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für die 18 dr im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. 36. Sionnabend, den 5. September 1835. —— f n
6 Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großh. Burgermeiſter des Kreiſes. 5 Betreffend: Die Benutzung der Waldſtreu. Nach einer Bekanntmachung großh. Oberforſtdirektion iſt in Folge der bisherigen übermäßigen
DPaldſtreunutzung in vielen Gegenden des Großherzogthums, und zumal in Folge der diesjährigen Ueber—
ſchreitung der Wirthſchaftsplane, die Forſtverwaltung außer Stand geſetzt, für das Jahr 1836 dieſelben großen Mengen von Waldſtreu zur Nutzung in den Domanial- und Communalwaldungen anzuweiſen, wie in vorigen Jahren, und wird mithin im Jahre 1836 eine bedeutende Verminderung dieſer Abgaben eintreten. Ich empfehle Ihnen daher, die Einwohner Ihrer Gemeinden ſchon jetzt hierauf aufmerkſam zu nachen, damit ſie in Zeiten, ſowohl bei Verwendung des Strohes als bei Ausſtellung der Felder, ihre Einrichtung darnach treffen, um mit einer bedeutend geringeren Waldſtreuabgabe, als ſie im Jahre 1835
ſtatt hatte, im Jahre 1836 auszulangen. Da den Mißverhältniſſen ſchon bei der bevorſtehenden Beſtel—
llung der Aecker begegnet werden kann und muß, ſo findet man es um ſo räthlicher, gegenwärtig auf die
Unzuläſſigkeit, die großen Waldſtreuabgaben dieſes Jahres, im nächſten Herbſte und in dem folgenden Jahre ſo fortzuſetzen, warnend aufmerkſam zu machen. Unbemerkt kann hier nicht bleiben, daß die Menge von Waldſtreu, welche abgegeben wurde, hie und da häufig eine Verſchwendung der Streumittel veran—
laßte, indem die Empfanger oft das Streuwerk nicht einmal zum Einſtreuen in die Ställe verwendeten,
ſindern ſogleich in die Dungſtaͤtten, ja ſogar ſogleich, ohne es für die eigentliche Beſtimmung gebraucht
u haben, auf die Aecker fuhren.
1 Bei dem großen Schaden, welchen die ausgedehnten Waldſtreuabgaben den Waldungen und ſomit
dich den Einwohnern und dem Publikum zufügen, bei den verderblichen Folgen, welche ſich hiervon in gelen Landesgegenden äußern, iſt es um ſo weniger zuläſſig, ſolcher Verſchwendung Vorſchub zu leiſten. Auch giebt die Art der Vertheilung der Streumittel in den Gemeindewaldungen unter die Berechtig— en vielfache Veranlaſſung zu Beſchwerde. Den Ortsbürgern werden— entweder mehreren zuſammen er jedem Einzelnen— Diſtrikte zum Streuſammeln angewieſen, wodurch Klagen über Partheilichkeit tſtehen Sie werden daher angewieſen, alle Streue in den zum Sammeln augewieſenen Theilen der Jemeindswaldungen auf möglichſt gleich große und ſo viele Haufen, als Theilnehmer vorhanden ſind, chen zu laſſen— dies kann durch die Betheiligten ſelbſt geſchehen— die Haufen zu nummeriren und Alsdann zu verlooſen. Friedberg den 2. September 1835. 4 In Beurlaubung des großh. heſſ. Kreisraths: a Der großh. heſſ. Kreis ſekretär 15 a D. Cameſasca.
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