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uli mit 110 Mark Aühlt. Die Auslosung u und gleichzeitig mit Kriegsanleihe. Die lg im Januar 1918 - neuen öchahanweisuv! mit ausgelost.
hanweisungen sind seid 7 unkündbar, frühest Reich berechtigt, sie r kündigen, jedoch dü r Darrückzahlnng 4°/o it 115 Mark für je im übrigen den gleii lde Schatzanweisungen s ach der ersten Kündigii die dann noch unverloj hlung zum Nennwert nn die Inhaber statt Mark für je IM t gen den gleichen Tilgun ;anweisungen fordern
©eitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen inüssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und -ürfen nur auf einen Jinstermin erfolgen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden-von der verstärkten Auslosung im ersten Auslosungstermin (vergl.Abs. 1.) abgesehen - jährlich 5°/ 0 vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.
Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Nückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110°/ 0 115% ober 120%) zurückgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Der Ieichnungspreis beträgt: für die 50/0 Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden,
98,-M.,
„ „ 5% „ wenn Eintragung in das
Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15 Oktober 1918 beantragt wird, 97,80 M., „ „ 4%% Reichsschatzanweisungen 98,- M., für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeich- mngsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet i die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür ^vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Ieichnungs- j scheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*
Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekannt gemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen
sind, werden mit möglichster Beschleunigung serliggestellt und ! voraussichtlich im April n. I. ausgegeben werden.
Wünschen Zeichner von Stücken der 5° 0 Reichsanleihe unter Mark 1000 ihre bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehnskasse des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausfertigung besonderer Zwischenscheine zwecks Verpfändung bei der Darlehnskasse beantragen; die Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden nicht an die Zeichner und Vermittlungsstellen ausgehändigt, sondern von der Reichsbank unmittelbar der Darlehnskasse übergeben.
6. Einzahlungen.
Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 29. September d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 29. September ab.
Die Zeichner sind verpflichtet :
30% des zugeteilten Betrages spätestens am 27. Okt. d. I., 200/0 „ „ „ „ „ 24.Nov. „ ,„
25% „ „ „ „ ,, 9. Jan. n. I.,
250/0 „ „ „ „ „ 6. Febr. „ „
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu.erfolgen, bei der diegeichnung angemeldet worden ist.
Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden-unter Abzug von 50/0 Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 29. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit - in Zahlung genommen.
7. Postzeichnungen.
Die Po st an st alten nehmen nur Zeichnungen auf die 5°/° Reichs anleih e entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Dollzahlung am 29. September, sie muh aber spätestens am 27. Oktober geleistet werden. Auf bis zum 29. September geleistete Dollzahlungen werden Zinsen für 181 Tage, auf alle anderen Dollzahlungen bis zum 27. Oktober, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 153 Tage vergütet.
8. Umtausch.
Den Zeichnern neuer 4%% Schatzanweisungen ist es gestaltet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schatzanweisungen der l , H , l>. und V. Kriegsanleihe in neue 4 1 / 2 °/ 0 Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zmn Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Ieichnungsfrist bei derjenigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 15. Dezember 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.
Die 50/0 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 50/0 Sckatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 2,-, die Einlieferer von 5 °/ 0 Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M, 1,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 47 2 % Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.
Die mit Ianuar/Iuli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Iinsscheinen, die am 1. Juli 1918 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit ginsscheinen, die am 1. April 1918 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1918, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für l U Jahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstr. 92-94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 24 Oktober d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschahanweisungen geeignet sind, ohne Iinsschein- bogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 15. Dezember 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.
*Die zugeteilten Stücke geltenden Bedingungen bis zum zeit — auch vor Ablauf dieser Frist
sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach MastMe seiner für die Niederlegung um 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jeder- zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen.
rlin, im September 1917.
Reichsbank-Direktorium.
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ungerecht und ist auch nicht durchführbar. Alle Ab- ichmer, die bisher schon ihren Gasverbrauch bis zum lußersten eingeschränkthaben, würden in unerträglicher Weise betroffen. Die Folge einer schematischen Herab fchung des Gasverbrauchs ist naturgemäß ein erhöhter Aedarf an Kohlen und anderem Hkizmateral, so daß die Ecsparungsabsicht des Reichskommiffars in ihr sciktes Gegenteil verkehrt würde. Eine weitere Einschränkung des Gasverbrauches kann nur von Fall zu Fall und nach genauer Prüfung der Verhältnisse Vorkommen werden.
Arrsfuhrverkvl für Krennhol;. Folgender dringliche Antrag des Abgeordneten Etßnert liegt der Zweiten Kammer vor: Die bayerische Regierung hat ein Ausfuhrverbot für Brennholz erlassen. Durch dieses Lerbot werden hessische Interessenten wesentlich betrof- ftn; die Folge ist in unserem engeren Vaterland wei- tue Brennmittelknappheit und dadurch weitere Steigerung der fwlsprcise. Hierdurch veranlaßt, beantrage lch: Großh. Regierung wolle in gleicher Weise ein Ausfuhrverbot für Brennholz aus hessischen Wäldern ergehen lassen.
Der Verkehr mit Spanferkeln im Grotzher- l-gtnm Hesterr wird durch neue Bestimmungen gereift. Danach darf der Verkauf von Ferkeln zum Zwecke Schlachtens (Spanferkeln) nur an Mitglieder des
WehhandUsverband^s er folgen. Als Spanferkel werden jutn Schlachten bestimmte Tiere im Lebendgewicht bis
in 30 Pfund ab Stall betrachtet. Spanferkel werden wie das übrige Schlachtvieh den Kommunalverbanden überwiesen und entsprechend verrechnet. Zwanzig übec- lvtesene Spanferkel werden als ein Schwein betrachtet. Das Fleisch ist kartenpflichtig, und zwar kommt auf ton Fleischkartcnabschnitt von 25 Gramm die vierfache Menge, also 100 Gramm zur Ausgabe. Die Besitzer don Mvtterschweinen dürfen ihre Spanferkel hausjchlach- ten. Der Höchstpreis für ein Pfund Lebendgewicht ab Stall wird auf 1,40 Mark festgesetzt.
* Die Schiefertafeln werden teurer. Der Verband Deutscher Schiefertafelfabrtken gibt bekannt, daß insoff.e der gestiegenen Unkosten und Rohstoffpreise für alle im Austrage befindlichen und neu einlaufenden Aufträge ab 1. September d Js. ein Aufschlag von 25 Proz. auf die Vecbandspceise berechnet wird.
* Girrztehrrrrg der 25 Ufennig Stücke. Die
dieser Tage durch die Blätter gegangene Nachricht, daß die 25 Pfg.-Stücke wieder in Umlaus gesetzt würden, um dem Klcingeldmangel abzuhelfen, beruht auf einem Irrtum Gerade das Gegenteil ist der Fall. Die 25 Pfg..Stücke werden sämtlich eingezogen und einge- schmolzen
* Entziehung von Zucker und Bestrafungen
Ein von mehreren hessischen Abgeordneten gestellter An- trag w'.ll, daß nur solche mit Entziehung von Zucker oder mit Geld bestraft werden, die Eier, oder Speck böswillig nicht abgegeben haben, nicht aber solche, die aus Not gehandelt haben.
* Gegen den Feind daheim! Der Stellvertretende kommandierende General des 18. Armeekorps hat folgende Verordnung erlassen: Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich aufgrund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand: Es ist verboten: 1. jede deutschfeindliche Kundgebung durch Worte oder Schrift, inbesondere auch durch Herausgabe und Verbreiten von Flugschriften, 2. das Ausstceuen oder Verbreiten falscher Gerüchte, die geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bls zu 1500 Mark bestraft.
* Alsfeld. Amtlichen Nachrichten des Kcelsamtes zusolge wurden im Kreise bereits wieder erhebliche Getreidevorräte beiseite geschafft und sollten der öffentlichen Bewirtschaftung entzogen werden. Die von den Gendarmen aufgefundenen heimlichen Vorräte wurden beschlagnahmt.
Das Kceisamt warnt die Landwirte des Kreises in schärfster Weise vor weiteren Verheimlichungen der Korn- Vorräte und bedroht die Schuldigen mit besonderen Strafen. Auch die Mühlen, die die Mahlvorschriften durch Annahme solchen Getreides übertreten, werden ein für allemal geschlossen. — Ferner stellte das Amt fest, daß Landwirte Getreide auf ihre Kornböden gebracht haben, dos amtlich noch nicht vermögen war.
* Darmstadt. Die Großheczogliche Hof- b i b l i o t h e k kann am 15. September auf eine hundertjährige öffentliche Wirksamkeit zurücksehen. Der Ernst der Zeit verbietet eine größere Ecinnerungsfeier. an den für unser ganzes Land bedeutsamen Tag, an dem Groß- heczog Ludwig I. die seit dem Ende des 16. Jhs. allmählich entstandene bis dahin nur kleinen Kreisen des Hofes und der obersten Behörden zugängliche Sammlung zur allgemeinen Benutzung fceigegeben hat. Die Bibliothek plant seiner durch eine Ausstellung von kostbaren Handschriften mit Miniaturen, alten Drucken und bemerkenswerten Einbänden zu gedenken.
* Mains» 3. Scpt. Seit Montag nachmittag 5 Uhr brennen die Siloanlagen der Dampfmühle I. Schmitt in der mittleren Bleiche. Die Feuerw^r hofft, den Brand auf seinen Herd beschränken und einer Teil der großen Mehl- und Getreiduvorräte retten zu können. — In Mainz Kostheim wurde durch die bortig ^rheim- polizei eine Geheimschlääterei entdeckt. Duru, eenen Schweinehändlec wurden bei einem Mainzer Viehgroß- Händler 12 Schweine gekauft, jedes 100 bis 130 Pfund schwer. Die Tiere wurden nach dem Gehöft von I. Steinmetz getrieben und boct 11 Stück geschlachtet. Die Polizei kam hinzu und beschlagnahmte das Fleisch und das letzte Schwein zugunsten des Kommunalverbandes. Die Schuldigen wurden verhaftet. Das Fleisch war für Frankfurt bestimmt.
Verantwortlich: Albin Klein in Gießen.


