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Justin befreite solche Schauspielerinnen, ,,die ihren schimpfliche» Beruf aufgeben und anständig werden wollten", von der Infamie, Er ermöglichte ihnen sogar eine legitime Ehe mit Senatoren^

Zu dieser auffallenden Milde wurde jedoch der Kaiser, tote uns Prokop verrät, nur von seinem Sohne Justinian veranlag und zwar aus einem recht egoistischen Grunde. Justinian nämlich wünschte die Pantomimentänzerin Theodora zu ehelichen, eine der schamlosesten und berüchtigsten Dirnen dieselbe Theodora, die der Kaiser in Novelle 8 als seine heiligste, von Gott ihm! gegebene Gattin preist. Die Erfahrungen aber, die der hohe Gesetzgeber mit seiner Gemahlin machte, scheinen ihm den Bühneri- beruf nicht gerade in ein besseres Licht gesetzt zu haben. Abe« gerade deshalb ermöglichte er jenen Frauen, welche die Bühnen-' laufbahn aufgeben wollten, die Lösung ihrer Verträge.

Schon im Jahre 380 n. Ehr. hatte eine Konstitution bet* fügt, .daß Frauen unter Berufung auf ihre christliche Religio» ihren Bühnenvertrag lösen dürften. Mißbräuche dieser Ver- günstigrmg aber veranlaßten bereits im nächsten Jahre die Auf­hebung dieses Privilegs. Eine ehemalige Schauspielerin, die sich später als Ehristin ihrer Religion unwürdig zeigte, sollte vielmehr, lebenslänglich und hoffnungslos der Bühne verfallen sein. Mög­lich. daß die damaligen Bühnenleiter diese kaiserliche Erlaubnis etwas zu reichlich ausnutzten. Denn Plinius berichtet, Lucreja sei noch mit 100 Jahren aufgetreten. Sulla aber ließ dis 98jährige Galeria Copiola ihr 90jähriges Bühnenjubiläum feier», (Und manche deutsche Hofbühnen scheinen dies für ein besonders nachahnrenswertes Beispiel zu halten!) Erst Justinian bestimmt« ganz allgemein, daß Bühnenkünstlerinnen, die ihres Berufes über­drüssig wären, ihren Kontrakt lösen dürsten; jede Bürgschaft! für die Einhaltung des Vertrages sollte ungültig und sogar strafbar sein. Gegen schlaue Direktoren aber, die sich nunmehr von ihren Damen die Kontrakte eidlich bekräftigen ließen, verfügt« der Kaiser, .daß auch diese Eide ungültig und an dem Promissa« strafbar seien.

Aus alledem geht zur Genüge die tiefe Mißachtung hervor, Mit der die Gesetzgebung die Künstler behandelte.

Aber gerade die Notwendigkeit solcher Vorschriften beweist, daß es die vornehmen Römer mit der von der hohen Obrigkeit dekretierten Abneigung gegen die Bühne nicht allzu genau nahmen, ganz besonders, seitdem' das schöne Geschlecht auf der Bühne immer mehr hervortrat und seine angeborene Befähigung zum Komödien­spielen praktisch betätigte.

Der geniale Sulla verkehrte zuerst freundschaftlich und öffent­lich mit Bühnenkünstlern. Trotz alledem aber blieben die letztere» insam. Vergebens dekretierte der Senat im Jahre 15 n. Ehr., daß kein Senator das Haus eines Mimen betreten, und daß di« «Ritter nicht auf der Straße die Darsteller umschivärmen sollten,

Verloreires Liebesmühen denn Juvenal spottet über de» Einfluß des Schauspielers Paris auf die Verleihung von Staats­ämtern und Kommandeurstellungen. Seneca aber räsonniert, die vornehmsten jungen Römer wären Sklaven der Schauspieler; Männer und Frauen zankten sich, wer einen großen Künstler be- S' iten durfte. Später veranlaßten einzelne Kaiser auch Ritter, selber auf der Bühne bewundern zir lassen. Nero trat selbst auf der Bühne auf, unnd Sueton macht sich recht lustig über! das LaMpenfieber des kaiserlichen Darstellers. Eine besonder« Anziehungskraft scheint also der Pomp und das Pathos bet Bühne von jeher auf geisteskranke Zäsaren zu üben.

Die Gagen einzelner bedeutender Mststler erreichten scho» damals eine recht üppig« Höhe. Der Komöde Roscius, et» Freund des Sulla und des Cicero, bezog für wdes Auftrete» 1000 Denare. Spater trat er nur noch zu seinem Vergnügen, auf. Sein Kollege Clodms Aesopus hinterließ 20 Millionen Sesterzen (3 400 000 Mk.). Tout comme chez nous!

Nicht alle Darsteller freilich befanden sich in so glücklicher Sage, besonders jene nicht, die nicht zugleich Bühnenleiter waren. Dem Direktor, wie deut Publikum gegenüber befanden sich nämlich die Künstler in ziemlich unwürdiger Sage.

Daß der Herr Direktor sich stets die dankbarste» Bravour- rolletr zuteilte (was, wie man munkelt, auch heute »och Vor­kommen soll), daß er auch die Gagen einseitig bestimmte, mag noch erträglich erscheinen. Jiivenal witzelt aber auch noch übet einige sehr bedenkliche Beschränkungen der Liebesfreiheit der Bühnenmitglieder. Im Interesse der Erhaltung der Stimmittel wurde nämlich die Tugend der Darsteller auf eine recht sinnvoll« Art tatsächlich hinter Schloß und Riegel gelegt.

Die Magistrate aber arrogierten sich sogar das Recht, Dar­steller, die schlecht spielten, durchprügeln zu lasten. Auch das geschätzte Publikum zeigte sich gegen unbeliebte Darsteller nicht sonderlich höflich und komplimentierte sie mit Zischen und Brüllen, Anderseits erzwang es auch die Freilassung von Sklaven, di« auf der Bühne exzellierten. Die hohe Obrigkeit erklärte redoch solche Freilassungen für ungültig.

Allzuviel Kunstsinn darf man freilich demp. t." Public« Romano nicht zutrauen. Denn zuweilen gelüstete es m einet (wahrscheinlich klassischen) Vorstellung nach einem Gladiatoren­kampf oder nach 'einer Bärenhatz. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Qualität eines Bühnenstückes aber schob man wohl auch ein kleines Intermezzo sinfonico in Gestalt einer solennen Rauferei ein. Oder man prügelt« gar die Künstler zum Theater hinaus.

Juris Civilis des Kaisers Justinian im 3. und 4. Jahrzehnt des 6. Jahrhunderts n. Ehr. eine einzig dastehende systematisch« Kodifizierung erlangten, nachdem freilich der Schwerpunkt des gewaltigen Reiches längst von der Stadt des Romulus nach Byzanz, dem heutigen Konstantinopel, verlegt worden war.

In Rom allerdings (interessante Quellenstudien hat hier namentlich der frühere Wiener Hofburgtheaterdirektor Dr. Max Burckhard unternommen, der sie in einem fesselnden Münchner VortrageDas Recht des Schauspielers" vor einem Jahrzehnt niederlegte) war der Bühnenkünstler niemals sozial als voll­berechtigt angesehen. Werden doch hier die Bühiienkünstler mit Gauklern, Kopisten, Ringkämpfern, nicht allzu galanter Weise sogar mit Mauleseln »nd Pferden zusamtnengestellt. Denn die (römischen Schauspieler waren in der Regel Sklaven. Der logisch nüchtern denkende Römer aber behandelt den Sklaven nicht als Person, sondern als Sache. Nur als Objekt kommt er deshalb rechtlich in Betracht, maßgebend ist int wesentlichen nur das Inte­resse seines Herrn.

Die Digesten nennen deshalb die Schauspieler besonders in der Lehre vom Mißbrauche an Sklaven (ungefähr wie wir Straf­bestimmungen gegen Tierquälerei haben) und von den schuldigen Dienstleistungen der Freigelassenen. Auch lllpiau gebraucht die Schauspieler gern zu Schulbeispielen. Unerlaubter Mißbrauch eines Nießbrauchrechtes sei es z. B., wenn man Musiker als Hausknechte, Ringkämpfer als Kanalräumer, Schauspieler als Badediener benütze. Julian ist der Ansicht, ein Padro» dürfe den freigelassenen Pantomimen bei Spielen, die er ober einer seiner Breunbe veranstalte, zur unentgeltlichen Mitwirkung heranziehen, aulus bestimmt, baß jentanb, ber ein Glied aus einer Schau­spielertruppe, aus einer Musikkapelle oder einem Viergespann erschlagen habe, nicht nur den Wert des erschlagenen Stückes, sondern auch diejenige Wertminderung ersetzen müsse, welche das Ensemble" dadurch erlitte.

In Rom war eben die Schauspielkunst von griechischen. Sklaven nach Italien gebracht, nicht wie in dem kunstsinnigen Hellas ein Mittel zur Erlangung von ehrenden Preisen bei natio­nalen Festen, sondern ein Schaustück bei glänzenden Privatfest­lichkeiten oder aber ein Mittel zum Gelderwerb. War doch selbst der dramatische Dichter, wenn er für die Ueberlassimg seiner Stücke Bezahlung annahm, mißachtet, so daß nur Leute niederen Standes (der griechische Sklave Livius Androuikus soll der erste römische Dramatiker gewesen sein und etwa 240 v. Ehr. das erste Drama zür Ausführung gebracht haben) sich mjt der dramatischen Dicht-, kunst befaßte».

Sv war außer Livius And-rvnikus, der zuerst den Sin» für dramatische Kunst bei den Römern erweckte, auch Terentins Äser ein freigelassener Sklave. Plautus schrieb als Müllerbursche seine ersten Komödien und Ennius war zuerst gemeiner Soldat, bann Privatlehrer.

Die Geringschätzung des Bühnenberufes aber kam bei den Römern nicht nur im gesellschaftlichen Leben zum Ausdruck; sie verkörperte sich auch in einem Rechtssatze, der sie geradzu ehrlos machte. Das prätorische Edikt nämlich 'erklärte gewisse Klassen von Menschen für ehrlos, für mit dem Makel der Infamie behaftet, Und unter diesen nebeln Diserteuren, Kuppler, Dirne», (Sieben, Räubern auch alle jene, die als Schauspieler die Bühne betraten.

Die Rechtsfolgen der Infamie gingen sehr weit. Denn der Jnfamierte war von allen Würden und Ehrenämtern, vom Kriegs­dienste und von der Befugnis, vor Gericht für andere Anträge zu stelle» ausgeschlossen. Auch Mare» die Geschwister eines' Erb­lassers, der in feinem Testamente einet» Infamen zum Erbe» eingesetzt hatte, berechtigt, dieses Testament anzufechten. Die Lex Julia de maritcmdis ordinibus aber erklärt die Ehen von Schauspielern, Schauspielerinnein und deren Kindern mit Senatoren und deren Nachkommen (bis zum Urenkel hinab für ungültig. Modestin bemerkt dazu, auch bei Eheschließungen müsse man auf Anstand sehen; selbst nachträglich könite eine solche Ehe auf­gelöst werden.

War aber eine Senatorentochter selbst Schauspielerin geworden, so durfte sie auch einen Freigelassenen heiraten; denn denjenigen brauche die Ehre nicht gewahrt zu werden, die, wie Paulus aus- sührt, sich so schmählich erniedrigt hatte». Ein besonderes Vor­recht hätte überdies der in seiner häuslichen Ehre von einem Schau­spieler betrogene Gatte. Denn er durfte den Missetäter, wenn er ihn in feinem1 eigenem Hanse betraf, auf der Stelle töten. Sol­daten aber sollten mit dem Tode bestraft werden, wenn sie jemals lauf einer Bühne aufträten.

Die ungünstige Rechtstellung der Mimen aber lag weniger in der Sittenlosigkeit des römischen Bühnenlebens, als in dem Mo­mente der Entgeltlichkeit der körperliche» Schaustellung. Sonder­bar ist immerhin die Tatsache Misogynen ein willkommenes Argument, daß die Moralität der Bühne dort wesentlich ge­sunken ist, wo weibliche Rollen durch weibliche Künstler dar­gestellt wurden, und daß sie dort gar nicht mehr tiefer sinken kann, wo, wie bei gewissen Bühnen niederster Art, das schön« Geschlecht fast ausschließlich dominiert.

An der Infamie der Schauspieler aber hielt das Römische Recht ziemlich zähe fest. Eine Konstitution Kaiser Konstantins vom Jahre 336 n. Chr. erklärte z. B. Senatoren für infam, wenn sie Kinder, die ihnen eine Schauspielerin geboren hatte, auch nur W legitimiere» suchten. Echte Nietzsche'sche Herrenmoral! Erst