Nr. 76 Drittes Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheflen)
Samstag, Zf. MLrz 1925
Jugendwohlfahrtsgesetz 1922 und Jugendgerichtsgesetz 1923.
Don Professor W. Mittermaier.
Schon im grauen Altertum hat man die Jugend beschuht und besonders für sie gesorgt, da man wußte, was sie für die Zukunft des Volkes bedeutet. Aber ihre Eigenart hat man doch nie recht erkannt. Daß sie im Strafrecht besonders behandelt werden muh, ist so natürlich., daß man von jeher danach gehandelt hat. Aber im wesentlichen Hal man doch nur die Kinder bis zu einem red^-t frühen Alter für schuld- und strafunsähtg erklärt, und dann die Jugend entsprechend ihrer Unreife milder bestraft. Mit der Mannbarkeit waren die Menschen voll erwachsen. Und eine eigen« Erziehung gefährdeter Jugendlicher statt ober neben der Strafe gab es nur ganz selten. 3m 19. Jahrhundert besserten sich die Verhältnisse nur langsam. Erst vor wenig über drei Jahrzehnten sehte endlich auch in Deutschland eine entschiedene Bewegung ein, die die Eigenart der Jugend erkannte und focberte, dah ihr entsprechend die Behandlung eine andere als die der Erwachsenen fein müsse, die Strafe möglichst -,u beseitigen und weitgehend durch Erziehung zu ersetzen sei. Andere Staaten waren darin schon vorangegangen. Man erkannte, daß die gewöhnliche Strafe nicht dos richtige ist und dah sie jedenfalls allein nicht Hilst. So kamen die Landes- zwangs-(Fürsorge-)ErziehUngsgesehe, in Hessen 1887/1899. Die Zwangserziehungsanstalten wurden auggebauL Man prüfte vor Gericht immer genauer die Schuld- und Straftähi^chert der Jugendlichen, man nahm sich ihrer im Gefängnis mehr an; immer mehr Vereine zur Hilfe der „gefährdeten und verwahrlosten" Öugenö entstanden, Versammlungen wurden gehalten, Forderungen aufgestellt, Gesetzentwürfe ausgearbritet. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts kam die bedingte Degnadi- gung, auch in Hessen, womit jährlich viele Tausende vor dem Gefängnis bewahrt wurden. Dann begann man auch zu merken, dah schon das Strafverfahren gegen Jugendliche geändert werden muffe und schuf im Verwaltungswege „Jugendgerichte", wobei allerdings die alte Strafprvzeh- ordnung noch vieles hemmte und jedes System fehlte. 3n Hessen erging hierzu der Ersatz des Justizministeriums vom 14. Dezember 1908. Cs entstanden nun „Jugendgerichtsvereiniaungen", es wurden „Helfer" ausgebildet, die sich der jugendlichen Unrechttuer vor Gericht und spater an- nahmen. 3n Berlin wuchs die große „Deutsche Zentrale für Jugendfürsorge" auf, eigene Zeitschriften wurden und werden herausgegeben, 1921 wurde schon der fünfte Jugendgerichtstag abgehalten, 1918 der erste deutsche Jugendfürsorgetag. Auch internationale Verbände entstanden und Kongresse wurden gehalten. — Run kam auch die Forderung einer eigenen Gesetzgebung. Es hieß sogar, man solle ein großes neues Jugend- recht schuften und alles, was die Jugend betreffe, darin auf nehmen. Soweit ging kein Land. Aber doch entstanden manche Jugendgesetze, in denen man möglichst alles umfaßte, was die gefährdete Jugend betrifft. Besonders entschieden gingen vor England 1908, Frankreich 1912/1921, Belgien 1912, Oesterreich 1919, die Niederlande 1921 und nordanrerikanische Staaten. Alle neuen Strafgesetzentwürfe enthalten starke Neuerungen im Jugendstrafrec^. Der Strafprozeßentwurf 1908/09 hatte eine Aeuregel ung des Verfahrens gegen Jugendliche, ihm folgte 1912 der Entwurf eines Jugendgerichtsgesetzes, der aber nach dem Bericht der Kommission von 1913 liegen blieb. 1920 wurde er wieder aufgenommen, ging 1922 an den Reichstag und wurde nun am 16. Februar 1923 unser Jugendgericht s g e s e h. Dies Werk ist der vorläufige Abschluß einer großen Bewegung. Alle Grundfragen und alle Einzelheiten sind von allen Seiten aufs lebhasteste erörtert worden; ebne tatsächlich nicht zu übersehende Flut von Schriften sind bei uns wie im Ausland zu den Fragen erschienen. Roch haben sich die Gemüter nicht beruhigt; besonders die mehr konservativ Gesinnten wollten jetzt, da alles noch im Fluß sei, das Gesetz zurückhalten. Aber das wäre nicht recht gewesen. Die Entwicklung ist soweit gekommen, daß man nun eine einheitliche, systematisch geschlossene Praxis aufbauen muß; nur damit kom
men wir voran, nicht aber mehr mit den alten theoretischen Streitereien, die ruhig fortdauern sollen und die Praxis befruchten werden. Es haben sich aber auch tatsächlich schon Grundsätze derart herausgebildet, daß wir nicht mehr wegen einer etwaigen Zersplitterung oder Unsicherheit ober gar Vergewaltigung ber Praxis Sorge zu haben brauchen. Es kommt nun nur batauf an, daß die dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken auch voll in die Praxis übergeben, daß alle Beteiligten bis zum letzten Helfer stch mit dem neuen Geist erfüllen. Dazu gehört viel Arbeit und diel guter Mille. Unb ein anderes ist nötig: Geld? Damit könnte es unter ilmftänben schlechter bestellt fein, als mit ber geistigen Erneuerung bev Praxis, bie doch schon lange borbereitet ist.
Daneben nun steht das ReichSgeseh für Jugendwvhlsahrt, das schon am 9. Juli 1922 ergangen ist. Sein Ziel ist, die bisher etwas stark auseinanderlaufende Arbeit an der Jugend zufammenzusassen und damit wirksamer zu machen, und zwar sowohl die „Pfleg e" der Jugend allgemein, auch ber gefunben, normalen, als be- sonbers auch die „Fürsorge" für die gefährdete. Tbenn dies Gesetz dafür amtliche Organe, die Jugendämter, vorsieht, dann soll damit aber keineswegs bie freie Tätigkeit der einzelnen und ber Vereine zur ©eite geschoben werden! 3m Gegenteil, diese Tätigkeit soll selbständig bleiben und berangeäogen werden, damit alle Stellen planvoll ineinandergreisen (§ 6). And wenn man das Gesetz durchsieht, merkt man, daß die freiwillige Hilfe nicht nur nicht fehlen bars, sondern daß sie noch ausgebaut werden muß, baß ohne sie bas ganze Merk leicht völlig versanden tonnte; bei ferner Ar bett ist so sehr wie bei dieser die freie hingebende Mitwirkung tüchtiger Kräfte aller Stände nötig. Beide Gesetze, besonders das zweite, überlaffen noch viel dem Landesrecht, vor allem den inneren Ausbau der Jugendämter und die Ausführung der Fürforae- erziehung. Aber die bisherigen Landesgesetze über die Zwangs-( Füllorge-)Erziehung sind aufgehoben? 3n Kraft tritt das zweite Gesetz spätestens am 1. April 1924, da es viel Vorarvett fordert, das Jugendgerichtsgesetz aber schon am 1. Juli 1923 mit einer unten zu nennenden Ausnahme
Beide Gesetze gehören zusammen, sie arbeiten zum gleichen Ziel. Das soll die Darstellung ihres Inhalts hier zeigen.
Vor allem muß unsere Arbeit Klarheit über die Seele des Kindes und ber heran wachsenden Jugend 'haben. Das Eigenartige der Entwicklung, das oft wie Krankheit aussieht, das Halllofe, Gärende, Bildsame ist durch systematische Unter- suchungen heute viel besser erkannt als früher. Aus Hunderten von Beobachtungen, bie in ber ganzen Kulturwelt gemacht wurden, ziteht die heutige Erziehung, zieht die Schule schon reichen Ruhen; allmählich beginnt das Verständnis dafür sich auszubreiten. Darauf beruhen die neuen Gesetze.
Schwierig ist bie Frage der Altersgrenzen. Am besten würde man jeden Fall für sich behandeln, aber das ist praktisch unmöglich. Für bie verschiedenen Verhältnisse setzen wir verschiedene Grenzen fest: die Mündigkeit, Lestierfähig- keit. Wahlfähigfeit, bn Gewerberecht, für den Schulzwang. Auf unserem Gebiet hier kommt die Zurechenbarfeit zur Schuld und die Erziehbar- fett und Beeinflußbarkeit für Erziehung und Strafe in Frage. Das JWG. kennt keine untere Grenze; Aussicht über PflegÄünder ordnet es bis zum 15. Jahr an; Schutzaufsicht über Gefährdete und Sorge für Hilfsbedürftige kennt es bis zur Volljährigkeit; die Fürsorgeerziehung wird bis zur Vollendung des 18. Jahres, ausnahmsweise auch bis zum 20. angeordnet, aber bis zur Volljährigkeit durchgeführt. Das JGG. hat nach unendlichem Streit Kinder vor vollendetem 14. Jahr für nichtstrasbar erklärt, und diese Bestimmung ist schon sofort in Kraft getreten. Viele wollten am bisherigen 12. Jahr festhalten. Andere wollten sogar bis zum 16. Jähr gehen. Hier sind praktische Erwägungen maßgebend: der Schüler soll mit der Strafe nichts $u tun 'haben. Aber vor 14 Jahren ist ein Kind auch noch nicht seelisch reif für Schuld und Strafe. Jo, darüber hinaus bestehen bei den „ Jugend ließen" bis zum vollendeten 18. Jahr (das ist geblieben) noch Zweifel, so baß in jedem Fall zu prüfen ist, ob ber Jugendliche nach seiner geiftigen ober sittlichen Entwicklung
fähig war, das Ungesetzlich ber Tat einzusehen ober seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Mit dieser heute ziemlich allgemein gebilligten Fassung ist unser Recht, das bisher die sittliche Entwicklung neben ber geistigen zu wenig beachtete, stark verbessert. Aus diesem Grunde erfolgen schon stets viele Freisprechungen. Rur in Ausnahm ftällen geht das JGG. über die 18 Jahre hinaus bis zur Volljährigkeit. Die Frage der jungen Erwachsenen von 18 bis 21 Jahren, die z. D. in dem vortrefflichen Jugendgesängnis zu Wittlich an ber Mosel unter gebracht sind, wird hier nicht behandelt. (Fortsetzung folgt.)
Schlichtungsausschuß der Provinz Oberhessen.
Sitzung vorn 2 8. März.
Unterm 15. März 1923 hat der Reichsarbeitsminister die Verbindlicherklärung des Schiedsspruchs vom 26.2. 1923 über die Löhne ber Metallinbustrie in Oberhes.sen unb Lahngebiet für die Zeit vom 15. bis 28. 2. 23 abgelehnt. Der Arbeitgeberverband beschloß darauf, ab 15. 2. bie Lohne unb Sozialzulagen der ersten Februarhälfte bei den Arbeitern über 22 Jahre um 25 Prvz. unb unter 22 Jahren um 20 Proz. zu erhöhen. Der gelernte Arbeiter über 25 Jahre kommt hiernach auf 1420 Mk. Stundenlohn, der angelernte auf 1390 Mk. und der ungelernte auf 1360 Mk. statt 1520, 1490 und 1460 Mk. nach dem Schiedsspruch vom 26.2.23. Die Arbeiterverbände beantragten eine Revision dieser Löhne, wenigstens aber eine Zulage für bie zweite Hälfte des März. Der Schlichtungsausschuß erflärte aber, für die zweite Februarhälfte keinen neuen Schiedsspruch fällen zu können. Für den ganzen März schlug er durch Schiedsspruch die Weitergeltung der Lohne und Zulagen des Beschlusses des Arbeitgeberverbandes vor und für die Wetzlarer optische und mechanische Industrie Erhöhung bet Lohne ber ersten Februarhälfte in demselben Verhältnis.
Die Streitteile erhielten Frist zur Erklärung über Annahme ober Ablehnung des Schiedsspruches bis zum 31. Marz, vorm. llUfjr.
Gießener Strafkammer.
Gießen, 27. März 1923.
Ein Gefangenenaufseher aus der Provinz erhielt eine Geldstrafe von 1000 Mark, well ter einen Gefangenen bei ber Arbeit einen Augenblick so ungenügend bewacht hat, daß dieser die Gelegenheit benutzte unb entfloh.
Ein Maurermeister' von Ober-Seemen, der vom Schöffengericht Ortenberg irrtümlich frei- gesprochen worden war, wurde auf bie Berufung ber Staatsanwaltschaft mit 50 Mk. Geldstrafe belegt; er hat bei einem Reubau die Wand eines durch die Brandmauer geführten Kamins nur in einer Dicke von 12 statt von 25 Zentimeter gebaut. Er glaubte sich im Recht, well in dem von der Behörde genehmigten Bauplan kein Maß eingezeichnet war; ber Baubescheid erklärte aber ausdrücklich die Bauordnung für maßgebend, die eine Brandmauerstärke von wenigstens 25 Ztm. bei den durch Brandmauern geführten Feuerungsanlagen vorschreibt.
Zurückgewiesen wurde die Berufung emes bereits vorbestraften Burschen von Homberg, ber vom Schöffengericht wegen Weizendtebstahls zu vierzehn Tagen Gefängnis verurteilt worben war. Der Angeklagte beteuerte feine HnfcßuEb, ist aber bei der Tat zweifelsfrei beobachtet worben. Sein mitverurteilter Diebsgenosse hatte keine Berufung eingelegt
Eine größere Dache wegen Diebstahls und Hehlerei mußte vertagt werden, da ber im besetzten Gebiet gefangengehaltene Hauptangeklagte nicht vvrgeführt werden konnte.
Turnen. Sport und Spiel»
* Gießener Fußballspieler in Frankfurt Am letzten Sonntag wellte bie Ligaels bes V. f. B Gießen in Frankfurt-Röbelheim als Gast beim dortigen F. C. von 1902 unb konnte nach schönem Spiel bas günstige Resultat von 0:0 Toten mit nach Hause nehmen. Rödel- heim ist Meister ber Frankfurter Defähigungs-
üga und rückt infolgedessen zur Bezirksliga auf Die Gießener Mannschaft lieferte ein hervor ragendes Spiel, besonders zeichneten sich Grimm im Tore sowie Schäfer und Bickhardt in der Verteidigung aus.
* Fußballwettkämpfe in ® ießeu. ('m Öfter- svnntag tritt die Ligamannschaft der Germania 94 Frankfurt gegen die gleiche des V. f. D. Gießen auf dem Sportplatz Trieb än. Die Fran! furter Gaste mit ihrem Internationalen öcßnürlv verbürgen ein hochinteressantes Spiel. — Am zweiten Feiertage kommt ber F. C. Olympia Ha mein a. d. Weser als Gast zur Ligaels des V.f.B Die Mannschaft spielt in ihrem Verband bt bei 1. Ligaklasse, unb steht unter Leitung des hier wohlbekannten Dr. Semph (früher V. f. B.). Die D. f. B.-Mannschaft tritt ebenfalls komplett an Beide Spiele beginnen nachmittags 3 ilßr au* dem V. f. B.-Sportplatz Trieb. (Siehe Inserat.)
" Leichtathletik. Bei den am letzten Sonntag auf dem Trieb zum Aus trag gebrachten Waldlaufmeisterschaften konnte Gerstenhauer vom V. f. B. Gießen zum dritten Male nach har tem Kampf mtt 3 Meter Vorsprung in der guten Zeit von 19 Minuten bic Meisterschaft bei Senioren klasse erringen. Ebenso gewann die Leicht atßletilabteilung bes V. f. B. die Mannschafts' kämpfe der Senior- unb Jugend 04-Klafte
Vermischtes.
* Ein Luftdienst von London nach Italien. Wie aus Rom berichtet wird, beabsichtigt die italienische Regierung, in kurzem einen Luftdienst zwischen Brindisi unb Mailand über Rom zu eröffnen, bei dem auch Rom mit Reapel verbunden werden soll. Weiter machen Vor Handlungen gute Fortschritte, die über eine Luft Irnie über die Alpen zwischen Malland unb Lau sänne gepflogen werden, und von dort soll eine Verbindung mit ber Luftlinie La ufanne—Paris- London eingerichtet werden. Durch einen solchen Luftdienst wirb eine sehr schnelle direkte Derbin düng zwischen ber englischen Hauptstadt mb de§ wichtigeit italienischen Hafenstädten zustande kommen, durch bie Reisende nach dem Osten gegenüber der Reise auf ber Eisenbahn mehrere Tage sparen tonnen.
* Englischer Witz. Das Haupt bei Firma hat den Lehrjungen beim Lügen erwischt „Mein Junge," sagt ber Herr Chef in brohe.idem Ton, „weißt du, was man bei uns mit Jungens macht, bie lügen?“ „Jawohl, Herr," lautet die Antwort, „wenn sie alt genug geworden sind schickt sie bie Firma als Reisende aus!"
Regelmässige Verbindung von Bremen über Soutiuunpton, Cherbourg nach New York durch die prachtvollen amerikanischen Regierungsdampfer der United States Lines NÄCHST» ABFAHRTEMi
President Roosevelt.......4. April 9. Mai
President Arthur.........11. April 16. Mal
President Fillmore........18. April 21. Mal
President Harding........25. April 26. Mai
George Washington.......2. Mai 6. Juni
Von Southampton und Cherbourg I Tag gpAter
Verlangt» Sie Prospekte und Segellisten Nr. 152
UNITED STATES LINES
| BERLIN W 8 GIESSEN 1
W Unter den Linden 1 Th. Loos, Kirchenplatz y
General-Vertretung;
Norddeutscher Lloyd, Bremen
PETERS UNION A.-G.
nennt sich jetzt unsere durch
PETERS UNION Zahnradreifen sürPersonen-undLast-Automobile.MotorzweiräderundFahrräder weltbekannte Firma.
PETERS UNION A.-G. FRANKFURT a. MAIN
Filialen in Berlin, Breslau, Dresden, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln-Essen Königsberg, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stettin, Stuttgart


