Ausgabe 
26.7.1834
 
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Die Declarationen ſind zu dem Ende immer einige Zeit vorher an mich einzuſenden, damit ich die vou mir vorzunehmende Prüfung noch eintreten laſſen kann, ehe die großh. Steuerkommiſſaͤre an den ein⸗ zelnen Orten des Kreiſes anweſend geweſen ſind.

Zu den Declarationen ſind ſtets die auf Stempelpapier gedruckten Formulare zu gebrauchen, und haben Sie das darin Angemerkte gehörig auszufüllen, und etwa nöthige Zuſätze zu machen. In die RubrikVerſichert muß das alte Verſicherungs-Kapital nach dem Orts-Exemplare des Brandkataſters, und in die RubrikZu- oder Abgang der Zuwachs oder geringere Betrag eingerückt werden. Die Orts- Exemplare der Brandkataſter ſind mit der Declaration zugleich einzuſchicken.

Vorſtehende Beſtimmungen haben Sie zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und diejenigen, die einen Eintrag oder Erhöhung wünſchen, ſachgemäß zu belehren.

Bei dieſer Gelegenheit werden Sie zugleich auf die Verfügung aufmerkſam gemacht, daß Sie bei der gewöhnlichen Ab- und Zuſchreib-Periode(Auguſt, September, December) dem anweſenden großh Steuerkommiſſär ein vollſtändiges Verzeichniß der im Laufe des Jahres entſtandenen Beſitzveraͤnderungen, ſo wie bei der nächſten Ab- und Zuſchreib-Periode auch ein Verzeichniß der in früheren Jahren geſchehenen aber noch nicht gemahnten Beſitzveränderungen zu überliefern haben, damit von dieſen das Nöthige in den Kataſtern bemerkt werden kann. Da durch Vernachläßigung dieſer Beſtimmung, beſonders bei ſich ereignenden Unglücksfällen viele Schreibereien entſtehen, die Kataſter ſelbſt auch nicht die gehörige Voll ſtändigkeit erhalten können, ſo wird Ihnen die Einhaltung derſelben auf das Strengſte eingeſchärft.

Friedberg den 21. Juli 1834. Kuͤchler.

Koſten- und Gebuͤhren-Tabelle.

Ordn Wenn das Ab- und Zu- Wenn es in andern Monaten verlangt wind Ordn. gum- Bezug Werrthtigte ſchreiben in den Mona⸗

N 5 l Abe ten Auguſt, Septbr. Am Wohnort des Außer dem Wohnort 3 und Decbr. erfolgt. Steuerkommiſſärs. des Steuerkommiſſärs.

fl. kr fl. 85 fl. kr

1 Steuerkommiſſar 6 30 2 30

2 Steuerſchreiber zu Darmſtadt 3. 3 22 3

3 Bürgermeiſter 5 6 8 15 8325 15

4 Stempelpapier 28 12 2 36 5 36

5 Taxatoren am Wohnort jeder 1. 1 5 1 1

1 außerhalb jeder 2. 2 2 5

Nota. Werden mehrere Taxationen resp. Ab- und Zuſchreibungen an Einem Tage vorgenommen, ſo haben 1) die Taxatoren ihre Gebühren auf die einzelnen Taxationen zu vertheilen, dergeſtalt, daß ſie im Ganzen nie mehr al 1 fl. resp. 2 fl. beziehen dürſen, und 5 2) die großh. Steuerkommiſſäre außerhalb ihres Wohnorts von jedem Eintrag einſchließlich der Nebengebäude 30 kr. ju beziehen, die weitern 2 fl. aber auf die einzelnen Einträge zu vertheilen. Vergl. Regulativ vom 16. Juni 1829 in Nro. 29 des Regierungsblattes v. 1829. 0 Küchler.

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Bekanntmachung.

Von dem großh. Provincialkommiſſar erſucht, die Collecten fuͤr die durch das Unglück eines ver⸗ heerenden Hagelwetters heimgeſuchten Gemeinden des Kreiſes Grünberg amtlich auszuſchreiben, empfehle ich den Kreisbewohnern, den Nothſtand jener Hartbedrängten durch mildthätige Beiträge zu mildern, und bemerke zugleich, daß Herr Kreisſekretär Fuhr zu Grünberg zum Rechner beſtellt iſt. An dieſen können

daher die Beiträge eingeſendet werden. Auch dürften es die Herren Geiſtlichen und Bürgermeiſter gerne

übernehmen, die geſammelten Beiträge dahin weiter zu befördern. Friedberg den 22. Juli 1834. Der großh. heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler. 0

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