabe und der ordnungsmäßigen Taxe atteſtirte Arzneirechnungen, ſind unter Anlegung der Originalrecepte zu Erde eines fedeu halben Jahrs, und zwar vor dem 1. Juli und