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Intelligenzblatt
für die
im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
MI. Sonnabend, den 3. Januar 1835. —————ñ— ͤ—
Das Intelligenzblatt für die provinz Oberheſſen erſcheint auch im Jahr 1835, wie im Jahr 1834, wöchentlich Einmal und zwar ſo, daß es den Freitag Mittag von den Kreisboten abgeholt, den Sonnabend Vormittag aber hier ausgegeben und durch die hieſige wohllöbl. Poſtbehörde expedirt wird.
Der Abonnementspreis für 1 Jahr iſt: 1 E 12 R., für% Jahr: 40 kr., für J, Jahr: 24 kr.
Einrückungsgebühren für die Zeile Petitſchrift: 2 kr., für die des Textes: für die erſte Zeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.
Für denjenigen, welcher hier, in der Umgegend und in unſerer Provinz irgend ein Publikandum zu verbreiten wünſcht, bemerke ich noch, daß mein Blatt nicht allein hier und in der Umgegend ſehr zahlreich verbreitet iſt, ſondern auch au alle Poſtbehörden unſerer Provinz und nach Darmſtadt, Frankfurt, Hanau und Offenbach geht.
Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen werden.
Diejenigen meiner verehrl. Abonnenten, welche geſonnen ſind, das Intelligenzblatt auch im Jahr 1835 zu halten, haben nicht noͤthig ſolches bei mir anzuzeigen; diejenigen hingegen, welche auszutreten beabſichtigen, oder neu hinzutreten wollen, erſuche ich, mich gefälligſt davon zu benachrichtigen. 5
Friedberg. 2 Carl Bindernagel.
Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die in der Schweiz beſtehenden Handwerker⸗Vereine und die deßfalls erlaſſene Allerhöchſte Verordnung
Die rückſichtlich der in der Schweiz beſtehenden Handwerker-Vereine erlaſſene-Allerhöchſte Verordnung vom 25. v. Me, ſowie die Inſtruction zur Ausführung dieſer Verordnung vom 5. d. M. iſt Ihnen bereits durch die Regierungsblatter Nro. 83 und 85 bekannt geworden und Sie werden die öffentliche Bekannt— machung nicht unterlaſſen haben. 5
Indem ich anliegend einen nochmaligen Abdruck der Letzteren veranlaſſe, beauftrage Sie noch insbeſondere mit der größten Pünktlichkeit die gegebenen Vorſchriften, ſoviel ſolche Sie angehen, zu be— folgen und namentlich nach§. 2, 3 und 5 der Inſtruction, wonach Ihnen obliegt zu erforſchen ob ein Handwerker Ihrer Bürgermeiſterei in der Schweiz auf Wanderſchaft iſt, und bejahendenfalls die Eltern, Geſchwiſter, Vormünder ꝛe. nach Inhalt der Verordnung und der Inſtruction zu belehren, ſich genau zu bemeſſen..
Friedberg den 24. December 1834. Kuͤch ler,


