Schult.
Eesfr*’ m 5 ^len besieh^ hnb, weich» -ut baden und nu?£
.«uls-en Ober- lS^»" E« flmonnt: '“wm und Srieh.
Lageryaus- Bauden der Lehrer. Ä^t; denn Wr Ätuim frei, weil 'lung die Seminare T mtslehendsi Ober- tminorc mit nur an- ere lechsllassige 3n- ' Verden können, was ofsen sieht, also auch ch )U diesem Zwecke neu geordnete Fach. 4" wird jene Ober- he Sprache und Se- * DvÜ, deutsche Kunst ergründe stehen, wäh- 1 zurückgedrängt,ind Kindern aller öchrch. -in Schulgeldver- fsfalle eine erkleckliche Älzeh, Densherm uns er Staat im Anstalts- d zu niedngem Preise dessen Anmeldung in eschepen hat, ist ohne tfid); tüdjtigt DoG- ehr Begabte werden huljahren aa^genvni> ie Dvhllat erwiesen, iebenSlahre über bei üflm; jo, am Schlüsse oder 20. Jahre, ist
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1,24. Febr. Die hie« stelle ist zmWle« ; schrieben.
des Dollars
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O.22L 23000-23500.
itiorf u. London.
3. Sek 24. Sek ßOZM, 6.06 M sIrau^rr.srZrank.
tin J°kob/chnete iren Trafen Dar Deutsch des Konsuls >igel sehr natürlich itichel lieh dem »-
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VchSffengerich«.
Stehen, 20. gebroar 1923.
@tn Schreiner au« Wihrmrr, der früher bei »taeui Zimmermeister in Lollar beschäftigt war. (*X bei seinem 2lu«tritt verschiedene diesem ge- l-ocige Werkzeuge nicht abgeliefett und sie auch §rch Wiederholten Aufforderungen nicht zurück- Theben. Er hat deshalb wegen Unterschlagung t 'nen, Straf befehl und eine Geld st rase von 2:000 M k. erhalten. Seinen Einspruch dagegen ».»hm er vor Eintritt in die HauptverHandlung nieder zurück.
CEDegen Beleidigung eines hiesigen Rechts» i snsulenben wurde ein früher hier, jetzt in Kocksers- t.iutern wohnhafter Musiker zu 1OOO Mark Geldstrafe verurteilt.
MU einer Geldstrafe von 500 Mark Ven eine ÖDitwe von Lollar davon, die einer borgen verheirateten Frau unlautere Beziehungen a einem Mann von dort nachgosagt hatte. Olur
öffnen zu lassen; allein dieser weigerte sich, dem kann. Don diesem Ges ich Auftrag nachzukvimnen. Daraufhin drang die Der- den dre Angetlcrgten f r
BetgeDano nonBanartelteo. Hund
Behördliche Anzeigen
Heizung und Beleuchtung 900
324000
6300 27000
5670 24300 291600
810
90
wird:
Aus den Waldungen der Gemeinde
81
9720
2268
1483V
3. D.. Zapf.
81
324
81
243
Tag Mk.
Mieterin mit einem Uhrmacher und einem Sstfen- dveher gewaltstrm auf die Mieterin ein und ottritz ihr den Schlüssel. Wegen Nötigung erhielten die drei Angeklagten eine Geld st ras« von je 3000 Mark.
Bekanntmachung
betr. Festsetzung des Wertes der Sachbezüge.
Gemäß § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 1 vorletzter Absatz des Versicherungsgesehes für Angestellte wird hiermit der Wert der Sachbezüge, dre der Versicherte, wenn auch nur gewohnheits- müßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält, mit Wirkung vom 1. März
Jur Erbauung eines Amtsgerichtsgebäu- des in Altenstadt sollen nach dem Ministe- rialerlaß vom'16. Juni 1893 und 24. Februar 1921 die Erd- und Maurerarbeiten
b) nur volle Der» pfiegung
c) nur Wohnung, Heizung, De- leuchtung
Beispiele.
1. 3n einem Betrieb wird infolge Betriebseinschrankung nur von Montag bis Mittwoch, und zwar täglich acht Stunden, gearbeitet. Die übliche wöchentliche Arbeitszeit bettägt 48 Stunden. Dom Steuerabzug ist der Arbeitslohn frei, der auf den 26., 27. und 28. Februar (— 24 Stunden) sowie aus den 5., 6. und 7. März 1923 (== 24 Stunden) entfällt.
2. 3n einem Betrieb wird infolge
gestellt wurde, bdb ste den BertmfSpreiS dem Wieberbeschaffung-prei« angeglichen hatten.
im öffentlichen Wettbewerb vergeben werden.
Zeichnungen, Bedingungen und Ange- botsunterlagen können auf unserm Amt eingesehen werden.
Angebotsvordrucke werden zum Selbstkostenpreis , solange Dorrat reicht, abgegeben.
Die Angebote sind verschloffen, portofrei und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zum Eröffnungstermin am Dienstag, dem 6. März ds. Fs., vormittags 11 Uhr, bei uns einzureichen.
Zuschlagsfrist 10 Tage.
Büdingen, den 20. Februar 1923.
Hess. Hochbauamt Büdingen.
Frey. 1387V
diese zur Freimachung einer Kammer zu veranlassen. Ta diese erfolglos blieben, versuchte die Dermieterin an dem Tage, an dem sie ihr Korn dreschen lieh, die Kammer durch einen <5d>I öfter
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24W Z Annerod soll folgendes Holz auf dem Sub- 567 2430 2yloü nerhnuft werden:
1923 wie folgt festgesetzt.
1. Arbeitnehmer, denen gewährt wird: ....... für da»
«tt Aückftcht auf ihve setther^e Undeftoaftheit und ihre schlechten finanziellem Derhältnifse fiel die Strafe so niedrig aus.
Ein Land- und Gastwirt von Oppenrod hatte einem Bewohner von dort nachgesagt, er und ein Zeuge batten in einem Rechtsstreit falsch geschworen, letzterer habe von dem Sohne be£ ersteren Geld dafür bekvnrmen. Der Angeklagte nahm heute seine Behauptungen mit Bedauern zurück, übernahm sämtliche Kosten in beiden Privatklagen und verpflichtete sich, drei Zentner Brotgetreide zugunsten der Ruhrhilse unentgeltlich abzuliefern.
Eine Witwe aus Wieseck steht schon längere Zeit mit ihrer Mieterin in ^lnterhandlungen, um
vetannlmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung «m 15. Februar 1923 (Beichsgesetzbl. I S. 118) wirb folgendes bestimmt:
1. Vom Arbestslohn, der auf die letzten fftchs vollen Arbeitstage des Monats Fe- Fruar 1923 entfällt, wird ein Steuerabzug nächt vorgenommen.
2. Al» volle Arbeitstage im Sinne der i gelten die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer während der nach dem Tarif, vertrag ober den sonstigen Vereinbarungen bestimmten Zeitdauer arbeitet Soweit hier. ( ad) nicht» anderes bestimmt ist, gilt als »olle sechs Arbeitstage der Zeitraum von 8 Arbeitsstunden. Für die Kurzarbeiter ist die unter III getroffene Regelung.
3. Rach Rr. 1 und 2 findet grundsätzlich ein Steuerabzug von dem Arbeitslohn, der jir die am 22., 23., 24., 26., 27. und 28. „-ebruar 1923 geleistete Arbeit gezahlt wird, s icht statt. Dies gilt insbesondere für die .alle, in denen die letzte Lohnwoche des
Monats Februar 1923 die letzten sechs vollen Irbeitstage des Monats Februar umfaßt 'Zerrichtet ein Arbeitnehmer am 25. Fe. fcruar 1923 (Sonntag) eine volle Tages- scrbeitslefttung, so tritt der 25. Februar an ic Stelle des 22. Februar, es fei denn, ?aß ein anderer Tag in der Zeit vom 22. Lis zum 28. Februar arbeitsfrei ist.
n.
Zur Angleichung an eine von den unter I lr 1 und 3 bezeichneten Fällen abweichende Lohnzahlungsperiode gilt folgendes:
I. Erfolgt die Lohnzahlung nach Lohnwochen, so ist der Steuerabzug von dem Arbeit», lohn nicht vorzunehmen, der auf die letzte im Monat Februar 1923 beginnende Lohnwoche entfällt.
Beispiel.
Erfolgt die Lohnzahlung am Sonn, abend einer jeden Woche für die Zeit vom Sonnabend der vorhergehenden bis uim Freitag der laufenden Woche, so ist der Arbeitslohn für den 24., 26., 27. und 28 Februar sowie für den 1. und 2. März 1923 vom Steuerabzug frei
2. Erfolgt die Lohnzahlung nach Monaten,
Altertum.
Komme von auswärts.
Ankauf zu hohen Preisen.
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Auch defekte Gegenstände.
Antite SilbergegenstSnür, auf welcheje nach Kunstwett bedeutend höhere Greife als der Silberwett bezahlt werden Schriftliche Angebote unter „Altertum" (1478A) an den Gießener Anzeiger. NB. Habe Luxussteuer-Descheinigung.
Angebote sind getrennt, nach Sortiment I Bekanntmachung. nnh Klaffen per Festmeter, bis zum
<Ecettao den 2. März d. ZS., nach- Der vom Gemernderat beratmeAach. mittags 2 Uhr. an unterzeichnete Burger- trag svoranschlag für die Gemeinde Wahen. meifterei einzureichen, wo alsdann die born°Steinberg für 211-1922 Dom
Erö^ung Aolgt - Die Derkaufsbe. 25. Februar 1923 ab eine Woche lang öingungm. denen sich die Käufer mit der in den Amtsraumen der unttrzetchntten Einreichung ihrer Gebote unterwerfen, Dürgermetsterei zur Einsicht pffen Stw werden im Termin bekanntgegeben. Dor- Sendungen hiergegen können wahrend hnige Besichtigung des Holzes erwünschL dieser Zsit schrtMich oder zu Protokoll da spätere Aeklamafionen keine Berück- oorgebracht toerben.
Kcktiauna stnden. Es ist eine Umlage beschloßen, S» der
^Angebote mit zusammengezogenen ^ch die Ausmätter beizuttagen haben. Klaffen oder mit Bemerkungen versehen, Wahenbom-Steinberg, 23. Febr. 1923. werden außer Betracht gelaffem sl4tz5O Hessische Bürgermeisterei.
Beuern, den Februar 1923 | Schäfer. 1490V
Bürgermeisterei Beuern. W a l t h e r.
Bettiebseinschränkung täglich nur 5 Stunden gearbeitet Die übliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Dom Steuerabzug ist der Arbeitslohn frei, der auf die sechs letzten Arbeitstage des Monats Februar (— 30 Stunden) sowie auf die ersten vier Arbeitstage des Monats März (= 20 Stunden) entfällt An sich wären von dem auf den vierten Ar beitstag des Monats März entfallenden Arbeitslohn nur (— 3 Stunden) vom Steuerabzug frei zu lassen. Gleichwohl wird der Arbeitslohn des ganzen vierten Arbeitstags vom Steuerabzug freigelaffen.
3. In einem Betrieb wird infolge Bettiebseinschränkung nur von Montag bis Mittwoch, und zwar täglich 7 Stunden gearbeitet Die übliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Dom Steuerabzug ist der Arbeitslohn frei, der auf den 26 , 27. und 28. Februar (— 21 Stunden) sowie auf den 5., 6., 7. und 12. März 1923 (= 28 Stunden) entfällt An sich wären von dem auf den 12. März 1923 entfallenden Arbeitslohn nur '-/7 (= 6 Stunden) vom Steuerabzug frei äu lassen. Gleichwohl wird der gesamte auf den 12. März 1923 entfallende Ar- beitslohn vom Steuerabzug freigelaffen.
IV.
(Erfolgt die Lohnzahlung nach Arbeitsstunden, so bleibt der auf volle 48 Arbeitsstunden entfallende Arbeitslohn vom Steuer- abzug frei
3n Zweifelsfällen entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Finanzamt endgültig.
Berlin, den 16. Februar 1923.
Der Beichsminifter der Finanzen.
für den für dl« für den .
~ Woche Monat Jahr
Mk. Mk. Mk.
Wegen Preistreiberei waren die Inhaber einer hiesigen Firma angeklagt. Sie hatten Aa- sierseife nach 2lbzug eines hohen ^Inkvstenprozent- satzes mit 157 Prozent Nutzen verkauft Da zwischen der Zeit des Einkaufs und der des Derlaufs eine längere Zeit versttichcn war. in der eine ungeheure Geldentwertung eingesetzt batte unb ind- bewnderc die Preise für Aasicrseife auhervrdent- lich an gezogen waren, ging das Gericht vvn der Ansicht aus, daß auf den Verkaufspreis nicht nur die Unkosten, des Unternehmergewinns usw. geschlagen werden dürfen, sondern daß bei Bildung desselben auch die zwischen Ein- unb Derkauf sich vollziehende Geldentwertung berücksichttgt werden rann. Don diesem Gesichtspunkte ausael-end, tour» :eigesprochen, da fest-
a) volle Derpfle- gung einschl. Wohnung,
630 2700 32400
2. Arbeitnehmer, denen nur eine teil-14/UIJ
so bleibt
a) bei einer nachttäglichen Zahlung des Arbeitslohns */4 des Arbeitslohns, der auf den Lohnzahlungsmonat entfällt, zu dem der 28. Februar 1923 gehört,
b) bei einer Zahlung des Arbeitslohns im voraus des Arbeftslohns, der auf den ersten nach dem 28. Februar 1923 beginnenden Lohnzahlungsmonat entfällt,
vom Steuerabzug freu Beispiele.
1. Ein verheirateter Arbeitnehmer mn 2 minderjährigen Kindern wird monatlich am letzten Tage eines jeden Kalender- monats nachttäglich entlohnt. Bet der am 28. Februar 1923 für die Zett vom 1. bis zum 28. Februar 1923 erfolgenden Lohnzahlung ist der Steuerabzug nur von \ des Gesamtarbeitslohns zu berechnen. Bezieht dieser Steuerpflichtige emen Mo- natsarbeitslohn von 200000 Mk., so sind am 28. Februar 1923 einzubehalten: 10 v. H. von »/4X 200 000 Mk. -- 10 v. H. von 150000 Mk. — 15000 Mk. (200 4-200 + 2 X1000 + 1000 =) 3 400 = 11 600 Mk.
2 Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei' minderjährigen Kindern wird am 15 eines jeden Kalendermonats im voraus, also am 15. März 1923 für bu Zeit vom 16 März bis zum 15. April 1923 entlohnt. Sein Monatsarbeitslohn für diese Zeit beträgt 240000 Mk. Hiervon bleibt */, vom Steuerabzug frei- Unter Berücksichtigung der am 1. Marz 132ö in Kraft getretenen erhöhtenErmaßigungen sind einzubehalten: 10 v. H. "0N . >< 2400 0 Mk. = 10 v. H. von 180000 Mk^ — 18000Mk. - (800 + 800 + 2 x 4000 + 4000 —) 13 600 — 4400 Mk.
3 Erfolgt die Lohnzahlung nach Diettel» jähren, so bleibt
a) bei einer nachttäglichen Zahlung des Arbeitslohns V,, des Arbeitslohns, der auf das Lohnzahlungsvietteliatzr entfällt, zu dem der 28. Februar 1923 aehört, . , ,
b) bei einer Zahlung des Arbeitslohns im voraus % des Arbeitslohns, ber auf das erste nach dem 28. Fe-
Holzversteigerung. L
Dersteigctt werden Freitag, 2. März l.I., Abtlg. 13, 22, 28^Los 8: 5Wcne aus den Distrikten Fliegenstall 2b und c, I stämme 4. KL 42 StuÄ — 30,43 Fstm. 10b und 12b, Seewald 7a und b des Mark- Sfttlg. 13, 22, Los 9: Fichtenstämme walds Grüningen-Dorf-Güll: I 5a KL 52 Stück — 13,67 Fstm.
Stämme, Schnittholz: Kiefer 3 Kl 8 St.
-3,50 Fstm., Fichte 3.KL 1 St. =0,77 Fstm.: Bauholz: Kiefer 3. KL 5 St. = 3,82 Fstm., | 4. kl. 41 St. = 20,06 Fstm., 5. KL 51 St. I — 19,04 Fstm., Fichte 4. Kl. 3 St = 1,75 Fstm., 5a-KL 3 St. = 1,78 Fstm, 5d-Kl.
22 St = 4,68 Fstm.; Derbstangen: Fichte 21 St = 1,56 Fstm.: Nutzscheiter: Kiefer 80 Rm. (3 Mtt. lang); Nutzknüppel: Elche 2 Rm. (2,2 Mtt. lang), Kiefer 11 Rm. (3 Mtt. lang); Nutzreifig: Esche 6 Rm., «Suche 0,5 Rm., Fichte 66,5 Rm.; ferner Brennholz, Scheiter: 0,9 Rm. Buche, 45,4 Rm. Kiefer, 2 Rm. Fichte; Astreisig, Rm: 2 Buche, 20 Fichte, Hundett-Wellen: 20 1 Kiefer, 0,53 Fichte; Durchforstungs- reisig, Rm.: 15 Hainbuche, 51,7 Eiche und
bruar 1923 beginnende Lohnzahlungsvierteljahr entfällt, vom Steuerabzug fr et
Beispiele.
1. Lin Arbeitnehmer wird viettel- jährlich im voraus am 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und am 30. September entlohnt. Bei der am 31. März 1923 für die Zeit vorn 1. April bis zum 30. Juni 1923 erfolgenden Lohnzahlung ist der Steuerabzug nur von u/n des Gesamtarbeitslohns zu berechnen.
2. (Ein Arbeitnehmer wird vierteljährlich nachttäglich am - 31. März, 30. Juni, 30. September und am 31. Dezember entlohnt. Bei der am 31. März 1923 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1923 erfolgenden Lohnzahlung ist der Steuerabzug nur von "/„ des Gesamtarbeitslohns zu berechnen.
4. Erfolgt die Lohnzahlung nach bestimmten Zeiträumen, und werden während dieser Zeiträume Iwischenzahlungen (Abschlagszahlungen) auf den Arbeitslohn geleistet, so ist bei der endgültigen Lohnabrechnung der auf die letzten sechs vollen Arbeitstage des Monats Februar 1923 anteilig entfallende Arbeitslohn vom Steuerabzug frei zu lassen.
III.
Wird ein Arbeitnehmer wegen Betriebseinschränkung nur während einer gegenüber der üblichen Arbeitszeit verkürzten Zeitdauer deschäfttat (Kurzarbeiter), so ist der Arbeitslohn für den Zeitraum vom Steuerabzug frei zu lassen, der einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden ent- spricht. Dieser Zeitraum wird vom 28. Februar 1923 ab gerechnet. (Ergibt sich am Schluß dieses Zeitraums, daß die Frei- laffung nur eines Bruchteils des arbeite- lohns des letzten Arbeitstags in Frage kommt, so ist der Arbeitslohn dieses ganzen Arbeitstags vom Steuerabzug frei zu lassen.
a) 1. Frühstück
b) 2. Frühstück
c) Mittagessen
d) Vesperbrot
e) Abendessen — ---- ,, _ , .
8. Für sonstige Sachbezüge gilt der (Schnittholz).
Kleinhandelspreis. abtlg. 7, Los 2. Eichenstämme 3. KL
Die vorstehende Festsetzung ist als Durch- 1268, 1272,1273, 3 Stück = 2,55 Fstm.
schnittssatz zu betrachten. Der Wett anderer (Schnittholz).
Sachbezüge wird von Fall zu Fall fest-1 ^{btlq 7, Los 3: Eichenstämme 4. KL gesetzt, ebenso können auch Abweichungen 1234 1235, 1244, 4 Stück —
von den obigen Festsetzungen Zugelaffen ’ (Schnittholz).
werden, ®enn bies nach Lage des Linzeb M V Eichenstämme 4. KL
alles gerechtfertigt erscheint. I . «r. -ncc i oßi 1959 4 Stück —
Die in unserer Bekanntmachung °ont Mir. 1254, 1Ä5,, 1%1., Ub»,
24. Dezember 1922 enthaltenen Sätze treten 3,13 Fstm. (Schnittholz).
mit Wirkung vom l.März 1923 außer kraft. Abtla. 7, Los 5: Eichenstamme 4. KL Gießen, den 22. Februar 1923. 20 Stück = 10,58 Fstm.
Dersicherungsamt der Stabt Gießen. Abtlg. 7, Los 6: Eichenstämme 5.. KL Dr. Frey 1486B 7 stück = 3,16 Fstm.
......... _____ , . . ‘ Abtlg. 19b, Los 17: Fichtenderbstgn. Hainbuche, 1,5 Fichte,Hdt.-Wellen: 8,8Liche, 2. Al 354 Stück = 26,39 Fstm.
3 Kiefer, 2 Fichte: Stöcke, Rm.: 0,9 Eiche, ^as col3 jst mit Rinde gemeffen, der
34,9 Kiefer, 4,7 Fichte. Kaufpreis ist pro Fstm. anzugeben, die Ge-
Dorgezeigt wird nur das Holz in Fliegen- „^ch Losen und Klaffen getrennt
stall 10b und 12b. Die blau unterftr^enen galten da keine Iusammenrechnung statt- Nummern werden nicht versteigett. Beginn ° ^au|bebingungen können vorher
9 Uhr vormittags am Waldemgang der ' verzeichneter Bürgermeisterei einge- Kreisstraße Garbenteich - Dorf-Güll. ' roerbeIl| auch werden dieselben vor
Gießen, 22. Februar 1923. 1484D Oeffnung der Offerten bekannt gegeben.
Der Markvorstand. ^ie Offerten sind verschloffen m t paffender
Trautwein, Geh. Forsttat. m,.ssch^ift bis zum 2. März 1923 mittags
< £ I 2 Uhr auf der Bürgermeisterei Annerod
Hol^sUvrNlntoN. einzureichen, wo in Gegenwatt erschienener 2lüs ben TDalbungen der Gemeinde Bieter die Oeffnung stattfindet. Dorh«nge
14 ” 3. „ = 13,72 . Annerod, den 23. Februar 1923.
— — A __ j A 47 I '
" b) Duchenstärnme: " Hessische Bürgermeisterei Annerods
2 Stück 2. Klaffe = 3,02 Fstm.H°rn.14bbL)
1 MAGGI8
Nur
Suppen ersparen Suppenfleisch |
mit Wasser nach Anweisung gekocht, schmecken sie ebenso kräftig wie mit ^bstge^hter Fleischbrühe zubereitete Suppen. Eiernudeln, Eiersternchen, Erbs, Erbs mit Speck, Ochsenschwanz, Pilz und andere beliebte Sorten.
Man achte auf den Namen IWAGGI und die gelbrote Packung. 1+41c^J
1166401 uiifli°nsroege verkauft werden:
567 2430 29160 Abtlg. 7, Los 1: Eichenstämme 3. KL 1701 7290 87480 Nr. 1238, 1239, 1252, 3 Stück --- 2,99 Fstm.


