Ausgabe 
22.9.1917
Seite
3
 
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im daher ach des Zinsfußes i vollen Zeitn­öte Schuldver- Pfändung nfw.)

tsprechende An-

Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15 Oktober 1918 beantragt wird, 97,80 M., fürbk4 l /2% Reichsschatzanweisungen 98,- M., für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.

5. Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Ieich- rungsschlutz statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet )ie Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Beson­dere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungs' fcheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Der- nlittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*

Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf An­trag vom Reichsbank - Direktorium ausgestellte Zwischen­scheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekannt gemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen ind, werden mit möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im April n. I. ausgegeben werden.

Wünschen Zeichner von Stücken der 5°/ 0 Reichsanleihe unter Mark 1000 ihre bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehnskasse des Reichs zu beleihen, können sic die Ausfertigung besonderer Zwischcnschcine zwecks Verpfändung bei der Darlehnskasse beantragen; die Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischcnscheine werden nicht an die Zeichner und Vermittlungs­stellen ausgehändigt, sondern von der Reichsbank unmittelbar der Darlchnskasse übergeben.

6. Einzahlungen.

Die Zeichner Können die gezeichneten Beträge vom 29. September d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 29. September ab.

d. I.,

Die Zeichner sind verpflichtet:

50°/ 0 des zugeteilten Betrages spätestens am 27. OKt.

200/o.24.9100.

25% 9. Jan. n. I.,

25% 6. Febr.

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nenn­werts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Be­trägen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig ge­wordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der dieIeichnung angemeldet worden ist.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatz­scheine des Reichs werden-unter Abzug von 50,0 Diskont vom Iahlungstage, frühestens aber vom 29. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit - in Zahlung ge­nommen.

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Postzeichnungen.

Die Po st an st alten nehmen nur Zeichnungen auf die 50 Io Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Dollzahlung am 29. September, sie muß aber spätestens am 27. Oktober geleistet werden. Auf bis zum 29. September geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 181 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 27. Oktober, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 153 Tage vergütet.

8. Umtausch.

Den Zeichnern neuer 4 l / 2 °l 0 Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schatzanweisungen der l , II., IV. und V. Kriegsanleihe in neue 4%°/o Schahanweisungen um- Zutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat.

Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei derjenigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 15. Dezember 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhallen auf Antrag zunächst Zwischen- scheine zu den neuen Schatzanweisungen.

Die 50/0 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schahanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 50 /g Sckatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 2,-, die Einlieferer von 5°/ 0 Schahanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Der- gütung von M, 1,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4%% Schahanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,- für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.

Die mit Ianuar/Iuli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 1. Juli 1918 fällig sind, die mit April Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. April 1918 fällig sind, einzu­reichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1913, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für % Jahr vergütet erhalten.

Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch ver- wendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstr. 92-94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Ver­merk enthalten und spätestens bis zum 24 Oktober d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne ginsschein- bogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Um­tausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 15. Dezember 4917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.

* Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1910 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jeder zeit auch vor Ablauf dieser Frist zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgcfertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen.

Berlin, im September 1917.

Reichs bank-Direktorium.

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