Ausgabe 
11.7.1917
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Hiekener Zeitung

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vierteljährlich 1,50Mt., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig, ausgabestellen vierteljährlich 1,20 Mt. Erscheint Mittwochs und Samstags. Redaktionsschluh früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Rücksen­dung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Verlag derGießeuer Zeitung", Gießen.

Expedition: Züdanlage 21

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Nr. 57.

Telephon Nr. 362.

Mittwoch, den 11. Juli 1917.

Telephon Nr. 362.

30, Jahrg.

Den Kriegsbeschädigten nnd Kriegshinterbliebenen eine gesicherte Zukunft.

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Besuch

Die heiligste Pflicht des Uaterlamlcs.

Durch die deutsche Presse ging in den letzten Tagen der Aufruf des Reichsausschusses für Kriegsbeschädtgten- Fürsocge, in dem auf die ungenügenden Renten der Kriegsbeschädigten verwiesen und oie Anregung zu einer . privaten Sammlung gegeben wurde. Zn den Kreisen der Kriegsbeschädigten ist darüber eine ziemliche Besorg­nis entstanden; denn man befürchtete, daß die Reichs­gesetzgebung ihre Pflicht, für die Kriegsbeschädigten und die Kriegshinterbliebenen in vollkommen ausreichendem Maße zu sorgen, etwa zugunsten privater Almosensamm- lungen vernachlässigen könnte. Man wird zugeben müssen, daß der Aufruf des Reichsausschusses ntcht sehr geschickt formuliert war. Glücklicherweise sind alle Be­fürchtungen in dieser Richtung grundlos. Die Heeres­verwaltung steht, wie wir auf das Bestimmteste ver­sichern können, dem Wortlaute und dem Erlaß jenes Aufrufes fern. Sie bezweifelt natürlich in keiner Weise die gute Absicht des Reichsausschusses, und auch im Reiche wird niemand etwas dagegen haben, daß für die Kriegshinterbliebenen gesammelt wird Zuviel kann ja für die Männer, die dem Vaterland Gesundheit und Leben geopfert haben, nie geschehen, und ebensowenig kann den Kcicgerwitwen und -Waisen der Verlust des Ernährers durch Geld irgendwie ersitzt We den. Aber alle privaten Sammlungen werden die Heeresverwaltung nicht im mindesten von der heiligen Aufgabe ablenken, für das Los der Kriegsbeschädigten und Kriegshinter­bliebenen von Gesetzes wegen in ausreichendem Maße zu sorgen. Bereits jetzt schon ist eine Zusatzrente ge­schaffen worden, die unabhängig vom Dienstgrad, wohl aber in Rücksicht auf das Friedenseinkommen des Kriegs­beschädigten, gewährt wird. In beiden Fällen handelt es sich freilich noch nicht um gesetzlich begründete An« spräche. Der Reichstag hat vielmehr im Jahre 1915 für diese Zwecke ein besonderes Etat Kapital, geschaffen, dessen Summe nach oben ntcht begrenzt ist. Der Heeres­verwaltung stthen also Mittel zur Verfügung, und die eingehenden Anträge werden in entgegenkommenstec Weise behandelt.

Die große Ausgabe der Rentenversorgung soll nach dem Kriege, wenn die Verhältnisse einen klaren Ueber- blick gestatten, erledigt werden. An dem guten Willen der Heeresverwaltung ist nicht zu zweifeln. Im Reichs­tage hat der Generalmajor Freiherr von Langermann wiederholt Erklärungen abgegeben, die an Entschiedenheit nichts zu wünschen übrig ließen. Gleichwohl bestehen für die Jetztzeit, die durch die Kriegsteurung sür die Invaliden besonders schwierig wird, sehe berechtigte Wünsche auf Verbesserung ihrer Bezüge. Der Reichs- ausschuß für Kriegsbeschädigte hatte seinem Aufruf eine Statistik betgegeben, nach der in der Rheinprovinz auf jede Familie eines völlig erwerbsunfähigen Kriegsbe­schädigten eine Rente von monatlich 67,80 Mack und auf jedes Familienmitglied 15,70 Mark entfallen. Daß bei den heutigen Teuerungsverhältniffen hier nur von einer Notlage gesprochen werden kann, liegt auf der Hand. Es ist darum dringend Zu wünschen, daß über die Zusatzrenten hinaus in allen Fällen der Rot wei­tere Beträge gewährt werden. Gewiß kann man da­für auch die großen privaten Stiftungen heranziehen, die, wie die Nationalstiftung, Millionen aufgesammelt haben. Aber dringend erforderlich will cs uns erscheinen, daß man die Kriegsbeschädigten damit verschont, bei diesen Stiftungen gewissermaß n um die Gewährung von Almosin einzukommcn. Stehen für außerordent­liche Fälle Reichswittel nicht zur Verfügung, so muß die Behörde das Recht besitzen, Zahlungsanweisungen auf t. gendeine der Stiftungen oder Sammlungen zu geben. Dieser Ltanopunkc findet unseren Beifall. (D. Red.) Läßt sich eine grundlegende Reform des Mann- schaftsversoigungsgesttzes, des Offizierspensionsge)ctzes und der allgemeinen Rentenversorgung jetzt nicht ermög­lichen, so muß für klare, würdige und zuverlässige zwischengesetzliche Bestimmungen gesorgt werden. Es ist anzun.hmen, daß der Reichstag diese Frage schon in seiner Sommertagung prüfen wird, und auch die Re­gierung wird sich der Notwendigkeit einer solchen Zwi­schenregelung nicht entziehen können. Jedenfalls wäre es außerordentlich zu begrüßen, wenn noch einmal von der Regierung und der Gesetzgebung durch die Tat die feierliche Versicherung bekräftigt wird, daß die Opfer des Krieges im neuem Deutschland in keiner Weise

Not zu leiden haben. Hier handelt es sich um die heiligste Pflicht des Vaterlandes.

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Auch der nachfolgende Artikel verdient im Interesse der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen weitteste Beachtung. Er lautet:

Ausreichende Versorgung der Kriegsbeschädigten.

Das Mannschaftsversorgungsgesetz vom Jahre 1906 und die Novelle von 1913 konnten in keiner Weise mit Verhältnissen rechnen, wie sie sich in diesem Weltkriege herausgestellt haben. Daher sind auch die Renten für erwerbsunfähige Krieger und für die Hinterbliebenen der Gefallenen nicht so errechnet worden, als ob es sich dabei zu einem beträchtlichen Teile um Männer reiferen Alters und um Familien handelte, deren Ernährer ziemlich große Einkommen besaßen. Man hat mit dem Normalverhältnis des jungen unverheirateten Soldaten gerechnet und steht sich nun ganz anderen Tatsachen gegenüber. Dadurch und besonders auch infolge der völlig veränderten Lebensverhälniffe sind die heute ge­währten Renten außerordentlich gering. In diesen Ta­gen erschien nun ein offiziös verbreiteter Aufruf des Reichsausschusses für Kriegsbeschädigtenfürsorge, in dem zu privaten Sammlungen für die Kriegsbeschädigten aufgcrufen wurde. Es ist klar, daß dieser Aufruf bei den Opfern des Krieges, wie auch bei den Kämpfern an der Front lebhafte Besorgnisse hervorzurufen geeignet war. Das lag besonders an seiner wenig geschickten Formulierung Konnte aus dieser doch herausgelesen werden, daß das Reich nicht von sich aus die felbflöer- ständliche Pflicht erfüllen würde, in ausreichendem Maße für die Opfer des Krieges zu sorgen. Diese Besorgnis ist nun glücklicherweise, wie wir auf das Bestimmteste versichern können, unbegründet. Die Heeresverwaltung steht auf dem Standpunkte, daß es gesetzliche Pflicht ist, die Kriegsbeschädigten und die Hinterbliebenen der Gefallenen vor jeder Notlage zu schützen. Bereits jetzt schon ist eine sogenannte Zusatzcente geschaffen worden, die unabhängig vom Dienstgrade des Kriegsbeschädigten gewährt wird. Der Reichstag hat für diese Zwecke einen unbegrenzten Fonds zur Verfügung gestellt, und alle Anträge finden wohlwollendste Prüfung. Die Heeresverwaltung sieht dem Aufruf des Reichsaus­schusses für Kriegsbeschädigte fern, und sie war von seinem Wortlaut vorher auch nicht unterrichtet worden. Selbstverständlich bezweifelt sie in keiner Weise die guten Abfichten der Urheber. Der Reichsausschuß für Kciegs- beschädtgtenfürsorge möchte auch nicht die Verpflichtung des Reiches, ausreichend für die Opfer des Krieges zu sorgen, mindern. Aus diesem Grunde wird man pri­vaten Sammlungen für Kriegsbeschädigte auch nicht grundsätzlich widersprechen dürfen. Schließlich kann für die Männer, die an Leib und Gesundheit Opfer für das Vaterland gebracht haben, ebenso nie genug ge. schehen, wie für die Hinterbliebenen, die den Vater oder den Gatten für das Vaterland hergeben mußten. Bei allen privaten Sammlungen ist aber vor allen Dingen auf eins zu achten: Nie darf der Kriegsbeschä­digte oder dürfen die Hinterbliebenen das Gefühl be­kommen, hier um Almosen vorstellig zu werden. In den Fällen besonderer Bedürftigkeit muß die Behörde das Recht erhalten, einfach Anweisungen auf diese oder jene Stiftung oder Sammlung zu geben. Die Re­gierung sttht ja auf dem Standpunkt, daß eine gene­relle Regelung der Rentenversorgung heute bei der Unübersichtlichkeit der Dinge noch nicht möglich ist. Die Rentengesetze, das Mannschaftsversorgungsgesetz und das Offizierspensiongesetz bedürfen von Grund aus eines Neuaufbaus. Es ist zweifellos richtig, daß für eine endgültige Regelung die Gesamterfahrungen des Krieges nutzbar gemacht werden müssen. Dann aber ist es not­wendig, daß eine klare, gerechte und vernünftige Zwi­schenregelung durchgefühct wird. In dem Aufrufe des RlichsauSschuffes für Kriegsbeschädigtenfürsorge war eine Statistik enthalten, wonach in der Rheinprovinz auf jede Familie eines erwerbsunfähigen Kriegsbeschä­digten heute eine Rente von monatlich 67,80 Mk. und auf jedes Familienmitglied 15,70 Mk. Zuschuß entfällt. Es ist klar, daß sich hinter solchen Zahlen lei den heu­tig n Teuerungsverhältnissen ein unbestreitbarer Not­stand verbirgt. Darum ist es notwendig, daß alle Quellen für die ausreichende Versorgung der Kriegs­beschädigten und der Kriegshinterbliebenen nutzbar ge-

Ziedelungrgelegendrit und handwerKsmässige Lelm, im Candbau.

Von Rudolf von Koschützkt.

Hätten wir eine Million Familien mehr auf dem Lande, so hätten wir zwar weniger Galanteriewaren exportiert, dafür aber Nahrung genug. Heute ist es jedem klar, daß wir unsere Produktion nach dem Kriege gründe lich umstellen müssen: vom Ueberflüssigen zum Not­wendigen, vom Vergnügen am Tand zur Freude an einem kraftvollen, großzügigen Schaffen.

Daß übrigens der Strom vom Lande in die Groß­stadt sich zu stauen und zurückzufluten beginne, wurde schon vor dem Kriege behauptet. Im allgemeinen gab es bisher nur zwei Wege zur Landwirtschaft: einen hoch zu Roß: Man wurdeEleve", bezahlte ein mehr oder weniger hohes Kost- und Lehrgeld, und lernte die Leitung der einzelnen Zweige und die Verwaltung meist im großen Maßstabe. Das Arbeits- und Handgriffsmäßtge wohl auch, aber nur nebenbei. Der andere Weg ging zu Fuß: Man verdingte sich als Knecht oder. Arbeiter, geriet damit in das gottverlassene Schema: Arbeitgeber Arbeitnehmer; das heißt, man verkaufte seine Ar­beitskraft. Von Lehren war dabet keine Rede. Auch in bäuerlichen Betrieben hatte ein solcher Arbeiter kaum eine gesellige Beziehung zu seinem Arbeitgeber, weil er gar nicht als Berufsgenosse angesehen wurde. Der mechanische Querschnitt der Klassen hatte auch hier die organische Berufs- und Standesgliederung zerschnitten. Der goldene Weg des Handwerks, das altbewährte und menschlich würdige Verhältnis des Meisters zum Lehr­ling fehlte in der landwirtschaft fast ganz. Und dieses Fehlen hat sich immer schwerer gelöscht, je int.nsiver und kunstvoller der Landwirtschaftliche Betrieb wurde; so daß nicht nur der Betriebsleiter sein Fach gründlich verstehen muß, sondern jeder Spezialzweig eigentlich in die Hand gelernter Arbeiter gehört. Nur die Not zwingt heute die Landleute, jeden Dummkopf und Vecstehnichts anzustellen eine Not, die ihnen und dem gangen Volke teuer zu stehen kommt.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

macht werden. Aber heiligste Pflicht aller Stellen in Regierung und Gesetzgebung ist es, klare Rechtsan­sprüche zu schaffen und jeden Schein einer Almosen­gewährung zu vermeiden. Vtelleich ist schon in der Sommertagung des Reichstages die Gelegenheit gegeben, eine klare gesetzliche Zwischencegelung zu schaffen oder doch Sicherheiten dafür zu geben, die jede Beunruhigung unter den Kriegsbeschädigten und Kriegsteilnehmern unmöglich machen.

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Vox Schluß der Redaktion kommt uns folgende Nachricht zur Kenntnis:

Rriegsbeschädiglenfiirssrge des Reichs.

Von maßgebender Stelle erfahren wir zur Grün­dung des Reichsausschusses für Kriegsbeschädigtensür- sorge, daß die Heeresleitung der Veranstaltung von Sammlungen fern steht und davon gar nicht unter­richtet war. Wie schon mehrfach betont wurde, hält es die oberste Heeresleitung für ihre Pflicht, die Kriegs­beschädigten und deren Hinterbliebene mit ollen Kräften zu unterstützen und für sie zu sorgen. Die Kriegsbe­schädigten, darüber ist sie sich klar, müssen so gestellt werden, daß der einzelne vor Rot bewahrt bleibt. Schon jetzt ist neben der gesetzlichen Versorgung eine Zusatz- rente gezahlt worden. Sie unterscheidet sich von der gesetzlichen Rente dadurch, daß sie einen Ausgleich schafft und von dem Grad der Beschädigung völlig unab­hängig ist. Zwar ist diese Rente noch nicht Gesetz, aber sie wird bezahlt aus Kapitel 83a der seinerzeit vom Reichstag dem Kriegsministerium bewilligten Beträge. Die oberste Heeresleitung ist eifrig am Wecke, alle Härten, die der Krieg geschaffen hat, aus den verschie­denen Gesetzen herauszunehmen. Auf jeden Fall steht die oberste Heeresleitung auf dem Standpunkt, daß das Reich trotz privater und öffentlicher Sammlungen keinesfalls irgendwie von seinen Verpflichtungen gegen­über den Kriegsbeschädigten und ihren Hinterbliebenen entlastet werden darf. Die oberste Heeresleitung bezwei- feld nicht, daß der in den letzten Tagen von privater Seite veröffentlichte Aufruf in bester Absicht erfolgt ist.

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