Ausgabe 
21.6.1834
 
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Intelligenzblatt

für die r ovinz M im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 25. Sonnabend, den 21. Juni 1834. Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die großh. Buͤrgermeiſter und Polizeikommiſſaͤre des Kreiſes.

Betreffend: Die Fremdenpolizei.

Ein öffentliches Ausſchreiben der churfürſtlichen Polizeidirektion für die Provinz Hanau hat darauf aufmerkſam gemacht, daß unter den fulder Taglöhnern männlichen und weiblichen Geſchlechtes, welche von der Zeit der Heuerndte an die hieſige Gegend zu durchziehen pflegen, eine Menge lüderlichen Geſin dels ſich befindet, welche unter dem Vorwande Arbeit zu ſuchen, häufig nur dem Vagabundenleben und der Unzucht fröhnen und von Betteln, Diebſtahl und andern Verbrechen leben. Ich nehme hieraus Ver anlaſſung, Ihnen die genaueſte Beobachtung der Vorſchriften hinſichtlich der Fremdenpolizei in Betreff dieſer Leute beſonders einzuſchärfen. Namentlich:

1) Haben Sie darauf zu ſehen, daß die Legitimationspapiere derſelben vollſtändig in Ordnung ſind. Paäſſe oder Heimathſcheine, welche nur von Schultheißen ausgeſtellt worden, ſind ungenügend. Dieſel ben muſſen von den Kreisräthen oder anderen höheren Behörden unterzeichnet ſeyn.

2) Wer keine oder keine genügende Legitimation beſitzt, iſt ſogleich zurückzuweiſen, und wenn der desfallſige Befehl nicht befolgt wird, zu arretiren und an mich einzuliefern.

3) Auch wer einen richtigen Paß beſitzt, darf ſich, wenn er keine Arbeit in einem Orte findet, nicht länger als 24 Stunden in demſelben aufhalten; gegenfalls iſt wie unter pos. 2 zu verfahren.

40 Findet ein Fulder oder Fulderin Arbeit, ſo ſind ſie in das Fremden- resp. Geſinderegiſter einzutragen und der Paß zu deponiren.

dere 5) Treten dieſelben ſodann wieder außer Arbeit, ſo haben Sie denſelben auf den Legitimationspapieren

zu beſcheinigen, daß und wie laug dieſelben in Ihrer Gemeinde gearbeitet haben. Hinſichtlich der jen gen, welche ſich binnen mehreren der letzten Tage nicht durch eine ſolche Beſcheinigung auszuweiſen vermögen, iſt nach den Umſtänden entweder wie unter 2 zu verfahren, oder ſogleich die Verhaftung und Einlieferung zu verfügen.

6) Wirthe oder andere Einwohner, welche Fulder oder Fulderinnen ohne Ihre vorgängige Erlaubniß beherbergen, ſind alsbald zur Strafe anzuzeigen.

Friedberg den 18. Juni 1834. Küchler.