Ausgabe 
10.3.1917
Seite
7
 
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5chatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.

Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßge­benden Betrage (110%, 115°/ 0 oder 120%) zurückgezahlt. (

4. Zcichrmngspreis.

Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5 0/0 R e i ch s a n l e i h e, wenn S1 ü ck e verlangt werden,

98, ^ Mark,

tt ,, 50/o wenn Eintragung in das

Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird, 97,80 Mark,

4'/zO/o Reichsschatzanweisungen 98,- Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.

5. Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem geich- nungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Ieichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Be­sondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeich­nungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen, "späteren Anträgen aus Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden*).

Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Z w i s ch e n s ch e i n e aus­gegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erfor­derliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, wer­den mit möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussicht­lich im September d. I. ausgegeben werden.

6. Einzahlungen.

Die Zeichner Können die gezeichneten Betäge vom

31. März d. 3. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa | schon vor diesem Tage bezahlter Betrüge erfolgt gleichfalls * erst vom 31. März ab.

Die Zeichner sind verpflichtet:

30°/o des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I., '

20°/o 24. Mai

25 0 n t! w n 21. Juni

25 0/0 11 11 11 18.3uli n

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nenn­werts. Auch auf die Kleinen Zeichnungen sind Teilzah­lungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatz­scheine des Reichs werden unter Abzug von h°!f Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit - in Zahlung ge­nommen.

7. Postzeichnungen.

Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen aus die 50/0 Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeich­nungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie mutz aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete Dollzahlungen werden Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet.

8. Umtausch.

Den Zeichnern neuer 4 1 / 2 °/ 0 Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatzan­weisungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4 1 / 2 °/o Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeich­

ner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatz­anweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Ieichnungsfrist bei derjenigen Ieichnungs- oder Dermittelungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzu­reichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten zu­nächst Iwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.

Die 5 0/0 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 5°/ 0 Schatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5 0/0 Schatz­anweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlie- ferer von 4 V 2 °/ 0 Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3, für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.

Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Iinsscheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zins- scheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für 1 /i Jahr vergütet er­halten.

Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwen­det werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwal­tung (Berlin SW 68, Oranienstraße 92 94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 20. April d. J. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne ginsschein« bogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs­oder Vermittlungsstellen einzureichten.

'Eilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe feiner für die Niederlegung g>. ten en ibiiuju,,^.. - , Oktober 1919 vollständig kostenfrei anfbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird dnrch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot

jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist . v . ^ lc tu»« vU, ^ «»vtnmitwp ansaefertiaten tSkbcn von den Dar lehnskaffen wie die Wertpapiere selbst beliehen

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Berlin, im März 1917,

Reichsbank-Direktorium.

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Havenstein. v. Grimm.

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Am 13. März dieses Jahres sind es 25 Jahre, seit Großherzog Ernst Ludwig von Hessen den Thron bestie­gen hat. Ein abschließendes Bild von seinem Wesen hat der damals 23jährige noch nicht geboten. Das Interesse des jungen Fürsten wandte sich vorwiegend der K u n st zu. Mit einem gewissen Mißtrauen verfolgte der Spieß­bürger seine Bestrebungen auf diesem Gebiete. Die seltsamste Ausstellung des Jahres 1901, bekannt unter dem NamenDokument deutscher Kunst", wurde wohl viel beachtet, wie alles Neuartige und Ungewohnte, aber die wenigsten glaubten an ihren Wert, an den neuen Darmstädter Stil". Selbst dann nicht, als diese Ausstel­lung in dem Entstehen der Künstlerkolonie und der Her­anziehung zahlreicher bedeutender Künstler nach Darm­stadt eine dauernde Nachwirkung brachte. Aber eine nachhaltige und tiefeinschneidende Folge haben alle diese Bestrebungen doch gehabt: die Bevölkerung fand wieder Verständnis für die Einfachheit und Schönkeit der Form und für die Echtheit des Materials. Es gibt kaum einen Stadtbauplan, einen Bauplan für namhaftere Gebäude, die nicht unter persönlicher Mitwirkung des Großher- zogs zustande gekommen sind. Die Auswahl der Archi­tekten und Künstler in den staatlichen Aemtern, die hierin einen entscheidenden Einfluß hatten, nahm er selbst vor. Schönheit Einfachheit, Echtheit, Zweckmäßigkeit: das waren die Forderungen, die er an ein Bauwesen stellte.

Gerade die soziale Seite war es, die als treibende Kraft hinter allen diesen Bestrebungen stand. Es ist kein Zufall, daß mitten in diese künstlerische Betätigung die Entstehung des Wohnungsgesetzes in Hessen, des ersten in Deutschland, fällt. Das war 1902. Um seine prak­tische Durchführung zu sichern, wurde zugleich eine staat­liche Hypothekenbank ins Leben gerufen und daneben der Wirkungskreis der Landeskreditkasse auf die Wohnungs­fürsorge für Minderbemittelte ausgedehnt. Hessen ist, auf unmittelbare Anregung seines Großherzogs, für das ganze Deutsche Reich bahnbrechend geworden auf dem Gebiet der öffentlichen Säuglingsfürsorge.

Ist es bei solcher Lebensauffassung zu verwundern, wenn der warmherzig fühlende, kunstbegabte Fürst sich init lebhaftem Eifer und vollem Verständnis den neuen Aufgaben zuwendet, die der Krieg auf dem Gebiete des Heimstättenwesens bringt und dabei die schöpferischen Ge­danken der Bodenreform erfaßt und festgehalten hat?

Der Großherzog ist von Haus aus nicht Soldat. Aber er ist ein begeisterter Vaterlandsfreund und ein warm­herziger, mitfühlender Vater seiner Landeskinder, und das

führte ihn während des Weltkrieges lange Monate hin­durch an die Front, wo er die Eindrücke empfing, die dann die Entschlüsse zeitigten, den tapferen Kriegern nach ihrer Heimkehr das Heim zu bieten, das sie etwa ver­loren oder nie recht besessen hatten - so wurde er ein eifriger Förderer der neuesten zeitgemäßen Bewegung, der Krieger-Heimstättenbewegung.

25 Jahre, erfüllt von Schaffensdrang und von Freude am Neugestallten, hat der Großherzog als regie­render Fürst nun hinter sich. Das Ergebnis ist eine reiche Erfahrung, und viel ermunternder Fortschritt auf Gebieten

des öffentlichen und sozialen Lebens, die eine solche schöpferische und wohlbarmherzige Kraft auch fernerhin dringend nötig haben.

Indem wir dem erfolgreichen Sozialpolitiker auf dem Fürstenthron zu seinem Regierungsjubiläum unsere Glück­wünsche darbringen, wünschen wir aber auch dem hessi­schen Volke Glück zu einem solchen weitblickenden und pracktisch denkenden Fürsten, der die neue Zeit und ihre Bedürfnisse voll erfaßt hat und allezeit bereit ist, persön­lich mitzuwirken, dem Lande nur Gutes und Zweck mäßiges zu verschaffen!

6e«mbebauk zu ßi«$$«n

eingetragene Senossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.

Die vt ^ehrlichen Mitglieder unserer Bank werden zu der am

Domzerstag, den 22 . März 1917 , 8 '|* Uhr abends,

im Hotel Großherzog von Hessen stattfindenden

§s. crikntliclKtt Lenersl Versammlung

ergebenst eingeladen. -

Tagesordnung:

1. Erstattung des Geschäftsbericht- s für 1916.

2. Beschlußfassung über die Genehmigung der Jühcesrechnung und Bilanz und die dem Vorstände und Aussichtsrate zu erteilende Entlastung.

3. Verteilung des Reingewinnes.

4. Ersatzwahl ausscheidender Mitglieder des Aufsichtsrates.

5. Bericht über die Revision der Bank durch den Verbandsrevisor.

Gießen, den 2. März 1917.

Kewerbebunk zu Metzen

eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.

Der N^sttzende des Anfstchtsrates:

L. Petri II.