Ausgabe 
18.9.1917
Seite
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Xus Stadt und Cand

(Ssldene Erinnerungen Als un»'er Vaterland den VerzwrtflungSkampf gegen feinen Eroberer Nopobon vor über 100 Jahren vcubereitele, da brachten di- Bürger, ln stürmischem Wetteifer traben dar. Drei; hn bitterorme Bergt, ute im schlesischen Waldenburg acbei teten so lange unentgcldlich, bis fi- 221 Taler für tic AuSlüstung scetwilligec Zkamecadrn zusammen hakten. Der damals ärmste und kleinste Kreis Pc'UßcnS. Schnv.l dein, besoldete 30 fcenvlllige N.iter 3 Monate lang Die katholische Gemeinde in Marienbu^g :n Westpreuh'-n ftcfltc olles Silberzeug dem Staat zur Verfügung und erbat nur die Zinken d s Silb.lwert-, da sie Kirchen gut nicht wegicvenken dürfe. Zahllose Familien folgten denk fröhlichen lieber und schenkten all »he Silber d m Vaterland, »in a mer Kanzleidtener 4 Eßlöffel, ein alter Krieger sein einziges Goldstück Eheleute tauschten >h e Goldcmge gegen eiserne mit dem Bilde der Königin Luise und der InschriftWölb für Hts-n" ein. Braut­leute sandten ihre B>au»geschenke. 50nder schütteten ihre Spm kaffen aus Ein Mädchen ichnitt it in Haar ab und vcikaufte rs für taS Vaterland. Ern Bauer brachte sein Pferd dar und spornte damit ungezählte Hauern zu gleichem Vorgehen an, ein anderer fand mit seiner Hasergobe eine unabsehbar - Zahl zum Nach» eiserern. Ebenso Professor n auS Berlin und BccSlau mit ihrem Verzicht auf einen Teil ihres Erhalts. Von uns Enkeln und Urenkeln verlangt man heule nir, daß wir ü b e r s l ü h l g e G 0 l d s 0 ch e n. wie Nh» k. tten. Chr ringe usw. gegen den vollen Goldwert an die Gold

ankausstelle Gießen (Geschäftsstelle in der Bezirksspar, kaffe, in der IohanneSstraße) verkaufen, damit die letzte Honnung der unS feindlichen Welt auf unseren wirt­schaftlichen Zusammenbruch begraben und der Friede bald erzwungen wird.

* Zum Absaü von Gemüse. Die ReichSftelle für Gemüse und Cbft hat im ReiLSanzeigec Nr. 219 eine Bekanntmachung über Gemüse erlaffrn. noch welcher die LondeSstellcn fuc Gemme und Cbft in Pr ußcn neben der Land.-stelle auch die Provinzial- und BezirkS- stellen für Gemüse und Cbst befugt s'.in »ollen, für ihre Bezirke oder Teile davon mit Zustimmung der Reichs- stelle durch Verordnung zu b stimmen, da ' Weißkohl. Rotkohl. Wirsingkohl, Möhren aller Are, Kohlrüben Gurken, Bodenkoh.rabi, Steckrüben», Runkel'üben und Zwieb ln ovec einzelne dieser Gcmüseorten nur mit »hcec Genehmigung abgesetzt we den dürfen. Wie beim Cbst ist von ein r Beschlagnahme obgrsihen, und «S wird dem E z uger alles Gemüse belassen, da- er im eigenen Haushalte oder Betriebe verbraucht oder ver­arbeiten will. Soll ob.r Gemüse abges.yt werden, gleich.

^ ültis, ob vom Erzeuge.' ode. von sonst jemand, so unterliegt eS dem Z durch die dazu berufenen amtl'chen Stellen Die ^ntf^etdnpg darüber, ob im Emzelfalle die Genehmr.»ung zum Absatz zu erteilen ode- zu Verlagen ist, soll n ' drm Beda s der Bevöl- kcrung an Fcischwace und nach d n Ansordcrungcn d.r Nahrungsmittelindustrie aus Grund der von der Reichs- stelle- Gemüse und Cbst aufgcstcllten Richttrn'cn ge- troffen w. d ii. Die Rnch-stelle behält sich selbst die B rteilung des erfaßten Gemüses auf den Frijchve:- brauch u-»d die Industrie vo. Sie wird allein bestimmen, iv lche Mengen füc den Frischve brauch »ucückbchultcn werden dürfen und ivohin der U berschuß .zu liefern ist. Auch vom Gemüse sollen wie beim Cbst nur dieH^upt acten erfaßt werden. Das übrige Gemüse bl ibt von jcd.r R.gelung ausgeschlossen. Während aber bei der Cbftrcgeiung die betroffenen Arten überall in ganz Deutschland ausnahmslos und einheitlich erfaßt werden, ist für keine Gemüseart eine einheitliche Regelung in allen Teil- n Deutschlands vo.gesehen. Jede Gcmüsrart soll vie'm hc nur in den gerade für sie besonders her- voc.agenden Erzeug'ngrgcbntcn der Zwangsregelung

unterworfen werden. Eine zwangsweise Erfassung der auch kür FütterungSzwecke blondes wichtigen Rankel» rübe wird nur ganz ausnahmsweise zugelassen werden. H erzu enthält dicLeocdnung die erforderlichen einhcit. uchen Richtlinien, deren Ergänzung uiter Berücksichtigung der örtlichen Berhältniffe im Eintkrnchmen mit den LandeSzentralbchörden erfolgt

* Der Schuir der Mieter. Der DundrSrat hatte im Iulr d. I. eine Verordnung ecl-Nen, die bezweckte, zugunsten der Mieter unberechtigte, Mictfteigerungen und Kündigungen der Vermieter entgegenzutieten. Da- nach sollten die Gemeinden berechtigt jern, EtnigungS« ämter zu errichten, denen durch besondere Verfügung des MmisterS die Befugnis bcigclegl werden konnte, Kündigung.« und gegebenenfalls auch neu geschloffene M'.etvert ä^e auszuheben. Von vielen Crlcn ist Klage darüber erhoben werden, daß diese gemeindliche Ein-

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richtung der M elernfgungSämter nicht so rechtzeitig

Fortschritt macht, um für die zum t Oktober rr»'olgten

Kündigungen ousgenutzt werden können. Da eS sehr schwer ist, im W ge des obcigketUtchrn Zwanges auf d e ret)tze't:gc Elnrichlung der Äemter hr^zuwirken, ist j tzt in einer anderen Weise Abhilfe geschaffen worden. Der BundeSrat hat in einer feiner l tzlrn Sitzungen beschlossen, daß dort, wo ElnigungSämter nicht bestehen, die ordentl.chen Gerichte die cnt'prechende Tat gk,it auS» zuübrn haben. 29o also Mieter über ungerechlsertigte Kündigungen oder Steige:ungen sich beklagen, können sie, w<nn rm Bezirke d»r Mietsache rtn EirngungSamt oder eine entsprechend eingrrichtete andere Stelle nicht besteht, in Zukunft da- AmlSge,tcht in Anspruch nehmen. ES ist zu erwarten, daß hicrmit dem vorhandenen Be» dürfniS auch insow^rt, als es sich schon um die Cktober« kündigungen handelt, Genüge geschehen ist. Im übrigen wird tue Verordnung feinen Anlaß geben, in d^r wün­schenswerten Einrichtung von EintgungSstellen Halt zu machen.

* Die Kartoffelernte ist in ganz C b r r h e ff c n,

in der ganzen Rhein und Maincbenc b.reitS in vollem Gange. Die Ernteergebnisse übertrcss.n fast überall die besten Erwartung»n Man rechnet damit, daß der letzte Rckordertcog vom Jahre 1915 sicher erreicht, wenn nicht übt^rrroffen wird. Füc die KartoffUseldec aus leichterem

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Deutsche Reichsanleihe.

Deutsche Reichsschatzanweisungen,

>'lere Kündigung ist nic Mn spätestens sechs Ml dien nur aus einen Jim Für die Verzinsung !

durch Auslosung w im ersten Auslosungs wlid) 5 , vom Aennwe gewendet. Die erspar nMisungen werden Sie aus lSnmd der fiünbi» zurü^gezahtteu Schätzt des Aeichs weiterhin teil.

auslösbar mit M".. bis 120"«.

Am l. Mi 1967 we losten SchahaMeisun ahlung der ausgelos viden Betrage (110°/ o 11!

Zur Bestreitung Der durch Den Krieg erwachsenen Ausgaven werden weitere 5% Schuldverschreibungen des Reichs

und 4',." 0 Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher aush ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen nnd den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nenn­wert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen Die Inhaber können über die Schuldver­schreibungen nnd Schatzanweisungen wir über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Berkauf, Verpfändung usw.) verfügen.

Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechenoe An­wendung.

Bedingungen.

ß« .3cid)nungs|Jreis'

* 5% Reichsmieihe,

1. Annahmestellen.

3«i d)nung 9 ft eile ist die Reichsbank. Ieich- mmgen werden

zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Der- I folgenden 2. Januar oder 1. Juli mit 110 Mark für ff

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von Mittwoch, den 10. September, bis Donnerstag, den 18. Gktober 1017, mittags 1 Nhr

bei dem Kontor der Reich-Hauptbank fiir Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Rr. 99) und bei c'.len Zweiganstalten der Reich-dank mit Kaffeneinnchlunq ent. gegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Cenlral.Genossenschastskasse in Berlin, der königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken. Bankiers

Wendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Zinsenlanf.

Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000. 10000. 5 000. 2 000. 1000. 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. OK. tober jedes Jahres ausgesertigt. Der Zinsenlaus beginnt am I. April 1918. der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1918 fällig.

Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20000. 10000. 5000. 2000. 1000 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgesertigt. Der Zinsenlaus b-ginnt am 1. Ja­nuar 1918. der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1918 fällig. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung an­gehört. ist aus ihrem Tert ersichtlich.

100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Die Auslosung ge­

schieh! nach dein gleichen Plan und gleichzeitig mit den "Wfynen ^^ Schahanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Die nckhMe^z Qu f bc

und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Spmßaffen und

ihrer Verbünde, jedrr Lebenso^rsilheningsqrstlllchast, jttat 3. Einlösung der SchNtzaNWeisUNgeN «rcbügcnoMAaft unb jefcrPof.anf.al« erfolgen. Wegen Die Schohm,Weisungen werben' zur Einlösung in ber Pos,Zeichnungen s.ehe M« 7. Gruppen im Januar und Juli jebes Jahres. ersNnals im

Zeichnungsschein- s,nb be, allen oorgenannlen Slellen Juli ,918. ausgelos, uub an bem auf bie Auslosung

diesem Plan aus die Auslosung im Januar 1918 ent­fallende Zahl von Gruppen der neuen Schahanweisunc wird jedoch erst im Juli 1918 mit ausgelost.

Die nicht ausgelosten Schahanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens aus diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barruckzahlnng 4°»ige. bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je lOT Mark Nennwert rückzahlbar, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schahanweisungen for- dern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schahanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zr kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3 1 /,°/ 0 igc mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgung-» bedingungcn unterliegende Schahanweisungen fordem. Eine

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