Ausgabe 
23.1.1921
 
Einzelbild herunterladen

25

onntagsgruß

Gemeindeblatt fuͤr die evan gelische Kirchengemeinde Gießen

Nr. 4 Gießen, Septuagesimae,

den 23. Januar 1921 10. Jahrg.

Vom christlichen Religionsunterricht.

2. Mose 18, 20. Stelle ihnen Rechte und

Gesetze, daß du sie lehrest den Weg,

darin sie wandeln sollen. An unserer Jugenderziehung entscheidet sich unsere ganze Zukunft. Wenn wir glau

ben, wir müßten die Jugend möglichst sich ausleben lassen, müßten ihren Neigungen

und Wünschen möglichst nachgeben, so sind wir auf falschem Wege. Das ist aber eine

Hauptforderung der ganz modernen Er⸗

ziehungsweisheit, daß der Jugendihr Recht werde. Sie auch ay die Pflichten zu erinnern und sie den harten Weg zu

weisen, der zu ihrer Erfüllung als einer

Selbstverständlichkeit führt, das gilt als un

modern. Und weil die Religion den Men⸗

schen zu seinen höheren und höchsten Pflich ten weist, darum ist diese Lehre den Er⸗

48 von heute so unbequem, Darum

fort mit der Religion aus der Schule! An ihrer Stelle fordert man als vermeintlichen

Ersaz den Moralunterricht. Wo bisher Gottes Wort mit seinen unwandelbaren

Sätzen von Pflichtgeboten und Lebens grundwahrheiten gegolten hatte, da soll nun mehr menschliche Weisheit, die sich nach der Mode des Tages richtet und den Launen des Pöbels, den Schwächen und Leidenschaften der menschlichen Seele schmeichelt alleinige Geltung gewinnen. Wollte man nur mit ehrlichem Willen an das heilige Amt der Erziehung herantreten, wo es in erster Linie gilt, das Land der Seele zu bearbei ten und nicht bloß im Gehirn des Schülers Wissen anzuhäufen, so würde man finden, daß das harte Pflichtgebot auch bei den weltlichen Morallehrern aller Zeiten obenan steht, daß stets unser Volk, wenn es von der Höhe herabgesunken war, durch die Be⸗ herzigung der Mahnung wieder emvporge kommen ist, die vor mehr als 100 Jahren einer unserer Führer zum Wiederausstieg, 3 Gneisenau, in die Worte gekleidet at:

Begeistere du das menschliche Geschlecht

Für seine Pflicht zuerst, dann für sein

Recht!

Die Kraft zu solcher Pflichterfüllung und Selbstbeherrschung gegenüber den Ver

suchungen des Lebens kann der Mensch und ganz besonders der junge, vielfach halt lose Mensch nur aus Gott gewinnen, dem Urquell aller sittlichen Kräfte. Und darum ist es ein Verbrechen an unserm Volk, zumal jetzt in seiner schwersten Zeit, ihm

diesen Quell zu verschütten. Es gibt keine dringlichere Forderung als die Erhaltung der Religion für unser Volk, für unsere Jugend.

Geschichten und Bilder aus Alt⸗Gießen. 29.

Gießener Zustände im Zeitalter des Dreißigjährigen Krieges.

Als die Reformation in Hessen eingeführt wurde, hat man auch Maßregeln in Sachen der Kirchenzucht erlassen.) Die Homberger Kirchenordnung des Jahres 1526 bestimmte, daß Gemeindeglieder, die in grobe Sünde gefallen waren, exkommuniziert, d. h. von der Gemeinde getrennt werden sollten. Bei Vergehen leichterer Art erfolgte Verwar mung. Bereute der Sünder sein Vergehen, so mußte er vor der Gemeinde sein Sünden bekenntnis ablegen, worauf ihm die Los sprechung(Absolution) erteilt wurde. War er zu dieserPönitenz nicht zu bewegen, so wurde er exkommuniziert. Diese Zucht⸗ übung wurde den Geistlichen und den Senioren, den Vorstehern der Gemeinde, die miteinander zu demSeniorenkonvent zu- sammentraten, übertragen. Landgraf Georg der Zweite bestimmte 1629, daß die Seniorenkonvente an jedem ordentlichen Bet⸗ tage zusammentreten sollten. Zu diesen Sitz ungen sollte stets ein weltlicher Beamter zu gezogen werden, in Gießen war dies in der Regel der Oberschultheiß. Das Verfahren be stand zunächst darin, daß der Sünder von einem Geistlichen oder Senior ermahnt wurde. Bereute er seine Sünde, so mußte er Kirchenbuße leisten. Diese bestand darin, daß der Pönitent während eines Gottesdienstes, in der Regel während eines Abendmahls gottesdienstes, am Altare oder unter dem Predigtstuhl stehen mußte. Hatte er dann die Frage nach seiner Sünden erkenntnis und nach seinem Vorsatz, sich zu bessern, bejaht, so sprach ihn der Geist⸗ liche los, und der Reuige durfte am heiligen Abendmahl teilnehmen. Verweigerte aber der Sünder die Kirchenbuße, so wurde die Sache den weltlichen Behörden, zunächst der Re

*) Unsere einleitenden Ausführungen gründen sich auf das WerkKirchenrecht der evangelischen Kirche im Großherzogtum Hes sen von Karl Eger und Julius Friedrich, Darmstadt 1911. In Betracht kommt hier, was Eger in Bd. 2, 8 29 über Kirchenzucht schreibt.

9