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gemeldet, sodaß das Deutsche Museum für Buchwesen und Schrifttum, wie man wohl sagen kann, von der Gesamtheit des Deutschen Volkes getragen wird u. das verdient die Organisation in vollem Ma^e; stellt sie doch dem Deutschen Museum in München, das der Technik gewidmet ist, ein Deutsches Museum für Geisteskultuc entgegen, gegründet mitten im Weltkriege von uns Barbaren als Zeuge des Geistes, der unver mindert in unserem Volke waltet und die friedliche Kulturarbeit über alles stellt.
* Der Nationalstiftung hat der Fabrikbesitzer A. Laue, alleiniger Inhaber der Firma A. Laue & Co., Kupfer, und Meffing.Walz-Werke, Berlin-Reinickendorf, den gesamten Reingewinn seines Werkes während der Dauer des Krieges zur Verfügung gestellt. Es ist dies eine ganz besonders hochherzige und patriotische Stiftung, welche hoffentlich viele Nachahmer finden möge.
Eiterarifcbes.
* Erste Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen und Vergiftungen nebst Anhang: Die Giftpflanzen der Heimat von Prof. Dr. Fehler- und Prof. Dr. Giesen hagen-München. 186 Seiten, 56 Abbildungen. Max Heffe's Verlag, Berlin W 15 und Leipzig. Preis vornehm geb. 2,75 Mk. Zwei hervorragende Gelehrte haben sich verbunden, um dieses Buch zu schaffen, aus dem auf Schritt und Tritt edelste Menschenliebe leuchtet. In erschöpfender Weise gibt Prof. Fehler Rat und Hilfe für alle nur möglichen Unglücksfalle, ob cs sich nun um Bewuhtlosigkeit, Krampfzustände oder Erstickung, Vergiftung usw. uff. handelt. Die neuesten Erfahrungen über erste Hilfe bei Verletzungen, Blutungen, Quetschungen, Brandwunden, bei elektrischen Unfällen, bei Einatmen vergifteter Gase sind verwertet. Wie man einen Schnellverband anlegt, wie man Fremdkörper aus Wunden entfernt, was bei Brüchen, bei Erbrechen, Koliken zu tun ist, bis ärztliche Hilfe eintrifft, kurz tausend Dinge, die einem jeden von uns zustoßen können und denen wir meist ratlos gegenüberstehen. Die Lehren des Buches sollten einen Unterrichtsgegenstand der Schule bilden, sollten uns so in Fleisch und Blut übergegangcn sein, daß wir sie im Be. darfsfalle automatisch anwenden. — Im 2. Teil behandelt der bekannte Münchener Botaniker die Giftpflanzen der Heimat, deren Fülle erstaunlich ist. Befandets ausführlich und beherzigenswert sind die Kapitel über giftige Pilze und giftige Beeren. Genaue Kenntnis könnte viel Unglück vermeiden. — 56 gelungene Abbildungen erläutern die klaren Ausführungen des Werkes, das zu einem Volksbuch in des Wortes edelster Bedeutung zu werden verdiente.
BaterländNcher Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Mel« düng gemäß § 7, Absatz 2 des Gesetzes über den vat-rländischen Hilfsdienst.
steifer für die klappe;
In dem gewaltigen, von unsecein Heere
beletzten feindlichen Gebiet
werden zur Verwendung bet Militärbehörden noch
zahlreiche Hilfskräfte benötigt.
DaS Interesse des Vaterlandes verlangt, daß taug, ltche und entbehrliche Kräfte der Heimat sich zu diesem Etappendienst zur Verfügung stellen. Zahlreiche kciegsverwendungsfähige Militärpersonen müssen im de- setzten Gebiet noch für den Dienst an der Front frei- gemacht werden.
Die Lebensbedingungen im besetzten Gebiet sind durchaus günstig. Gute Entlohnung und reichliche Verpflegung werden gewährt. Und was bedeutet die Notwendigkeit, sich in fremde Verhältnisse einzugewöhnen, gegenüber dem Maß von Opfern und Entbehrungen, das unsere Kciegrr seit Jahren freudig ertragen!
Männliche Hilfskräfte jeden Alters, auch Jugend, liehe, können, wenn sie geeignet befunden werden, Beschäftigung im besetzten Gebiet im Westen finden und zwar für: Gerichtsdienst, Post- und Telegrafen
dienst. als Kutscher, Bäcker, Schlächter, Handwerker jeder Art oder als Hilfsschreiber, sowie im Sicherheitsdienst (Bahnschutz, Gefangenen- und Gefängnisbewachung).
Personen mit französischen und flämischen Sprach- kenntnissen werden besonders berücksichtigt
Weh,Pflichtige können nicht .angenommen werden mit Ausnahme der 50 Prozent oder mehr erwerbsbe- schränklln Kriegsbeschädigten.
Als Entgelt wird gewährt: Freie Verpflegung oder Gcldentschädigung für Selbstverpflegung, freie Unterkunft, freie Elsenbahnfahrt zum Bestimmungsolt und zurück, freie Benutzung der Feldpost, freie ärztliche und Lozarettbl Handlung, sowie angemessener Dienstlohn.
Bis zur endgiltigen UeberwUsung an eine bestimmte Bedarfsstelle wird ein „vorläufiger Dienstvertrag" geschloffen. Die endgiltige Höhe des Lohnes oder Gehaltes kann erst im Anstellungsvertrag selbst festgesetzt werden. Sie richtet sich nach Art und Dauer der Arbeit sowie der Leistungsfähigkeit der Betreffenden. Eine auskömmliche Bezahlung wird zugesichert. Falls Bedürf- tigkeit vorliegt, werden außerdem Zulagen für die in der Heimat zu versorgenden Familienangehörigen gewährt.
Die Versorgung derjenigen, die eine Kriegsdicnst- beschädigung erleiden, ist besonders geregelt.
Meldungen nimmt entgegen Was Bezickskommando Gießen.
Dabei sind voczulegen: Etwaige Militärpapiece, Beschäftigungsausweis oder Arbeitspapiere, erforderlichenfalls Abkehrschein. Es ist anzugeben, wann der Bewerber die Beschäftigung antreten kann. Eine vorläufige ärztliche Untersuchung erfolgt kostenlos bei dem Bezirkskommando. Jeder Bewerber hat sich den erforderlichen Schutzimpfungen zu unterziehen.
Wegramiltriie franRfurt a. m.
Bekanntmachung.
Warnung an alle Kauslcute.
Die Pceiöprüfungsstelle der Provinz Oberhessen macht seit längerer Zeit die durch verschiedene Beschwerden von Verbrauchern aus allen Teilen der Provinz bestätigte Wahrnehmung, daß allgemein auf dem Gebt<te des Lebcnsmittelmarktcs und des Marktes der Gegenstände des täglichen Bedarfs eine durchaus unberechtigte Preistreiberei eingesetzt hat (bedauerlich ist, daß auch durchaus solide Geschäfte diese Preistreiberei mitmachen und insbesondere ihre früheren Lagerbestände zu den jetzigen ir- höhten Preisen unter Ausnutzung der Konjunktur zum Verkauf bringen), die sich besonders auch auf die Geschäfte der Bekleidungsindustrie einschließlich der Wäsche inoustrie erstreckt.
Die Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen sieht sich daher veranlaßt, die ernste und eindringliche Warnung an alle Kaufleute zu richten, daß die Aus Nutzung der Konjunktur für alle Gegenstände des täglichen Lcbensbedarfs. d. h. der Verkauf von alten Warenbeständen, die noch zu billigen Preisen eingekauft sind, zu den infolge der Warenknappheit erheblich gesteigerten augenblicklichen Prisen, nicht statthaft ist und gegen die Kciegsverordnungen gegen übermäßige Preissteigerung verstößt. Kausleut.', die unter Ausnutzung der Konjunktur übermäßige Preise für ihre Waren fordern, machen sich st'arfba r. Die Verrechnung eines mäßigen Kriegs' teuerungszuschlages wird den Kauslcuten nicht verwehrt werden. Dagegen muß mit aller Schärfe seitens der zuständigen Preisprüflngsstellcn gegen jede durch Ausnutzung der Konjunktur entstchrnde allgemeine Verteuerung von Waren, die zum Lcbensbe- darf der Bevölkerung gehören, Stellung genommen werden. Wir weisen hierbei noch ausdrücklich daraus hin, daß das Reichsgericht in verschiedenen grundlegenden Entscheidungen die Berechtigung des Handels und der Kaufmannschaft zur Ausnutzung der sogenannten Kciegskonjunktur und zur Erzielung von Kxtcgsgewinnen infolge der Verteuerung der knapp werdenden Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs nicht anerkannt, sondern ein solches Vorgehen und Geschäftsgebaren für strafbar erklärt hat.
Die Preispcüfungsstelle Oberhessen wird daher zum Schutze der verbrauchenden Bevölkerung gegen die erwähnten Preissteigerungen Vorgehen und in absehbarer Zeit eine Revsiion von Geschäften, die Waren des täglichen Bedarfs einschließlich des Haus Haltungsbedarfs führen und zum Verkauf bringen, vornehmen und eine unnachficht- liche Bestrafung der Schuldigen ^beantragen.
Die Kaufleute werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie verpflichtet sind, über die Herkunft aller Waren und der Einkaufspreise Auskunft zu geben und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ihrer BuchfühcungSpflicht nachzukommen. Das Ab- ändern und Hinaufzeichmn v n Preisen für bereits ausgezeichnete Waren der Lager, bestände ist verboten und strafbar. Wir fordern die Kaufleute auf, ihre Waren- bestände in ordnungsmäßiger Weise zum Verkauf zu bringen, die Verkaufspreise auf ihre Berechtigung nachzuprüfen und jede unzulässige Zurückhaltung von Waren zu vermeiden.
Außerdem weisen wir darauf hin, daß es einer unzulässigen und strafbaren Preistreiberei gleichkommt und eine strafbare Beeinflussung der Kundschaft dacstellt, wenn ein Kaufmann sich für die Abgabe von Waren des täglichen Bedarfs landwirtschaftliche Lebensmittel, wie z B. Butter oder Eier oder Mehl oder Wurst u. dgl versprechen und geben läßt und die Abgabe der Waren von der Gegenleistung solcher landwirtschaftlicher Erzeugnisse abhängig macht. Dieser Tauschhandel und diese bedingte Wacenabgabe sind strafbar. Sie bilden eine wirtschaftliche Gefahr für unsere Volkswirtschaft und begünstigen den Schleichhandel. Die Preisprüfungsstelle wird gegen solche Auswüchse des Handels rücksichtslos Vorgehen und die Einleitung des Verwaltungsversahrens wegen Unzuverlässigkeit gegen die betreffenden Kaufleute veranlassen. Die Pccisprüfungsstelle Oberhessen wird, wenn vorstehende Warnung unbeachtet bleiben sollte, bei allen Zuwiderhandlungen gegen die Kriegswucherverordnungen unnachsichtlich gegen die Schuldigen Vorgehen. Vorstehende Warnung wird durch die ganze Presse der Provinz veröffentlicht.
Preisprüfunasftelle für die Provinz Oberbelfen.
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Weihnachtsverkehr 1917.
Die andauernden Schwierigkeiten in der Kohlen Versorgung und die überaus starke Inanspruchnahme der vorhandenen Betriebsmittel für die Bedürfnisse der kämpfenden Heere, der Kriegswirtschaft und der Volks' ecnährung zwingen dazu, von besonderen Maßnahmen für den Personenverkehr zu Weihnachten insbesondere von der Einlegung von Sonderzügen, gänzlich abzusehen. Mit Zurückbleiben beim Reiseantcitt oder unterwegs muß daher gerechnet werden. Alle nicht unbedingt nötigen Reisen müssen unterbleiben.
Frankfurt (M.), Dezember 1917.
Uönlgl. Eifenbabndirektion.
Bekanntmachung.
Vom 15. Dezember 1917 an ist bei Kenntznng tum Schnellzüge anstelle der bisherigen, nach Preis- stufen aufgebauten Ecgänzungsgebühren eine Ecgänzungs- gebühr in Höhe von 100 vom Hundert des tarifmäßigen Fahrpreises zu entrichten. Die Ergänzungsgebühc beträgt mindestens 3 Mark.
Eilzüge gelten als zuschlagpflichtige Schnellzüge.
Nähere Auskunft erteilen die Fahrkartenausgaben und Auskunftsstellen.
Frankfurt (M.), den 10. Dezember 1917.
Königliche Eifenbabndirektion.
Auch in diesem Jahre möchte ich bitten,
unsere
blinden Soldaten
nicht zu vergessen.— Geldsendungen erbitte ich an mich, Liebesgaben an das Kriegsblindenheim, Arnsburgerstraße Nr 1 in
Frankfurt a. M.
Fra« von Schenk
Wiesbaden, Biebricherstraße Nr. 6.
+Brucbleidende+
bedürfen kein sie schmerzendes Bruchband mehr, wenn sie mein in Größe verschwindend kleines, nach Matz und ohne Feder, Tag und Nacht tragbares, auf seinen Druck, wie auch jeder Lage und Größe des Bruchleidens selbst verstellbares
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tragen, das für Erwachsene und Kinder, wie auch jedem Leiden entsprechend herstellbar ist. Mein Spez.-Bertreter ist am Montag, den 10. Dez., morgens von 8—12 in Gießen Bahnhofhotcl Lenz und gleichen Tags mittags von 1'r—3. in Grimberg Hotel Hirsch, sowie Sonntag, den 9. Dez., vormittags von 11—2 in Nidda Hotel Stern mit Muster vorerwähnter Bänder, sowie mit ff. Gummi- und Fcderbänder neuesten Systems, in allen Preislagen anwesend. Muster in Gummi-, Hängeleib-, Leib- und Muttervorfall-Binden, wie auch Geradchalter u. .Krampfader Strümpfe stehen zur Verfügung. Neben fachgemäßer versichere auch gleichzeitig streng diskrete Bedienung.
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Verantwortlich: Albin Klein in Gießen.


