Ausgabe 
10.5.1834
 
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Intelligenzblatt

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0 5. 0 Ne ö 4 f 0 provinz Oberhessen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

19. Sonnabend, den 10. Mai 1834.

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die Kirchenvorſtaͤnde des Kreiſes, mit Ausnahme der ſtandesherrl. Bezirke.

Betreffend: Die Kirchenvoranſchläge für das Jahr 1835. 9 8

Da die Zeit erſchienen iſt, in welcher die Kirchenvoranſchläge aufgeſtellt und an die großh. Dekane ingeſendet werden müſſen, ſo ſpreche ich die Erwartung aus, daß die Kirchenvorſtände dieſe Einſendung längſtens bis zu Ende dieſes Monats vollzogen haben werden.

Zugleich füge ich folgende Bemerkungen bei:

10 Zu den Voranſchlägen iſt gedrucktes mit dem der Inſtruktion vom 25. September 1832 angefügten Muſter in jeder Beziehung übereinſtimmendes den ganzen Voranſchlag auf einem Bogen zuſammen faſſendes Formular⸗Papier zu gebrauchen.

9 Die darin vorgedruckten Nummern zu den Artikeln ſind in den Voranſchlägen und den Berathungs

protocollen ſtets und namentlich auch alsdann beizubehalten, wenn der eine oder andere Artikel durch eine Zahl in der Geldſpalte nicht ausgedrückt werden ſollte.

J Damit das Berathungsprotocoll ſeinen Zweck, das iſt die Begründung der in den Voranſchlägen vor geſehenen Summen, vollſtändig erfülle, empfehle ich Ihnen daſſelbe gründlich und ausführlich auszu arbeiten. Eine bloße Bezugnahme auf den vorhergehenden Voranſchlag iſt darin nur bei ſolchen immer ſtändigen und keiner Abänderung unterworfenen Poſten zulaßig, deren Beurtheilung ohne Zurückgehung auf frühere Berathungsprotocolle geſchehen kann.

0 Die Kirchenvoranſchläge ſollen eine vollſtändige Ueberſicht über alle Verwendungen zu kirchlichen Zwecken enthalten.

Wenn daher Gemeinden oder Andere zum Kirchen- oder Pfarrhaus⸗Bau, zu Communion-Wein oder dergl. mehr Beiträge leiſten, ſo darf es nicht, wie dies bisher hin und wieder geſchehen iſt, überſehen werden, dieſe Beiträge unter den einſchlägigen Artikeln ausgäblich, unter Art. 15 aber einnähmlich zu verrechnen.

N.

) Wegen des Kaſſevorraths(Art. 20) und der eigentlichen Ausſtände mache ich Sie wiederholt auf die

Inſtruktion vom 25. September 1832 Beilage Nro. 2 zu XI aufmerkſam.