Ausgabe 
1.2.1834
 
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Derſelbe an die Herren Geiſtlichen des Kreiſes.

Unter Bezugnahme auf vorſtehendes Ausſchreiben an die großh. Buͤrgermeiſter, erſuche ich Sie, rückſichtlich der Aufſtellung der Geburtsregiſter Behufs der Conſcription, nach S. 7 der erwähnten Verord⸗ nung zu verfahren, und namentlich die unter dem Formular U deſſelben befindlichen Bemerkungen nicht unbeachtet laſſen zu wollen.

Kuͤchler.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg J zog 3 ö an ſaͤmmtliche Gemeinderechner des Kreiſes.

Betreffend: Inſtruktion für die Geſchäftsführung der Gemeinderechner.

Da es noch zur Zeit an einer beſondern Inſtruktion für die Geſchäftsführung der Rechner gebricht, der gegenwärtige regelloſe Zuſtand in dieſer Beziehung aber ſowohl für Sie, als für die Intereſſen der Gemeinden gleich gefährdend iſt, ſo ertheile ich Ihnen hierüber folgende proviſoriſche Vorſchriften:

1) Die Inſtruktion zur Geſchäftsführung der Rechner von Kirchen, Stiftungen und Schulen vom 24ten Oktober 1832(ſ. Regbl. Nro. 94) ſoll beziehungsweiſe auch für die Gemeinderechner gelten, und den ſelben bei ihrer Geſchäftsführung zur unabweichlichen Richtſchnur dienen.

2) Die Gemeinderechner haben demzufolge unverzüglich gedruckte Tage- und Handbücher nach der Form, wie ſie jene Inſtruktion vorſchreibt, anzuſchaffen und vorſchriftsmäßig zu fuhren.

3) Als Grundlage für die Anlegung und Fortführung des Handbuchs dient der Voranſchlag, wovon Ihnen der Bürgermeiſter ein vollſtändiges und durch meine Unterſchrift vollzogenes Exemplar alsbald nach deſſen Empfang zuzuſtellen hat.

4 Die Gemeinderechner haben nach Artikel 63 der Gemeindeordnung die Verpflichtung darauf zu ſehen, daß der Voranſchlag von dem Bürgermeiſter nicht überſchritten werde. Ich ſchärfe Ihnen daher die Beſtimmungen dieſes Artikels, wonach Sie bei Vermeidung des Strichs, ſelbſt auf Anweiſung des Bürgermeiſters durchaus keine Zahlung leiſten dürfen, wenn die Ausgabe im Voranſchlag nicht vorge ſehen iſt, oder denſelben überſchreitet, wiederholt ein. Eben ſo haben Sie die Zahlung zu ver weigern, wenn der Artikel 71 der Gemeindeordnung von dem Bürgermeiſter nicht beobachtet oder der Artikel des Voranſchlags in der Anweiſung nicht namhaft gemacht worden iſt, unter welchem Zahlung geleiſtet werden ſoll.

50 Damit die großh. Rechnungskammer prüfen könne, ob dieſe Vorſchriften genau von Ihnen beobachtet worden ſind, ſo haben Sie ſtets die Ihnen zugeſtellten Voranſchläge mit den Berathungsprotokollen, als erſte Belege, den Urkunden der Gemeinderechnungen beizubinden.

Ich werde ſeiner Zeit, insbeſondere bei Gelegenheit der Rundreiſen, genau prüfen ob Sie allen dieſen Vorſchriften pünktlich nachgekommen ſind, und hoffe keine Veranlaſſung zu finden, dienſtwidrige Vernachläßigungen derſelben mit verdienter Strenge ahnden zu müſſen.

oe 1 4 Friedberg, den 26. Januar 1834. Kuͤchler.