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Achte standen Lausende von Sternen am schwarzblauen Himmelsgewölke. Aber der einsam irrende Mann wandte die Blicke nicht zu ihm empor, sein Auge haftete an der ©vbe, und kein Trost kam ihm von oben. Endlich fand er den Heimweg, doch als er sein Zimmer erreicht und bei dem eilig angezündeten Lichte sich zu entkleiden begonnen hatte, wurde er durch einen unvermutheten Anblick abermals erschreckt.
Er hatte einmal die Stellung seines Bettes ändern lassen, und so war es gekommen, daß über dessen Kopfende ein Spiegel an der Wand seinen Platz behalten hatte. Als er nun halbentkleidet zufällig einen Blick auf diesen Spiegel fallen ließ, meinte er in dem bleichen Antlitz, das ihm daraus entgegenschaute, in dem matt beleuchteten Abbild des eigenen entstellten Gesichtes die Züge des Todten zu erblicken. Zuerst trat er erschrocken hinweg, dann aber nickte er dem Spiegelbtlde zu. „Bist du gekommen?" fragte er leise. „Ich habe dich gerufen."
Doch nun kam mit Plötzlicher Gewalt die Empfindung seines Jrrthums, ein heiß emporsteigendes, gewaltiges Mitleid mit den eigenen, schwankenden, halb schon zerstörten Sinnen über ihn, und rasch von dem Bild im Glase sich losreißend, warf er neben dem Lager sich nieder, preßte das Gesicht tief in die Kisfen und weinte laut.
(Fortsetzung folgt.)
Verlobung und Heirath im bürgerlichen Gesetzbuch.
Von Dr. O. Wappler.
------- (Nachdruck verboten.)
Nur noch drei Jahre trennen uns von dem wichtigen Tage, an welchem das neue bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt. Mögen nun auch nicht alle von uns in der neuen juristischen Schöpfung ihre Wünsche befriedigt sehen, einen nicht zu unterschätzenden Fortschritt bedeutet das Gesetz doch/ jedenfalls steht es als vollzogene Thatsache vor uns, und wir thun gut, uns bis zum Termin des Inkrafttretens an der Hand der zahlreichen Ausgaben mit den 2385 Paragraphen und den 218 Artikeln des Einführungsgesetzes vertraut zu machen. Freilich thut es auch noth, daß wir uns ernstlich mit den neuen Bestimmungen beschäftigen. Das bürgerliche Gesetzbuch zieht zahlreiche Erscheinungen und Verhältnisse des bürgerlichen Lebens in den Kreis der gesetzlichen Regelung, welche bisher dem Belieben, der Willkür der jeweiligen Betheiligten überlassen waren und daher des öfter« zu langen Prozessen, erbitterten Streitigkeiten und langjährigen Feindschaften führten. In erster Linie nehmen sich eine Anzahl Paragraphen der Verlobten und Eheleute freundlichst an, sodaß man vom Jahre 1900 an im Falle einer Ver-lobung sowohl als einer Ent-lobung nicht mehr in Zweifel geräth, wie man sich verhalten soll.
Setzen wir einmal den Fall, ein Brautpaar zieht es vor, die Auflösung seines zärtlichen Bündnisses in den Spalten einer Zeitung zu verkünden, statt sich an Hymens Altar für das ganze Leben zu vereinigen. Kein Zweifel, daß die liebeglühenden Schwärmer sich gegenseitig nach Kräften beschenkt haben, Ketten, Brachen, Bilder, Ringe sind hinüber- und herübergeflogen,- ist es nicht billig, daß die Erbosten nach dem Beschluß lebenslänglicher Trennung auch der schwermüthige oder unangenehme Erinnerungen erweckenden Andenken an den ehemals geliebten Gegenstand wieder entäußern? Manchmal verweigerte aber auch einer der Verlobten die Herausgabe der erhaltenen Gaben, was dann? Das bürgerliche Gesetzbuch unterstellt die bezügliche Situation dem Machtspruch des Gesetzes. § 1301 bestimmt, daß jeder Verlobte, wenn die Eheschließung unterbleibt, vom andern die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, fordern kann. Nur wenn das Verlöb- niß durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird, ist die Rückforderung ausgeschloffen.
Bricht mir mein Bräutchen die Treue, und ich wünsche sie zu zwingen, mir das Verlöbniß zu halten, so verhindert mich § 1297 daran, dessen nüchterner Wortlaut: „Aus einem Verlöbnisse kann nicht aus Eingehung der Ehe geklagt werden" für diejenigen Kinder des schwindenden Jahrhunderts, welche vom Recht der Ver- und Entlobung einen ausgiebigen Gebrauch machen, der reinste Seelentrost ist. Auch eine Con- ventionalstrafe für den Fall des Wortbruchs darf niemand .festsetzen, denn Absatz 2 des vorstehenden Paragraphen erklärt das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, für nichtig. Dagegen hat ein Verlobter, der aus nichtigen Gründen von dem Verlöbnisse zurücktritt, dem anderen Verlobten und dessen Eltern, sowie etwaigen Pflegeeltern, Erziehern u. s. w., den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in der Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben ober Verbindlichkeitn eingegangen sinb. Hat ber verlassene Bräutigam ober dito Braut in Erwartung der Ehe sonstige, sein Vermögen ober Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen, so ist auch der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen, in beiden Fällen allerdings nur, als die Aufwendungen, Verbindlichkeiten und Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren. Liegt ein wichtiger Grund für den Rücktritt vor, so tritt die Ersatzpflicht nicht ein; sie besteht dagegen auch, wenn ein Verlobter den Rücktritt des andern durch ein Verschulden veranlaßt, welches einen wichtigen Grund zum Rücktritt bildet. Alle in Bezug auf die obigen Anordnungen zu erhebenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an. Die Frage, was ein wichtiger Grund ist, muß freilich immer wieder im einzelnen Falle besonders entschieden werden.
Hat sich unser Verlöbniß über alle Fährlichkeiten dieser Paragraphen hinaus bis zur ernsten Entschließung ewiger Verbindung gerettet, so fangen wir an, uns lebhaft mit der Ausstattung zu beschäftigen. Die Braut muß eine Aussteuer haben, aber Papa ist so zähe. Da hilft uns denn wiederum § 1620 aus der Noth mit folgender Verfügung: Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter im Falle ihrer Ver- heirathung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aussteuer zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts dazu im Stande ist und nicht die Tochter ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen hat. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mutter, wenn der Vater zur Gewährung ber Aussteuer außer Staube ober wenn er gestorben ist. Twch nicht in allen Fällen hat bie heirathslustige Tochter die Aussteuer zu fordern: Papa und Mama müssen hübsch ihre Einwilligung zur Verheirathung gegeben haben, sonst können sie die Aussteuer verweigern. Dasselbe dürfen sie thun, wenn sich die Tochter einer Verfehlung schuldig gemacht hat, welche die Eltern zur Entziehung des Pflichttheils ermächtigt. Verheiratet sie sich mehrere Male, so hört natürlich die entsprechende Verpflichtung der Eltern auf, einmal und nicht wieder, heißt es in unserem Falle, und nicht: einmal ist keinmal. Hat sie aber gefreit, ohne das Verlangen nach einer Ausstattung geltend zu machen, so verjährt der Anspruch auf eine solche in einem Jahre von der Eingehung der Ehe an.
Aber wir nehmen an, wir bekommen unsere Aussteuer und erfüllen auch die an das Alter gestellten Anforderungen des § 1303, wonach der Mann volljährig, die Frau mindestens 16 Jahre alt fein muß (eine Vorschrift, von welcher letzterer eventuell Befreiung gewährt werden kann), so finden wir uns glücklich bis zum Standesamt. Was wir dort zu thun haben, wissen wir. Neu ist aber zu den bisherigen Anordnungen ein Paragraph von großer Wichtigkeit hinzu gekommen, welcher der Gefahr vorbeugt, daß einer Ehe infolge Ausübung der Function des Standesamtes durch eine hierzu nicht befugte Persönlichkeit die Rechtsgiltigkeit mangelt. Gerade in den letzten Jahren sind in den Zeitungen wiederholt Fälle gemeldet worden, in welchen irrthümlicherweise in Abwesenheit des Standesbeamten andere Amtspersonen die Trauung vollzogen hatten. In allen diesen Fällen wurde der Fehler durch eine nachträgliche


