Ausgabe 
1.8.1914
 
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Aus Befehl Seiner Majestät des Kaisers wird für den Bezirk des X V III. Armeekorps hierdurch der

Kriegszustand

Die vollziehende Gewalt geht damit an mich, im Besthlsbereich der

Festungen Mainz und Coblenz an den Gouverneur bzw .:

der Festung über.

Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden

verbleiben in ihren Funktionen. Sie haben aber meinen Anordnungen und Auf­trägen, im Besthlsbereich der Festungen Mainz und Coblenz denen des

Gouverneurs bzw. Kommandanten der Festung Folge zll leisten.

Der Kommandierende General.

^AjSSteC/