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im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
WM II. Sonnabend, den 15. Maͤrz 1834.
Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Vertilgung der Feldmäuſe.
Die Verheerungen, welche die Feldmäuſe ſchon ſo häufig unter der Erndte in der Wetterau ange⸗ richtet haben, ſind Ihnen Allen noch in friſchem Andenken. Den mir von verſchiedenen Seiten zugekom— menen Berichten zufolge, ſind dieſe ſchädlichen Thiere in mehreren Gemarkungen wieder in großer Menge vorhanden und drohen, ihrer bekannten außerordentlich ſchnellen Vermehrung wegen(ein Paar ſoll ſich durch mehrere Generationen in einem Jahre bis zu ein Paar Tauſend vermehren), unſere ſchönen Hoff—
nungen auf eine geſegnete Erndte zu vernichten.
Die Erfahrung hat genügend bewährt, daß die Bemühungen Einzelner zur Abwendung einer ſolchen Mäuſeplage erfolglos ſind, vielmehr nur die gemeinſchaftliche Wirkſamkeit ganzer Gemeinden dieſes Ziel erreichen laſſen.
Ich bin deshalb veranlaßt, Folgendes zu verordnen:
10 In allen Gemeinden, in deren Gemarkungen die Feldmäuſe in beſorglicher Menge vorhanden ſind, haben die großh. Bürgermeiſter deren Vertilgung alsbald auf eine durchgreifende Weiſe anzuordnen.
2) Ueber die bewährt gefundenen Vertilgungsmittel gibt der unten folgende Anhang Aufſchluß. Es bleibt dem Ortsvorſtande überlaſſen, darunter dasjenige auszuwählen, deſſen Anwendung nach der Oertlich— keit am Geeigneteſten erſcheint.
3) Wenn von dem Ortsvorſtande die desfallſige Vorſchrift ertheilt iſt, ſo darf ſich kein Guͤterbeſitzer davon ausſchließen.
4) Um verſichert zu ſeyn, daß eine durchgreifende Anwendung der vorgeſchriebenen Vertilgungsmittel wirklich erfolge, ſo hat der Ortsvorſtand zu beſtimmen, wie viel Mäuſe ein jeder Gutsbeſitzer nach Verhältniß ſeines Beſitzthums täglich einfangen und abliefern muß.
5) Die Vernachläßigung dieſer Ablieferung ſoll mit einer angemeſſenen Polizeiſtrafe für jede nicht abge— lieferte Maus beſtraft werden. Zur Feſtſetzung des Maaßes und Androhung dieſer Strafe werden die großh. Buͤrgermeiſter hierdurch ermächtigt.


