Ausgabe 
1.11.1834
 
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Intelligenzblatt für die Sr ovinz Wertes en

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

gen oder ſtz

e M 44. Sonnabend, den 1. November 1334.

Theil iy 1

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Krel Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die großh. Buͤrgermeiſter der waldbeſitzenden Gemeinden.

elche an JN

ch anzuwenden u beſeitigen, 8 5 45 10 efthn Betreffend: Die im Herbſte 1834 zu erwartende Eicheln- und Buchelnmaſt.

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Die in dieſem Herbſte zu erwartende reichliche Eicheln- und Buchelnmaſt verdient zur Erziehung Hartman junger Wälder alle nur mögliche Aufmerkſamkeit. f iu hei Ich beabſichtige daher dem Antrage der hoheren Forſtbehörde gemäß, die zur Ausführung der nach gabaltene den Wirthſchaftsplanen für 1835 angeordneten Culturen dieſer Saamenarten erforderlichen Credite ſchon 5 25 ſtzt vorläufig zu eröffnen. Die großh. Revierförſter werden die zur Ausführung derſelben dienlichen der bewick, Anordnungen treffen. em 1 Ich erwarte, daß Sie dabei mit Eifer und Fleiß mitwirken und den Erſuchen der Forſtbehörden Felge deſs ſchleunig entſprechen werden. Da nur in den Gemeinden des Reviers Altenſtadt der nöthige Bedarf ttel der 10 Eicheln durch Einſammlung erzielt werden können ſoll, ſo habe ich zum Ankauf des Bedarfs der übrigen len, 10 Gemeinden eine Verſteigerung auf den 4. November ausgeſchrieben. Sollte eine dieſer Gemeinden auf anderem Wege unterdeſſen vielleicht ihre benöthigten Eicheln erworben haben, ſo haben Sie mich unver jüglich und jedenfalls bis zu dem vorgedachten Termin davon zu benachrichtigen, damit keine doppelten Ankäufe erfolgen.

Friedberg am 26. Oktober 1834. Kuͤchler.

ich hiermit

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an die ſaͤmmtlichen großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Eröffnung des Rekrutirungsrathes fuͤr das Jahr 1834.

81 Vom 3. bis zum 6. November l. J. werden die Verhandlungen des Rekrutirungsrathes in Gießen 4 ſtatt finden, was Sie unverzüglich in Ihren Gemeinden noch beſonders öffentlich bekannt machen zu laſſen haben.

40 kr. Vor demſelben müſſen alle von der Rekrutirungskommiſſion vor den Rekrutirungsrath verwieſenen teute, ſo wie diejenigen, welche bei der letzten Ergänzung von den Regimentern als untauglich zurück