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für die e 50 Srovinz berhes sen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M51. Sonnabend, den 20. December 1834.
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Das Intelligenzblatt für die Provinz Oberheſſen erſcheint auch im Fahr 1835, wie im Jahr 1834, wöchentlich Einmal und zwar ſo, daß es den Freitag Mittag von den Kreisboten abgeholt, den Sonnabend Vormittag aber hier ausgegeben und durch die hieſige wohllöbl. Poſtbehörde expedirt wird.
Der Abonnementspreis für 1 Jahr iſt: 1 fl. 12 kr., für ½ Jahr: 40 kr., für ½¼ Jahr: 24 kr.
Einrückungsgebühren für die Zeile Petitſchrift: 2 kr., für die des Textes: für die erſte Zeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.
Für denjenigen, welcher hier, in der Umgegend und in unſerer Provinz irgend ein publikandum zu verbreiten wünſcht, bemerke ich noch, daß mein Blatt nicht allein hier und in der Umgegend ſehr zahlreich verbreitet iſt, ſondern auch an alle Poſtbehörden unſerer Provinz und nach Darmſtadt, Frankfurt, Hanau und Offenbach geht.
Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank fur mein Blatt angenommen werden.
Diejenigen meiner verehrl. Abonnenten, welche geſonnen ſind, das Intelligenzblatt auch im Jahr 1835 zu halten, haben nicht nöthig ſolches bei mir anzuzeigen; diejenigen hingegen, welche auszutreten beabſichtigen, oder neu hinzutreten wollen, erſuche ich, mich gefälligſt davon zu benachrichtigen.
Friedberg, Carl Bindernagel.
Amtlicher Theil.
Das großherzoglich heſſiſche Landgericht Friedberg an die großh. Buͤrgermeiſter und Beigeordneten des Bezirks.
Betreffend: Die Entrichtung der Collateralgelder.
In den Fallen, wo Collateralgelder zu bezahlen ſind, braucht geſetzlich dieſerhalb ein Inventar nur dann aufgenommen zu werden, wenn die Erben nicht ſelbſt ein genügendes und zu beeidigendes Privat— Vermögens-⸗Verzeichniß einreichen. Letzteres muß längſtens binnen 6 Wochen vom Todestage an geſchehen und es kann eine Verlängerung dieſer Friſt unter keinen Umſtänden ſtatt finden.
Da nun ſeither auf Ihre in Collateralfällen erſtatteten Berichte Ihnen jedesmal beſonderer Auftrag von uns zugegangen iſt, die Erben in jener Beziehung zu beſcheiden, ſolche ſpecielle Verfuͤgungen aber unnothig ſind und daher auch künftig nicht mehr ſtatt finden werden; ſo beauftragen wir Sie hiermit generell, bei Einſendung Ihrer Anzeigen von Collateralfällen, den Erben jedesmal ſogleich, und ohue weitere Weiſung von uns abzuwarten, bekannt zu machen, daß, wenn nicht binnen 6 Wochen vom Todestage an ein Privat⸗Vermögens-Verzeichniß bei uns eingereicht ſeyn werde, alsdann ohne weiteres erich Inventur erfolge.
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