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Die Besteuerung der Gewerbebetriebe nach dem neuen Einkommensteuergesetz.

Bon Regicrungsrat Dr. P l o ch - Schotten').

Abzüge.

Als abzugsfähigc Ausgaben werden an­erkannt:

1. Die Schuldzinsen und die aus be­sonderen privatrcchtlichen öffentlich - rechtlichen oder geschlichen Derpflichtungsgründen blühen­den Renten und dauernden Lasten. Aufwendun­gen zur Erfüllung einer geschlichen Unterhalts- pflicht dürfen jedoch nicht abgezogen werden.

2. Wcrbungslostcn, d. h. die zur Er­werbung. Sicherung und Erhaltung der Ein­läufe gemachten Aufwendungen.

Hat ein Steuerpflichtiger einen (Acgcnstand des Anlagclapitals, der nicht zur dauernden Verwendung Vcrwcndpprkcit über ein Jahr bestimmt ist. angcschafft, -,3 kann er diese ganzen Anschaffungskosten sofort in voller Höhe abschen. Anders ift cs aber, wenn ein Gegenstand er­worben wird, dessen Verwendung oder Ruhunq sich bestimmungsgemäß auf einen längeren Zeit­raum erstreckt. Hier find nur geringere Ab­setzungen für Abnutzung zulässig, und zwar höchstens für einen Steuerabschnitt mit dem "Be­trag, der sich bei Verteilung auf die Gesamt­dauer der Verwendung oder Nutzung ergibt. Selbstverständlich find auch Abfehungen für außergewöhnliche Abnutzung gestattet, müssen je­doch besonders bewiesen werden. Absetzungen dürfen nicht vorgcnommen werden für den Grund und Boden, wohl aber für Maschinen und son­stiges Betriebsinventar, für gewerbliche usw. Urheberrechte, für Gebäude, Bc- und Entwässe­rungsanlagen. Als Ausgangspunkt für die Hundcrtsätzc der Absetzung ist immer höchstens der Anfchaffungs- oder Herstellerpreis zugelassen.

Als Beispiele für Abzüge, die immer als Wcrbungskostcn anzusehen sind, führt § 16 u. a. auf

n) Steuern vom Grundvermögen und Ge­werbebetrieb, sonstig-' öffentliche Abgaben und die Beiträge zur Versicherung von Gegenständen, soweit cs sich - hier um Geschäftsunkosten oder Verwaltungslosten handelt. Hierher gehören also /.nm Beispiel die Grundsteuer, die Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz, etwaige Wertzuwachs­steuern und die Umsatzsteuer.

b) Die nach dem Aufbringungsgeseh bei der Industriebelastung zu entrichtenden Jahres­leistungen.

c) Die notwendigen Ausgaben für Fahrten des Srcuerpflichtigcn zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

d) Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk- ,.cuge und Berufskleidung).

3. Sonder lei st un gen. Rach § 17 kom­men als solche in Betracht:

a) Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Haft- pslicht-, Angestellten-. Invaliden- und Crwerbs- lofenverficherungs-', Witwen-. Waisen- und Pcn- sionskassen, die der Steuerpflichtige für sich und feine nicht selbständig veranlagten Haushaltungs» angchörigcn gezahlt hat.

h) Beiträge zu Stcrbckassen.

c) Versicherungsprämien für Lebensversiche­rungen und Spareinlagen, sofern die Rückzahlung des Kapitals nur für den Todesfall oder für den Fall des Erlebens innerhalb einer Zeit von nicht weniger als zwanzig Jahren vereinbart ist und die Vereinbarung unter Verzicht auf Abänderung oder Aufhebung dem zuständigen Finanzamt angezeigt wird.

d) Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Fortbildung in feinem Beruf.

c) Kirchen- und ähnliche Steuern.

f) Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Berufs­oder Wirtschaftsvertretungen und dergleichen.

g) Zuwcndunaen an Untcrstühungs-, Wohl­fahrts- und Pensionstassen, des Betriebs des Steuerpflichtigen, wenn die dauernde Verwendung für die Zwecke der Kaffe gesichert ist.

Die Abzüge unter a bis d dürfen jedoch zusammen den Betrag von 480 Mark nicht über­steigen. Der Betrag erhöht sich für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder um je 100 Marl. Für die Übergangszeit sind in § 112 bei Steuer­pflichtigen über 50 Jahre je nach dem Alter höhere Beträge zugelassen.

4. Abgezogen werden dürfen nicht alle Auf­wendungen. die sich als Verwendung des Ein-

*) Teil I in Rr. 246 vom 20. Oktober, kommens darstellen, zum Beispiel Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Ver­mögens, zu Geschäftserweiterungen, zmn Haus- balt und Unterhalt. endlich die Einkommensteuer sowie sonstige Personalsteuern.

Steuerpflicht bei Veräußerung des Gewerbe­betriebs.

Schon im seitherigen Steuerrecht hatte sich die Rechtsprechung des Reichsgerichts, der 06er- landcsgerichtc, des Reichsfinanzhoss und auch die Literatur immer mehr auf den Standpunkt gestellt, daß auch die Veräußerung des Ge­

schäfts zum gewerblichen Betrieb zu zählen sei, daß mithin hier ein einkommenssteuerpflichtiger Vorgang anerkannt werden müsse.

Hinzu kommt nun bei dem neuen Ein­kommensteuergesetz die ausdrückliä-e Anerkennung des Umstandes, daß nicht realisierte Verluste einer Besteuerung nicht unterliegen sollen. Wäh­rend beim umlaufenden Betriebskapital eine solche Realisierung bald erfolgt, läßt sic dagegen beim Anlagekavital auf sich warten und tritt in der Regel erst beim Verkauf des Unternehmens in Erscheinung. Cs erscheint wohl an und für sich richtig, daß der bei der Veräußerung des Ge- crbebctricbs erzielte Gewinn eigentlich Gegen­stand der Dermögenszuwachsstcuer sein mußte. Allein das Gesetz über Vermögen- und Erb­schaftssteuer seht die Vermögenszuwachssteuer vorläufig außer Hebung. So bleibt nichts anderes übrig, als diesen Gewinn im Einkommensteuer­gesetz unterzubringen.

Der § 30 des Einkommensteuergesetzes bezeich­net mithin als Einkünfte des Gewerbebetriebs die Gewinne, welche erzielt werden bei der Ver­äußerung:

1. des Gewerbebetriebs als ganzen oder zu einem Teil,

2. von Beteiligungen eines persönlich haften­den Gesellschafters, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, von Anteilen eines Gesellschafters, der als Mitunternchmer anzufehen ist.

Das Gesetz geht aber noch wesentlich weiter. Häufig wird bei Gründung einer A.-G. oder G m. b. H. ein sehr niedriger Preis für die ein- gcbrachtcn Gegenstände angefeht. Die Realisie­rung der Gewinne durch die bisherigen Inhaber tritt hier meistens erst dann in Erscheinung, wenn die bei der Gründung erworbenen Aktien oder G. m. b. H.-Anteile veräußert werden. Außerdem gibt cs häufig Gesellschaften m. b. H. oder auch Aktiengesellschaften, bei denen fast alle Anteile in einer Hand, oder in der Hand ganz weniger Personen sich befinden. Hier han­delt es sich zwar rechtlich um Körperschaften, allein wirtschaftlich stehen diese Gesellschaften dem Einzelkausmann oder etwa einer offenen Handels­gesellschaft sehr nahe. Es ergibt sich deshalb die Folgerung, die Veräußerung von derartigen An­teilen oder Aktien der Veräußerung eines Teiles des Gewerbebetriebes glcichzustellen.

Unö so bestimmt H 30 Abs. 3, das; es der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als ganzen oder eines Teiles desselben gleichsteht, wenn Anteile an einer Erwerbsgcsellschast (Anteile an einer G. m. b. H., Aktien, Kure, Genußscheine usw.) veräußert werden. Dies soll aber nur dann der Fall fein, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt ist. Da die Frage, wann eine wesentliche Beteiligung gegeben ist, in der Praxis zu Zweifeln und Streitigkeiten An­laß geben könnte, erklärt das Gesetz eine fißlchc dann für gegeben, wenn der Veräußerer oder seine Angehörigen an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt find oder innerhalb" der letzten zehn Jähre beteiligt waren.

Eine Einschränkung, welche einen erheblichen Teil solcher Veräußerungsgeschäftc steuerfrei macht, ist die, daß eine Heranziehung zur Ein­kommensteuer nur dann in Frage kommt, wenn bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als ganzen der Gewinn den Betrag von 10 000 Mark und bei Veräußerung eines Teiles oder von Be­teiligungen und Anteilen der Gewinn den dem Anteile entsprechenden Teil von 10 000 Mark übersteigt.

Eine ähnliche Regelung wie bei dem Verkauf eines Gewerbebetriebes ist vorgesehen für den Fall, daß der Veräußerer das Betriebsvermögen unentgeltlich, also ß. B. im Weg des Erbfalls erworben hat. Veräußert dann der Erb^ inner­halb drei Jahren den gewerblichen Betrieb weiter, so soll ihm auf Antrag auf die nach dem Ver­äußerungsgewinn sich berechnende Einkommen­steuer der Teil der Erbschaftssteuer angerechnet werden, der aus den Lkntcrschicd zwischen den der Veranlagung zur Erbschaftssteuer zugrunde gelegten und den bei der Veranlagung des Rechtsvoraangcs zur Einkommensteuer zuletzt an» gesetzten Werten des Betriebsvermögens entfällt.

Drohender Riesenstreik in der chemischen Industrie.

fpd. Frankfurt a. M., 21. Oft. Die Tarif- lommission der Arbeitnehmer in der chemischen Industrie des Rhein-Maingcbietes hat die Er­klärung des Arbeitgeberverbandes über eine Lohnerhöhung als ungenügend abgelehnt und daraufhin einstimmig beschlossen, noch im Lause dieser Woche in einigen Betrieben die Arbeit niederzulegen und je nach Lage der Sache das Kampfgebiet zu erweitern. Die Arbeitgeber da­gegen haben schon vor einigen Tagen erklärt, daß sie bei einem Teilstreik sofort mit der Aus­

sperrung sämtlicher Arbeiter in allen westdeut­schen chemischen Werken antworten würden.

Der Strasteubahncrftreik in Frankfurt.

fpd. Frankfurt a. M., 21. Olt. Die b e- schränkte Aufnahme des Betriebs durch etwa 300 Arbeitswillige wurde heute früh an den einzelnen Bahnhöfen durch Streikende mit Gewalt verhindert. Vielfach hatten sich auch Streikposten in den Zufahrtsstraßen auf- gestellt und verjagten die Straßenbahner, die sich in Uniform nahten. Die Arbeitswilligen begaben sich darauf nach dem Rathausc und er­klärten. daß sie nach wie vor zur Arbeit be­reit seien, wenn man ihnen polizeilichen Schuh zur Verfügung stelle. Die Verhandlun­gen vor dcm Schlichter in Hanau brachten keine Einigung, da dieser erklärte, cr wolle sich nur über die Sachlage unterrichten Die Hauptentscheidung dürfte heute in Berlin im Arbeitsministcrium fallen, wo besonders über die Verbindlichkeitserklärung des Manteltarifs verhandelt wird. Ob auch mit Hilfskräften bei einer Fortdauer des Streiks man rechnet

für die Samstagsnummer

können nur bis Freitag vormittags

verbindlich angenommen werden. Zwecks wirksamer Satzausstattung erfolgen Bestellungen zweckmäßig bereits im Laufe des Donnerstags

BeWesWenetWgers

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ernstlich damit - ein beschränkter Betrieb ein­gerichtet wird, hängt davon ab, daß der Ma­gistrat die Arbeitswilligen unter polizeilichen Schuh stellen läßt. Inzwischen Hai sich der Rotverkehr mit Omnibussen völlig or­ganisiert. Insgesamt laufen jetzt durch alle Stadtteile in regelmäßigen Zwischenräumen etwa 50 große Kraftomnibusse. Die R e i ch s p o st hat sämtliche in Öen eigenen und den benach­barten Bezirken entbehrlichen Wagen nach hier zur Dienstleistung beordert. Die Fabriken und großen Geschäfte befördern mit Autos ihre An­gestellten nach der Arbeitsstätte und abends wieder nach Hause. Sogar Kraftmöbelwagen haben sich in den Dienst der Allgemeinheit ge­stellt. Der dringendsten Verkehrsnot in der Stadt ist bereits abgeholfen worden.

Wie wir von zuständiger Stelle in letzter Stunde erfahren, sind die im Reichsarbeits­ministerium in Berlin über den Mantcltarif geführten Verhandlungen so weit gediehen, daß mit einem befriedigenden Ergebnis gerechnet werden kann.

Amtsgericht Gießen.

* Gießen, 16. Oft. Mitte April wurde einem hiesigen Gärtner, der in einem Hause in der Schanzenstraße arbeitete, gegen Mittag ein Fahrrad gestohlen, das an dem gleichen Tage nachmittags einem Fahrradhändler in Großen- Buseck zuerst zum Preise von 15 Mk. und schließlich zu 8 Mk. zum Kaufe angeboten wurde. Von einem Rachbarn wurde ein Gendarmerie» Oberwachtmeister aus Reiskirchen auf Öen Ver­käufer Öcs Raöes, der schon einige Tage vorher einem Gastwirt in Großen-Buseck ein Rad ver­kauft hatte, außnerksam gemacht. Der Beamte ging sofort in die Wohnung des Fahrradhänd-- iers, der den Ankauf abgelehnt hatte, und traf dort Öen Verkäufer, einen jungen Burschen aus Trohe, öcn heutigen Angeklagten, noch an. Auf Befragen erklärte oiefer, er habe das RaÖ von einem aus RöÖgcn stammenöen, beim ßanötoitt- schaftkichen Institut in Gießen beschäftigten Ar­beiter, dessen Rainen er nannte, gekauft, während er das kurze Zeit vorher an Öen Gastwirt verkaufte Raö bei einem Fahrradhänöler in Gießen erstanden haben wollte. Da die ganzen llmftänöe dem Beamten sehr verdächtig vor- tamen, beschlagnahmte er die beiden Räder. Die angestellten Ermittelungen ergaben, daß die Angaben des Angeklagten über Öen Erwerb der RäÖer erlogen waren, er gibt selbst heute zu, daß er in beiden Fällen bewußt die Un­wahrheit gesagt habe. Einen Arbeiter des von dem Angeklagten angegebenen Ramcns gibt es in Rödgen überhaupt nicht, auch hat er das an­dere Rad nicht in Gießen bei einem Fahrrad- Händler gekauft. Heute erklärte er, ein Mann mit dem Vornamen Georg, feinen Familien­namen kenne er nicht, habe ihn in Gießen im Selterswcg gebeten, ihm ein Rad das dem Gärtner gestohlene zu verkaufen. Cr fei des­

halb mit ihm nach Droßcn-Buscck gefahren unb habe cs dort dem Fahrradhändlcr angeboten. Das andere Rad habe er im Jahre 1922 in der Eifel aus einem Keller gestohlen Er sei deshalb in Aachen von einem 'französischen ober belgischen Kriegsgericht zu 2 Jahren Gefäng­nis verurteilt worden, die er in Siegburg teil­weise verbüßt habe. Rach seiner Entlassung habe er ein Gesuch an einen deutschen Konsul in Frankreich eingereicht, in dem er behauptet habe, er sei unschuldig verurteilt worden. Daraufhin habe er das Rad wieder zurückcrhaltcn. das er jetzt an den Gastwirt in Großen-Buscck ver­kauft habe. Das Gericht schenkte den Angaben des Angeklagten keinen Glauben, war vielmehr der Lieberzeugung, daß er selbst das Rad des Gärtners gestohlen habe, und daß auch das an­dere Rad auf unrechtmäßige Weise in feinen Besitz gekommen sei. Da jedoch nicht fcftgcftellt werden konnte, durch welche strafbare Handlung er dieses Rad erlangt hatte, mußte mangels ausreichenden Beweises deswegen auf Frei- sprechung erkannt werden. Wegen des Diebstahls des in Gießen entwendeten Rades wurde der wegen Diebstahls und Rückfallsdiebstahls schon mehrfach vorbestrafte Angeklagte unter Annahme mildernder Umstände zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Amtsgericht Wetzlar.

ü Wetzlar, 21. Olt. Der Arbeiter Wil­helm W. aus Wetzlar betrieb seit Ende Juli d. I. ein Flaschcnbiergeschäft. das zeitweise in großer Blüte stand, denn er verkaufte vielfach das Bier seinen Kunden zum sofortigen Genuß in feiner Wohnung, so daß es hier Öfters hach her ging. Da W zum sofortigen Ausschank leine Konzession besaß, erfolgte durch amtsrichterlichen Strafbefehl wegen Vergehens gegen die Reichs- getverbeorönung seine Bestrafung mit 300 Mk. Auf den Einspruch des W. hatte dieser sich heute zu verantworten. Das Gerächt erkannte nach der Beweisaufnahme, zumal der Angeklagte zeitweise einen Bierabsah hatte, um den ihn mancher Gastwirt beneiden konnte, sowie mit Rückfich' auf die häufigen Vorstrafen des Angeklagte, auf 300 M k. Geldstrafe, int Richtbeitrei­bungsfalle für je 10 Mk. ein Tag Gefängnis, und Auferlegung der Kosten des Verfahrens

Wegen gefährlicher Körperverletzung war der Mechaniker August A. von Dutenhofen an- geklagt, weil rr an einem Sonntag im Juli d. I. dem Zeugen August G. von Dutenhofen gelegent­lich eines Wortwechsels ein leeres Bierglas ins Gesicht warf, nachdem er ihm vorher den Inhalt des Glases ins Gesicht geschüttet hatte. Letzterer trug hierdurch eine klaffende Schnittwunde im Gesicht davon, die der Arzt vernähen muhte. Der Angeklagte war geständig und will von G. ge­reizt worden fein. Der Staatsanwalt beantragte 100 Mk. Geldstrafe. Da der Vater des Verletzten, der für seinen noch minderjährigen Sohn als Rebenkläger zugelassen war, erklärte, er habe an einer Bestrafung kein Interesse, son­dern sei zufrieden, wenn der Angeklagte ihm eine Buße von 63 Mk. für Arztkostcit usw. zahle, verpflichtete sich der Angetlagte. die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es erging daher Gerichtsbeschluß dahin, daß das Verfahren einst­weilen beruhen bleibe, bis der Angeklagte die Kosten bezahlt habe, worauf dann Einstellung des Verfahrens erfolge.

Der Wagner Georg Sch. von Alten­kirchen war beschuldigt, ein stehendes Ge­werbe zu betreiben, ohne cs polizeilich ange­meldet zu haben. Dieserhalb war cr von der Polizeiverwaltung mit 10 Mk. bestraft worden, wogegen cr Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte. Heute gab Sch. zu. nur gelegentlich dem besagten Gewerbe nachgegangen zu fein, ohne gewußt zu haben, daß dies anmeldepflichtig fei. Da die polizeiliche Strafverfügung nicht das anzuwendende Strafgesetz enthielt, wurde sie für nichtig erklärt und die Kosten des Verfahrens einschl. der Verteidigung der Staatskasse auf­erlegt.

Rundfunk-Programm

des Frankfurter Senders.

(Aus derRadio-Amschau".)

Freitag, 23. Oktober.

4.30 bis 6 Llhr: Hausfraucn-^lachinittag - Programm u. a.: ..Die Freuden der Hausfrau", Vortrag von Frau Henny Pleimcs. 6 bis 6.30 Uhr: Die Lefcstundc (Bricfliteratur): Aus dem Briefwechsel zwischen Goethe und Zelter. 6.30 bis 1 Uhr: Die Bücherstunde. 7 bis 7.15 Uhr: Die Besprechung. 7.15 bis 7.30 Uhr: Wanderratfchläce des Taunusklubs. 7.30 bis 8 Uhr: Funkhoch- schule Frankfurt. - , Goethes Weltanfchauungs- gedichte". Vortrags^ytlus von Dozent Pfarrer Taes'e .'. Dritte A(end. Gce he? philo'ophisch- ethische Weltanschai'ungsgedichte (Urworte Ot- phisch. Eins und Alles. Vermächtnis, Symbolumi. 8 bis 8.30 Uhr: Italienischer Sprachunterricht. 8.30 Uhr: Prinz Friedrich von Homburg. Ein Schauspiel von Heinrich von Kleist.

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Ihnen sage ich meinen besten Dank und emp­

fehle Ihr vorzügliches Präparat in Bekannten­kreisen.

Hochachtungsvoll I. B. in A.

Solche Briefe besitze ich Tausende, und nun hören Sie weiter

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