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im 8 90 den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. beth. N . 7. Sonnabend, den 15. Februar 1834. außer.—————
Amtlicher Theil. rin Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
Tage 5 3 92.
wieſer an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Johann Betreffend: Den Handel mit Fliegenwedeln nach England.
7 Non. Obgleich die vormalige Regierung der Provinz Oberheſſen den Fliegenwedeln-Händlern auf das
Ernſtlichſte verboten hat, Schulkinder und Weibsperſonen auf der Reiſe mit ſich zu führen, ſo habe ich doch die leidige Erfahrung machen müſſen, daß in einem Theile des Kreiſes dieſe Verbote auf eine ſträf— liche Weiſe uͤbertreten worden ſind.
olaus Feſt entſchloſſen einen Unfug zu unterdrücken, welcher ſchon in dem Herzen der zarteſten Jugend alle riedrich edleren Regungen und alles Schamgefühl erſtickt, welcher die Moralitat der weiblichen Jugend mit toͤdtlichem 5 Hauche vergiftet und leider zu oft ſchon blühend hinausgewanderte Mädchen mit ſiechem Korper ihrem Mam Vaterlande zurückgab, ertheile ich, die beſtehenden desfalſigen Straſverfuͤgungen wieder einſchärfend,
Tage⸗ folgende Polizeibefehle:
1) Kein Fliegenwedelhändler darf Schulkinder oder Weibsperſonen mit auf die Reiſe nehmen. Nur allein in Anſehung ſeiner Ehefrau findet hierin eine Ausnahme ſtatt.
2) Wer dieſem Verbote zuwider handelt, ſoll in eine Polizeiſtrafe von zehn Reichsthalern oder nach
ütgere
3 Befund in eine entſprechende Gefängnißſtrafe verurtheilt werden.
Tochtet. 3) Eine gleiche Strafe trifft alle diejenigen, welche Schulkinder oder Mädchen zur Mitreiſe anzuwerben,
5 oder zu dingen ſich unterfangen, einerlei, ob dies im Kreiſe oder außer demſelben in andern Kreiſen 1 5 oder Bezirken geſchah. „n. 4) Ausländer, die hierüber betreten werden, ſollen von der Ortspolizeibehörde arretirt und gefäuglich * hierher eingeliefert werden. Daſſelbe gilt bei Inländern, in dem Falle, wenn es nicht anders moglich
ſcheint, ihr ſträfliches Unternehmen zu vereiteln. Eben ſo iſt mit gedungenen fremden Weibsperſonen
10 zu verfahren, welche im Kreiſe betroffen werden.
9* 5) Die großh. Bürgermeiſter und Ortspolizeibehoͤrden ſind verpflichtet, darüber zu wachen, daß dieſen
Verfügungen genau nachgelebt wird, und dafür verantwortlich, daß etwaige Uebertretungen nicht nur
N alsbald bei mir zur Anzeige gebracht, ſondern auch durch augenblickliches kräftiges Einſchreiten— — ihrer Seite unſchädlich gemacht werden.


