Ausgabe 
13.6.1835
 
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24.

Sonnabend,

Intelligenzblatt

für die

berhes sen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. BBZBZZZ KK

1835.

den 13. Juni

Amtlicher Theil. Das großherzoglich heſſiſche Landgericht Friedberg

an die großherzoglichen Buͤrgermeiſter und Beigeordneten des Bezirks.

Wenn einzelne Grundſtücke den desfallſigen protokollariſchen den üblichen Fragebogen mit eingeſchickt worden.

Anweiſung,

ſenden. J Friedberg den 4. Juni 1835. t können men wer-

er Zwangsverſteigerungen ein, weshalb wir Sie an leigerungsprotokollen jedesmal einen ausgefüllten Fr

Betreffend: Die beim Verkaufe von Immobilien nöthigen Beſcheinigungen.

aus freier Hand vertauft werden, ſo ſind ſeither, wie Ihnen bekannt, Aufnahmen jedesmal die nöthigen Beſcheinigungen beigefügt und dieſe in Die Gründe, welche die Vorlegung ſolcher Fragebogen i 9 1 Verkaufen aus der Hand nöthig machen, treten noch in erhöhterem Grade bei freiwilligen öffentlichen

weiſen, allen von Ihnen eingeſandt werdenden Ver

agebogen) beizulegen, auch immer, ohne beſondere die Eigenthumsurkunden von den Intereſſenten zu erheben und zu unſerer Einſicht mit einzu⸗

Hofmann.

4 br in 2 Dieſe Fragebogen ſind vorräthig bei dem Verleger dieſes Blattes.

nagel.

Anfrage und Bitte.

Flur unſere Gemeinden und deren Vorſteher iſt

Mal: die Beantwortung der Frage, ob es wohl beſſer

1 ſey, daß das Gemeinde⸗Vermögen, beſon⸗

Ak. ers das in liegenden Gütern beſtehende

dai;(Almeyen) unter die Gemeinde-Glieder ver

ole, theilt werde, oder nicht? von großer Bedeu⸗ tung.

Die Redaction wünſcht für dieſes Blatt in geln. einer freimüthigen Entwickelung des Gegenſtandes eine unpartheiiſche Beantwortung der Frage, und 10 würde dem Manne vielen Dank wiſſen, der zum

Fromm ſeiner Mitbürger ſich entſchließen wollte, pjierin gründlich zu belehren.

1 5.

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In Nro. 1 und 2 der Zeitſchrift für die land wirthſchaftlichen Vereine des Großherzogth. Heſſen ſind von Herrn F. Seemann einige Punkte hier über berührt, welche uns ſehr beachtungswerth ſcheinen.

Baureſte und andere Kunſtwerke des Mittel⸗ alters im Großherzogthum Heſſen. (Beſchluß.)

Wir wenden uns jetzt nach Oberheſſen, und finden wieder gleich in dem Baubezirke Gießen die Angabe, daß daſelbſt kein merkwürdiges Ge bäude aus dem Mittelalter ſey. Einſender hält dagegen dafür, daß(des Heidenthurms zu Gießen