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6) Die alſo gepruͤften Ausſtandsverzeichniſſe nebſt allen in gehöriger Reihenfolge und Ordnung beizu⸗
ſchließenden Urkunden und Belegen, z. B. Friſtgeſtattungen der höheren Behörde, Beſcheinigung, daß wegen der Schuld ein Rechtsſtreit obwaltet ꝛc., womit der Rechner darüber gerechtfertigt werden ſoll, daß die Zahlung in dem beſtimmten Termine nicht erfolgte, ſind ſodann zur oberen Prüfung resp. Decretur an mich einzuſenden.
Endlich iſt zu vermeiden, daß in die Liquidationsverzeichniſſe nicht Poſten aufgenommen werden, welche durchaus uneinbringlich erſcheinen. Ueber dieſe ſind vielmehr, jedoch in derſelben Form, be— ſondere Ausſtandsverzeichniſſe zu fertigen und mit den dazu gehörigen, wohl zu ordnenden Belegen zur ausgaäblichen Decretur hierher einzuſenden.
Als ſolche Belege können in der Regel nur in gehöriger Form ausgeſtellte Zahlungsunfähigkeits⸗ Protokolle dienen. Dieſe müſſen zugleich mit der Beſcheinigung der Localbehörde verſehen ſeyn, daß der Schuldner keine Immobilien beſitzt, auch angeſtellten Nachforſchungen zufolge ſeit Aufnahme des Zahlungsunfähigkeitsprotokolls es nicht möglich geworden iſt, auf irgend eine Weiſe Befriedigung von dem Schuldner zu erzielen.
In letzterer Beziehung mache ich die Localbehörden darauf aufmerkſam, daß nicht ſelten Abverdienſt durch Arbeit ein gutes Mittel iſt, um zur Befriedigung von unzahlfahigen Schuldnern zu gelangen. Nach dieſen Vorſchriften werden ſich ſaͤmmtliche Localverwaltungsbehörden genau bemeſſen und den Ihnen untergeordneten Rechnern dieſes Ausſchreiben zur Nachachtung mittheilen. Ich füge dieſen Beſtimmungen nachträglich noch die Bemerkung bei, daß die Vorladung der Schuldner zur Anerkennung in der Regel durch den Ortsdiener zu bewirken, und dabei denſelben der Betrag ihrer Schuldigkeit zu eröffnen iſt. Sollten einzelne Schuldner nicht erſcheinen, ſo wird dies in dem Liquidationsverzeichniß bemerkt. In dieſem Falle iſt zugleich die Beſcheinigung der vorſchriftsmäßh, vollzogenen Ladung mit dem Verzeichniſſe einzuſenden.
Friedberg den 5. Juni 1834. Kuͤchler.
Oberrosbach den 3. Juni 1834. Sanft ruhe nun ſeine Aſche
Ein trauriger, für Alle diejenigen, denen un— a küglen Sate; f
mündige Kinder zur Aufſicht und Obhut anvertraut Möge übrigens dieſer traurige Vorfall dazu ſind, ſehr beherzigungswerther und warnender Fall beitragen, daß Alle die, welchen kleine Kinder zur hat ſich leider am geſtrigen Tage dahier ereignet. Aufſicht und Obhut anvertraut ſind, erweckt wer,
Die Frau des hieſigen Bürgers Ludwig Suff— den, ſtets ein wachſames Auge auf dieſelben zu
ner, Katharina Margretha, geborne Roßbach, hatte haben und ſie nie, auch nicht den kleinſten Zei
ihr achtjähriges, ſehr ſchwächliches Töchterchen punkt, an ſolchen Orten allein zu laſſen, wo ſie Suſanna Eliſabeth geſtern Vormittags in ihre ähnlicher oder anderer Lebensgefahr ausgeſetzt ſind, Küche, wo Feuer brannte, mitgenommen und ließ und an das bekannte Sprich⸗, aber allzuwahre
es hier allein. Während ihrer Abweſenheit näherte Wort zu denken:
ſich das Kind dem Feuer, zündete ſeine Kleider„Den Ausgang weiß man, den Eingang an, und nicht nur dieſe, ſondern ſein ganzer Unter- aber nicht.“*
leib verbrannte ſo ſehr, daß das unglückliche Kind
trotz angewandter ärztlicher und chirurgiſcher Hülfe
geſtern Abend um ſechs Uhr ſeinen Geiſt aufgab„ Dieſer Fall erinnert uns wieder lebhaft an eine Klein und nach ausgeſtandenen großen Schmerzen von Kinderſchule.
dieſer Erde verſchied. Die Redaction.
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g geborigen Orte
98
Der zum Kreiſe Friedber
22 nn
Verzeichnis
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nebſt deren Spere


