Intelligenzblatt

Hafer;

0 Mir für die daſelbſ. 8 1 288. rovinz Mberhes sen ags um * im Allgemeinen, we,** 7 1 E den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. jebot in. g. Sonnabend, den 22. Februar 1834. 105 Amtlicher Theil. Stöcken

7 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

tlel. an ſaͤmmtl. Kirchenvorſtaͤnde des Kreiſes, mit Ausnahme der in den ſtandesherrl. Bezirken. rmund⸗ Betreffend: Antrag des Abgeordneten Rauſch wegen Vermeſſung, Verwandlung und Ablöſung derjenigen Frohnden, . welche den Geiſtlichen von Parochianen geleiſtet werden.

uſſet.

nſchuß⸗ Es iſt mir eine beſtimmte Auskunft darüber nöthig:

Baum⸗

1 10 ob den zeitigen Inhabern einzelner geiſtlichen Stellen in dem Kreiſe und welchen Frohnden geleiſtet werden,

hirsch. 2) in welchen ſpeciellen Leiſtungen dieſe Frohnden beſtehen, und zu welchen Zwecken und in welchem Um ö fange dieſelben bewirkt werden,

len hie 3) wer dabei eigentlich als verpflichtetes Subject erſcheint, ob namentlich die Laſt zunächſt auf Gemeinden

ſte An⸗ als ſolchen, oder auf ſaͤmmtlichen Parochianen, oder auf einer gewiſſen Klaſſe derſelben, oder auf Herrn einzelnen beſtimmten Individuen ruht,

4 worauf ſich das Recht auf dieſe Frohnden und die hiermit correſpondirende Verbindlichkeit erweislich ferner gründet, wobei auch in Betracht kommt, ob überhaupt die Leiſtung dieſer Frohnden als ein wirkliches

Recht in Anſpruch genommen werden kann, und 5) ob und welche beſondere Gegenleiſtungen von Seiten der Berechtigten vermöge ausdrücklicher Beſtim

ſes, mung oder wohlbegründeten rechtlichen Herkommens mit dieſen Frohnden in Verbindung ſtehen.

Sie wollen mir über alle dieſe Verhältniſſe binnen 8 Tagen vollſtändigen Aufſchluß geben. Sollte 1 2 es Ihnen möglich ſeyn, hierbei auch, ohne beſondere Weiterungen zu veranlaſſen, den Werth der Frohnden 14 kr. und Gegenleiſtungen approximativ anzugeben, ſo wird mir dies erwünſcht ſeyn.

115 Zur Vermeidung von Mißverſtändniſſen bemerke ich ſchließlich, daß es ſich hier nur von ſolchen 10 k. Frohnden handelt, welche den zeitigen Inhabern der berechtigten Stellen geleiſtet werden, ſomit die Ver

bindlichkeiten der Gemeinden und Parochianen in Bezug auf die Erbauung und Unterhaltung der geiſtlichen 7 Gebäude hier nicht zur Sprache kommen, und daß überdieß die Verpflichtung der Zehntpflichtigen zur 9 l.

Einfuhr der Zehnten der Geiſtlichen, welche mit der Verwandlung der Zehnten von ſelbſt hinwegfällt, hier gleichfalls nicht zu berückſichtigen iſt.

Friedberg den 17. Februar 1834. Kuͤchler.