Hofraithe, beſtehend in Haus, Scheuer, Stallung, Bier- und Backhaus, nebſt 2 Gärten, welche letztere unmittelbar an die Hofraithe ſtoßen. Die Gebäulichkeiten befinden ſich nebſt den Gärten in dem beſten Zuſtande und eignet ſich das Ganze zum Betrieb eines jeglichen Ge— ſchäftes, beſonders da der Ort Ziegenberg zu den angenehmſten und beſuchteſten des ganzen Kreiſes gehört.
Der Unterzeichnete ertheilt auf frankirte Briefe jede Auskunft mit Vergnügen. Langenhain den 5. März 1834. Der großh. Bürgermeiſter Huth. Oeffentliche Aufforderung. (117) Katharina Stoffel von Florſtadt hat im Jahre 1830 folgende Grundſtücke: Gemarkung Oberflorſtadt. Ites Feld. Nr.
Fol. Ruth.
74 16044¼ am Städerweg, ſtößt auf Heinrich
Kratz von Unterflorſtadt. 797¾ daſelbſt an Peter Wiltheis und An dreas Will. IIItes Feld. 47¾ vor'm Altenwald, ſtößt auf Jeremias Reichhold von Stammheim. 32¼ Wieſe im Breul an Conrad Schau⸗ bach, ſtößt auf Jakob Schreitz II. Gemarkung Unterflorſtadt. Ites Feld. auf dem Lerchesberg an der Familie von Löw. IItes Feld. am Kirſchbaum an Friedrich Koch. an den Maueräckern an Johannes Waltz sen. Wittwe.
10316
2
5011 1
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5711 9
—
260 7135⁵
4860 22J58¾ 404 12076
616 3543 auf dem Hundsrücken an Peter Wiltheils. IIItes Feld. 835 30842 zwiſchen dem Kühweg und Ellenpfad
an Friedrich Koch. Wieſe im Niederried iſt getheilt mit Conrad Claus jun.
Unterfeld. in der Platzgewann, an Johannes Moll und Daniel Kratz, oͤffentlich verſteigern laſſen. Nach vorliegender Be⸗ ſcheinigung ſoll ſie muthmaaßlich Eigenthümerin dieſer Grundſtücke ſeyn, da ſie aber eine beſtimmte deßfallſige Nachweiſung nicht zu erbringen vermag, ſo werden alle, welche Anſprüche auf die erwähnten Immobilien machen zu können glauben, aufgefordert, ſolche ſo gewiß binnen einer Friſt von 8 Wochen hier anzuzeigen, als ſonſt den Kaufbriefen, welche Katharina Stoffel hat ausfertigen laſſen, die ge— richtliche Beſtätigung ertheilt werden wird.
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Da es ſodann zweifelhaft iſt, ob nicht einige der obbeſchriebenen Immobilien annoch verpfändet ſind, indem nach den Hypothekenbüchern der Ge— meinde Florſtadt, die aus den alteren Zeiten keine genaue Beſchreibung der Unterpfänder enthalten, auf den Namen des Vaters, der Katharina Stoffel nachfolgende Einträge offen ſtehen:
10 über ein Kapital von 150 fl., am 16. Mai 1776 bei der Kirche zu Florſtadt aufgenom⸗ men, und
über ein Kapital von 200 fl., am 7. März 1777 ebenfalls bei der florſtädter Kirche ge⸗ liehen, ſo werden gleichzeitig alle, welche aus den ebenerwähnten, angeblich durch Zahlung längſt erloſchenen Verpfändungen und auf die deßfallſigen Schuldverſchreibungen recht⸗ liche Anſprüche machen zu können glauben, angewieſen, ſolche binnen obbeſtimmter Friſt hier anzumelden, gegenfalls die Schuldver⸗ ſchreibungen für mortificirt erklärt und die betreffenden Einträge in den Hypothekenbü⸗ chern gelöſcht werden ſollen.
Friedberg den 21. Febr. 1834. Großh. heſſiſches Landgericht daſelbſt. Hofmann.
(138) Auf den Antrag des Herrn Curators der Ambros Müller'ſchen Kinder ſoll Dienſtag den 25. März, Nachmittags um 2 Uhr, in hieſigem Rathhauſe ein nochmaliger Verſuch gemacht werden, deren Hofraithe hinter der Burg, nächſt dem Nau⸗ heimerweg, zu einer Wirthſchaft, Brauerei oder Gerberei ſehr vortheilhaft gelegen, beſtehend in Wohnhaus, Stall und Hofraum, nebſt circa 3 Morgen Garten hinter dem Hauſe, öffentlich meiſt⸗ bietend zu verkaufen.
Hierauf aber auch auf 3 Jahre meiſtbietend zu verpachten.
Friedberg den 12. Marz 1834. 5
In Auftrag großh. Landgerichts,
Der Bürgermeiſter D. Fritz.
(140 Der Ortsbuͤrger Philipp Anſelm, Wittwer und Wirth zum halben Monde in Rockenberg iſt für einen Verſchwender erklärt worden. Indem man dieſes hiermit unter dem Anfügen öffentlich bekannt macht, daß alle fernere Rechtsgeſchäfte deſſelben nur dann für gültig und klagbar erachtet werden können, wenn ſie mit Einwilligung der be⸗ ſtellten Curatoren, Balthaſar Krämer und Heinrich Langsdorf zu Rockenberg abgeſchloſſen worden ſind, fordert man zugleich alle Gläubiger deſſelben auf, ihre Forderungen ſo gewiß binnen 14 Tagen den ernannten Curatoren ſchriftlich anzuzeigen, als ſon⸗ ſten darauf bei Regulirung des vorhandenen Ver⸗ mögens keine Rückſicht genommen werden ſoll.
Die großh. Bürgermeiſter des Bezirks haben dieſe Bekanntmachung in ihren Gemeinden zu publi⸗


