Zimmerchen beſchränkten Familien, in welchem die ganze Familie mit dem Verblichenen ißt, trinkt, ſchläft, wie dieſes auf dem Lande jeden Tag ge⸗ ſehen werden kann und meiſtens nicht zu ändern iſt, wirkt dieß ſehr häufig pſychiſch und phyſiſch äußerſt nachtheilig, und in ſolchen Fällen und insbeſondere bei herrſchenden anſteckenden Krankheiten, wäre ein Local, in welchem der Verblichene, namentlich nach einer oder der andern der oben genannten Krank— heiten, bis zur eintretenden Fäulniß aufbewahrt würde, und bei etwaigem Wiedererwachen alsbald Hülfe finden könnte, von unberechenbar heilſamem Erfolge.
Große Städte errichten zu dieſem Zwecke Lei⸗ chenhäuſer, in welchen ſich Alles Nöthige und Wün⸗ ſchenswerthe zur Beobachtung der Verblichenen, Ver⸗ pflegung ꝛc. eines Wiedererwachten befindet. Land⸗ ſtädte aber und Dörfer, denen zu ſolchen größeren Anſtalten die Mittel fehlen, ſollten ſich dahin ver⸗ einigen, daß ein beſonderes Local(es bedarf nur eines einzigen Zimmers) für den Zweck be⸗ ſtimmt würde, Verblichene, insbeſondere nach den oben genannten Krankheiten und Einflüſſen und aus ſolchen Familien, wel— chen es an dem nöthigen Raume fehlt in ihm bis zu dem Eintreten der unzweifelhaf⸗ ten Zeichen des wirklich erfolgten Todes aufzubewahren und zu beobachten, welches Letztere zur Vermeidung aller Koſten von den An⸗ gehörigen ſelbſt geſchehen könnte.*)
Ich habe dieſen ſo hochwichtigen Gegenſtand hier nur in Anregung bringen wollen und hoffe, daß mein einfacher Vorſchlag Beifall finden werde, und daß dadurch vielleicht mancher Familie ihr theuerer Vater, ihre treue Mutter, ihr geliebtes Kind vor dem ſchrecklichſten Unglücke bewahrt und auf dieſer freundlichen Erde erhalten werden möge.
Wieſenbewaͤſſerung.
Jüngſt führte mich mein Spaziergang in der Gemarkung Friedberg an einer Wieſe vorbei, auf welcher ein mir bekannter Mann, ein wackerer Oeko⸗ nom, ſich ſorgſam umblickte und den Kopf ſchüttelte. Als ich ihn grüßte und wir ſelbander heimwärts
*) Wir ſtimmen dem ganz bei, und glauben auch, daß ſelbſt die ärmſte Gemeinde im Stande ſeyn möchte, ſich für ein
beſonderes Zimmer zu dieſem Zwecke zu ſorgen. Möchte
nur der wohlgemeinte Rath überall beherzigt werden!
Die Redaction.
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gingen, ſagte er zu mir:„Es iſt doch trauri daß ben! ſo viel über Wieſenverbefferung geſ 1 1 und üben! doch an manchen Orten
ſo wenig dafür gethan wird. Hier z. B. könnte wand der Bach, der ohnedies keine Mühle treibt; gedämmt und dadurch die ſchönſte Wieſenbewäſſeru hervorgebracht und die Mäuſelöcher zugeſchlämm werden; allein es ſcheint dieſes unbeachtet 0 bleiben und ſo ſehen wir, bei dem durchlöcher⸗
Gt mit geringem Koſtenauf, 1 1 1125)
ſorlen
ten, unterminirten und trocknen Boden, wenn nicht 1 ein ſehr günſtiges Frühjahr eintritt, einer ſe 1 ſchlechten oder vielmehr gar keiner Heuerndte ent- ume gegen. Ich wünſchte nur, es würde einmal im In⸗ elt we
telligenzblatte angeregt; vielleicht würde doch Man⸗* cher darauf aufmerkſam, welcher ſich mit Liebe und. Energie der Sache annehmen könnte. Indeſſen iſt es die höchſte Zeit, wenn für die diesjährige Heu⸗ erndte noch etwas geſchehen ſoll.“— Möchten des Mannes Worte eine eben ſo ſchnelle und willige
Wirkſamkeit entbehren. 0 f Zugleich werden Alle, welche an Johannes Schuch aus irgend einem Grunde Anſprüche zu ha⸗ ben glauben, aufgefordert, ſolche 185 Mittwoch den 29. April d. J. Vormittags 9g Uhr unter dem Rechtsnachtheile des ſtillſchweigend ein⸗ 4 tretenden Ausſchluſſes von der Vermögensmaſſe, da- hier anzuzeigen und zu begründen. g
Großkarben den 26. Januar 1835. 9 Großh. heſſiſches Landgericht daſelbſt.
Winheim. Bekanntmachung. (114) Montag den 6. April 1835, Vormittags 10 Uhr, ſollen die zur Concursmaſſe der Schuhma- cher Chriſtian Lohmänn'ſchen Eheleute zu J benſtadt gehörigen Immobilien, nämlich: 1 Fol. NrRuth. s l 1 15 42158 Hofraithe, beſtehend aus einſtöckigem Wohnhauſe und Stall; giebt der Lan⸗ desherrſchaft für 1 Rauchhuhn 12 kr. 1 44 233% Garten innerhalb des Haingrabens, an N Anna Maria Reinhard; giebt Zins 6 kr.
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Berückſichtigung finden, als ſie in das Jutelligenz⸗ 15 blatt aufgenommen werden!. 1, 5 ö 5 halber, Bekanntmachungen von Behoͤrden. ee N l 5 1 10 Oeffentliche Bekanntmachung. 882 (77) Nachdem der Ortsbürger Johannes Schuch 0 zu Ilbenſtadt durch großh. Hofgericht der Provinz 637 Oberheſſen für einen Verſchwender erklart worden 0 1 iſt, ſo wird ſolches mit dem Bemerken andurch zur 491 allgemeinen Kenntniß gebracht, daß ohne Zuſtimmungg der beſtellten Curatoren, Andreas Haas IV. und Jo⸗ 500 ſeph Bickel zu Ilbenſtadt, mit ae en, werdende Rechtsgeſchäfte jeder Art aller rechtlichen 1 f


