Ausgabe 
7.6.1834
 
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Intelligenzblatt

für die

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M23. Sonnabend, den 7. Juni 1834.

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

en ſaͤmmtliche Localverwaltungsbehoͤrden, namentlich Buͤrgermeiſter, Kirchen- und Schulvorſtaͤnde und Verwaltungsbehoͤrden von weltlichen und geiſtlichen Stiftungen.

Betreffend: Die Decretur der Liquidationen zu den Rechnungen von Gemeinden, Kirchen, Schulen und Stiftungen.

Das nachſtehende von mir am 5. Juni v. J. erlaſſene Ausſchreiben ſcheint nicht zur Kenntniß aller betreffenden Behörden und Rechner gekommen zu ſeyn. Daher dieſer nochmalige Abdruck deſſelben:

Da nur durch ſtrenge Formen und durch beharrliche kräftige Anwendung derſelben, Ordnung im Kaſſen⸗ und Rechnungsweſen herbeigeführt werden kann, es daher auch um ſo dringender nöthig erſcheint, orß die Rechner hinſichtlich der Einnahmen in fortwährend reger Thätigkeit erhalten werden und dieſer leztere Zweck nur dann erreicht werden kann, wenn die Ausſtandsverzeichniſſe, ehe ſie den Rechnungen as Urkunden beigelegt werden, ſehr ſtrenge geprüft, die ſich hierbei als uneinbringlich ergebenden Poſten ſigleich in Ausgabe decretirt und nur, die gehörig gerechtfertigten Ausſtandspoſten zur Liquidation in der Rechnung genehmigt werden, ſo verfüge ich hiermit:

1 Alles, was in der Inſtruktion für die Rechner von Kirchen, Stiftungen und Schulen d. d. 24. October 1832(Regierungsblatt Nr. 94) im IV. Abſchnitte§. 75 82 von Liquidation der Ausſtände vor geſchrieben worden, iſt auf das Genaueſte zu beobachten.

2 Dieſe Beſtimmungen ſollen auch für die Liquidationen der Gemeinderechner zur Richtſchnur dienen.

) Zu den Ausſtandsverzeichniſſen der Rechner müſſen gedruckte Formularien nach dem Muſter, welches

der. 82 vorſchreibt, gebraucht werden.

9) Die erforderliche Prüfung der Ausſtandsverzeichniſſe liegt zunächſt den Localverwaltungsbehörden ob, welche die Verwaltung der Rechner in der Nähe zu überwachen und alle Mittel zur Hand haben, um die von den Rechnern für die aufgeführten Ausſtände angegebenen Gründe auf das Vollſtändigſte zu unterſuchen.

) Die erfolgte Prüfung iſt, wenn ſich keine Anſtände dabei ergeben, vermittelſt Unterſchrift unter den betreffenden Ausſtandsverzeichniſſen ſelbſt, wenn ſich dagegen Anſtände, welche der Rechner nicht gehörig zu beſeitigen im Stande iſt, dabei finden, in einer beſonderen Anlage unter Erwähnung der zu machenden einzelnen Ausſtellungen zu beſcheinigen.