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1.3.1834
 
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Intelligenzblatt

für die

DD

S Mrovinz 0 Oberhessen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die Augrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Mg. Sonnabend, den 1. Marz 1 8 34.

Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kr ieee 45 des Kreiſe

an ſaͤmmtliche Schulvorſtaͤnde des Kreiſes.

Friedberg

F

Betreffend: Die Regulirung der Schullehrerbeſoldungen, insbeſondere die Verwandlung verſchiedener Naturalabgaben.

Ich habe wahrgenommen, daß an ſehr vielen Orten die Beſoldungen der Schullehrer eine Menge kleiner unſtändiger Naturalgefälle in ſich begreifen, welche denſelben bald von allen Ortsbürgern, bald von den Ackerland beſitzenden Ortsbürgern, bald von den Eltern der Schulkinder ꝛc. geleiſtet werden müſſen. Dahin gehören z. B. die Abgaben von Korngarben, Hafergarben, Gebund Stroh, Glocken ſichlinge, Laib Brod und dergl. mehr. An manchen Orten habe ich auch wohl dieſe Naturalabgaben in ſtändige Naturalgefälle oder in Geld verwandelt gefunden, jedoch auf die gleich unpaſſende Weiſe, daß immerhin die Abgabe auf den Einzelnen haften blieb, und jährlich nach einem beſonderen Hebregiſter von denſelben erhoben wurde.

Alle dergleichen Erhebungen gefährden indeſſen weſentlich die Wirkſamkeit des Lehrers, einestheils, weil ſie ihn im Verfolge ſeines Privatintereſſes von einer höheren Thätigkeit für die Schule abziehen, und anderentheils, weil ſie manigfache unangenehme Berührungen zwiſchen ihm und den einzelnen Orts bürgern erzeugen, welche nur zu oft Veranlaſſung zur Untergrabung des Vertrauens der Eltern und in Folge deren auch der Kinder zu dem Lehrer werden.

Es erſcheint daher von beſonderer Wichtigkeit, nicht nur die Verwandlung jener Abgaben baldigſt zu bewirken, ſondern auch die Grundſaͤtze feſtzuſtellen, wornach die Beitragspflicht zur Erſatzrente dafur richtigerweiſe bemeſſen werden muß.

Die Schule iſt unbeſtreitbar ein Gemeindegut Aller. Es müſſen daher auch Alle zu den Bedürf niſſen derſelben beigezogen werden. Dieß iſt gewiß auch niemals verkannt worden. Wie es aber über haupt vor Erlaß der ee an einem richtigen Maasſtab für die Beibringung der Gemeinde ausgaben fehlte, ſo auch hier. Man half ſich allerwärts mit einzelnen Erhebungen von Einzelnen, ohne billige Rückſicht auf deren Vermögen und Verhältniß. Anders iſt es jetzt nach Art. 84 und 85 der Ge neindeordnung. Hiernach iſt die Aufbringung der Bedürfniſſe fur die Schule ausdrücklich als eine auf allen Ortseinwohnern ruhende Laſt erklärt, und vorgeſchrieben worden, daß dergleichen Ausgaben, wenn ſe nicht aus dem Vermögen derſelben, d. i. dem Gemeindevermögen II. Claſſe, beſtritten werden konnen,