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Wem hiernach noch Zweifel in dieſer Hinſicht
zug dgen die Verwandlung der Zehnten übrig bleiben, dir wird in den höͤchſt milden und landesväterlichen
Porten des Landtagsabſchiedes vom 1. November 330§. 68 pag. 398 und 399 des Regierungs- gatts völlige Beruhigung finden.
Ungeachtet aller dieſer Widerlegungen bleiben tufig Familien⸗Verbindungen in einzelnen Orten gen die Verwandlung. Unterſucht man die Ur⸗ iche dieſer Weigerungen aber näher, ſo findet man e oft in eigennützigen, gewinnſüchtigen oder ſonſti⸗ en gehäſſigen Quellen. Ueberlaſſen wir diejenigen, e durch Rückſicht auf Gewinn bei Zehntpachtungen, ei Vertheilung des Preiſes der in Geld angeſchla⸗ enen Zehnten, durch Anſtellungen und dergleichen
ſas Gute hindern, nicht bedenkend, daß dieſer immer
och ungewiſſe Gewinn durch Fortentrichtung des Naturalzehnten von ihren eigenen Grundſtücken im Vergleiche mit der durch die Verwandlung auf ſie kommenden Rente wenigſtens ſehr gemindert wird, ihrem eigenen Bewußtſeyn.
Zuletzt hört man auch noch die Hoffnung äußern, daß die Zehntverwandlung den Pflichtigen noch mehr erleichtert oder daß die Zehnten gar unent⸗ geltlich aufgehoben werden würden.
Mehr Vortheile, als die Verwandlung, zumal der fiscaliſchen Zehnten, den Pflichtigen bereits ge— währt, können ihnen von einer vernünftigen Ge⸗
ſetzgebung nicht zugebilligt, und eben ſo wenig kann
eine unentgeltliche Aufhebung der Zehnten, ohne die größten Rechtsverletzungen vorauszuſetzen, er⸗ wartet werden.
Aber einen Augenblick unterſtellt, daß Letztere je eintreten würde, ſo verſteht es ſich doch ganz von ſelbſt, daß ſie auch die Zehntſurrogate treffen müßte. Selbſt die allen und jeden Grundes ent— behrende Hoffnung auf eine unentgeltliche Auf— hebung des Zehnten kann daher nicht einmal von
der Verwandlung abhalten. Durch Verwandlung des Zehnten erreichen die
Pllichtigen das Reſultat der gänzlichen Aufhebung aber ganz gewiß.
Die Rente beträgt nämlich, wie Herr Ober⸗ baudirector Kröncke nach Obigem bewieſen hat, nicht die Hälfte der fiscaliſchen Natural⸗Zehnt⸗ abgaben. Nimmt man ſie aber zur Hälfte an, ſo beträgt der jährliche Gewinn bei Verwandlung eines
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Zehnten, deſſen Entrichtung den Pflichtigen 2000 fl. entzog, 1000 fl., die am Ende eines jeden Jahrs nebſt dem Zinſengewinn zu 4 pCt. in runden Summen von 100 fl. zu Kapital angelegt, in 14 Jahren mehr als 18,000 fl., womit die obige Rente jeder⸗ zeit abgelößt werden kann, ergeben. Durch die jetzige Verwandlung der fiscaliſchen Zehnten erreichen die Pflichtigen daher dieſelben Vortheile, die ihnen in 14 Jahren die unentgeltliche Aufhebung dieſer Zehnten, vorausgeſetzt, daß ſie alsdann auch erfolgt, bieten würde.
Warum alſo einen ganz und gar unw ahr⸗ ſcheinlichen Vortheil von einer ungewiſſen Zu⸗ kunft erwarten, den man ſich und der Nachwelt ganz gewiß verſchaffen kann?—
Ganz dieſel ben Vortheile gewährt die Ver⸗ wandlung der nicht fiscaliſchen Zehnten den Pflich⸗ tigen zwar nicht, immer bleiben deren aber noch genug, um den Rath, auch dieſe zu verwandeln, völlig zu begründen.
Darmſtadt, im April 1835.
Goͤrtz, Großh. Heſſ. Oberfinanzrath.
Das Halsgericht zu Rodheim v. d. H.
Obgleich Rodheim von der ihm durch Kaiſer Carl IV. 1368 verliehenen Stadtgerechtigkeit im Ganzen nur wenig Gebrauch gemacht hat,“) ſo waren doch noch bis in die neueren Zeiten manche demſelben ubrigens ſchon als Marktflecken zuſtehende ſtädtiſche Privilegien wenigſtens ſcheinbar verblie— ben. Dahin gehoͤrt namentlich die peinliche Ge— richtsbarkeit(Halsgericht, Stock und Galgen) wor— über wir Folgendes mittheilen konnen.
Das Halsgericht beſtand aus einem Schultheißen, der von dem Landesherrn, und ſieben Schöffen, die auf Lebenszeit von der Gemeinde ernannt wurden. Wichtigere Ceiminalfälle wurden ſogleich, geringere dagegen und ſuͤmmtliche Polizeyvergehen an den drei ſtändigen Gerichtstagen, nämlich Dienſtag nach trium regum, Dienſtag nach Philippi und Dienſtag nach Michaelis unterſucht und beſtraft. Rodheim hatte deßhalb ſeinen eigenen Galgen, in dem nach 2) Dieß iſt faſt bei allen wetterauiſchen Orten, die zu
gleicher Zeit Stadtgerechtigkeit erhielten, z. B. Markseobel, der Fall geweſen.


