SiehenerAnzeiger (General-Anzeiger für Oberhesfen)
Ur. 174 Zweites Blatt
Geld- und Freiheitsstrafe.
3m „ReichSanqeiger" wird der Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der G e l d st r a f e und zur Ein- schränkung der kurzen Freiheitsstrafen veröffentlicht. Der Höchstbetrag der Geldstrafen, die in reichS- oder landeSrecht- lichen Etrafvorschriften bei Verbrechen, Vergehen oder Aebertretungen angedrvht sind, wird auf das Zehnfache, bei Verbrechen oder Vergehen aber auf mindestens 20 000 Mark erhöht. Ermächtigt das Reichsrecht oder das Landesrecht eine Behörde oder einen Beamten, Strafvorschriften zu erlassen und darin Geldstrafen bis zu einem bestimmten Höchst- betraq anzudrohen, so wird der zugelassene Hüchstbetrag auf das Zehnfache erhöht. Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die angedrohte Geldstrafe in dem Mehrfachen eines bestimmten T^ttageS besteht. Aach § 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ist eine mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedrohte Handlung eine Üebertre- tung, und eine mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark bedrohte Handlung ein Vergehen. Der Entwurf setzt die Grenze entsprechend der Verzehnfachung der Geldstrafdrohungen auf 1500 Mark herauf.
Einer gleichen Aenderung bedarf die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs, welche die Umwandlung einer bei Vergehen «»gedrohten Geldstrafe in Hast statt in Gefängnis zuläßt, wenn die erkannte Sttafe den Vetraa von 600 Mark nicht übersteigt. Die Verzehnfachung des Höchstbettages der Geldsttafe macht es weiter nötig, den Muhstab für die Umwandung einer Geldstrafe in eine GrfahfreiheitS- - r a f e (§ 29 des Strafgesetzbuchs) ab- zuändern. Während bisher einer eintägigen GrsatzfretheitSstrafe der Betrag von höchstens 15 Mark Geldstrafe gleichgestellt ist, soll künftig ein Bettag bis zu 150 Mark einem Tage Freiheitsstrafe gleichgeachtet werden.
3st für ein Vergehen, für das nach den bestehenden Vorschriften Geldsttafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, nicht mehr als ein Monat Freiheitsstrafe verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu 20 000 Mark zu erkennen, wenn der Sttafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Ost dem Verurteil- ten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, dah er die Geldstrafe sofort zahlt, so kann ihm das Gericht eine F r i st be- wllligen oder gestatten, die Sttafe in bestimmten Teilbettägen zu zahlen. Das Gericht kann diese Vergünsttgungen auch nach dem Urteil bewilligen, eS kann seine Entschließungen nach- ttügltch ändern. Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeittg oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, Fo kann das Gericht die Vergünstigung widerrufen. Soweit die Geldsttafe nicht gezahlt wird, tst sie beizutteiben. Die VvllstreckungSbehörde kann dem Verurteilten gestalten, eine uneinbringliche Geldsttafe durch freie Arbeit izu tilgen. Auf Antrag der VvllstteckungS- Dehörde kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn der Verurteilte ohne sein Verschulden außerstande ist, die Geldstrafe zu zahlen oder durch stete Arbeit zu tilgen.
DaS Gesetz soll mit deni 1. Oktober 1921 in Kraft treten.
Zur „Schuldfragenpropaganda" .schreibt man unS im Anschluß an den Arttkel in unserer Ar. 171 „Die Schuld am Weltkriege":
ES genügt nicht, die geschichtliche Wahrheit zu ergründen, sondern im 3n- und AuS- lande muß eine tatkräftige Propaganda die Wahrheit verkünden und der Lügenpropaganda unserer Feinde entgegentteten. Der Deutsche neigt zur Zersplitterung und Eigenbrötelei, die gerade hier von Verhängnis wäre und auch schon diel geschadet hat. Amsv freudiger ist es zu begrüßen, daß sich im „Parlament der Verbände" so angesehene Organisationen, wie die Liga zum Schutze der deutschen Kultur, die Arbeitsgemeinschaft für vaterländische Auftlärung, der Deutsche Schutzbund (Grenzmarkenverein), der Deutsche Dari-
Die Nothersteins.
Roman von Erich Eben st ein. Copyright 1919 by Greiner & Eomp., Berlin W 30. 18. Fortsetzung. (Aachdruck verboten.)
Zugleich aber regte sich auch inniges Mitleid in ihr mit ihm, als sie in sein schmerzentstelltes Antlitz blickte. Kein Zweifel, er litt sehr, älnd wie ungeschickt sie ihm daS Dein gelegt hatten! Auch war Fräulein Millers Benehmen ungehörig und gar nicht zu entschuldigen. Wie durste sie als Untergebene dem Fürsten so begegnen ? Wie vergessen, daß er alt und krank war?
Der Fürst hatte inzwischen mehrere Banknoten aus der Tasche genommen und sie der Mamsell zugeworfen.
»Da haben Sie Ihren Lohn für zwei Monate. älnd nun marsch fort!" schrie er. »Ich habe keine Lust mehr, mich noch weiter von Ihnen ärgern zu lassen! Hampe, er sorgt mir dafür, daß diese Person in zwei ©tunten das Schloß verlassen hat/
Aber Fräulein Miller schien noch weniger Cuft zu haben, gutwillig zu gehen.
.Durchlaucht haben gar kein Recht, mich so Knall und Fair davon zu jagen," sagte sie impertinent. „die Frau Gräfin haben mich engagiert und ehe die Frau Gräfin mir nicht kündigt . . ."
„Hinaus!" schrie ter Fürst, den der Zorn von neuem um alle Besinnung brachte, intern er, wie um sich Luft zu machen, nach dem Kastee- tablett griff und es wütend gegen Fräulein Mil- -lerS Füße schleuderte. »Ich werde Ihnen schon
tasbund, der Reichsbürgerrat, die Arbeitsstätte für sachliche Politik u. a. m., zur gemeinsamen Erledigung dieser deutschen Lebensfrage zusammengeschlossen haben. ES hat sich ein Arbeitsausschuß gebildet, dem so namhafte Poli- ttker wie Freiherr von LerSner, Prof. Dr. Iäckh, Professor Dr. Stein, Erwin Barth, Dr. von Loebell angehören.
In den nächsten Tagen erscheinen zwei Schriften über die Schuldstage: „Unser gutes Recht" und eine Sondernummer der Ligazrit- schrist „Zur Schuldstage". Beide sind als Material für VorttagSredner gedacht. Mitarbeiter sind Minister a. D. Südekum, General Graf MontgelaS, Oberst Schwertfeger, Prof. Hans Delbrück und der Schweizer Prof. Sauerbeck. Beide Hefte sind durch die Zentrale der Liga zum Schutze der deutschen Kultur, Landesgruppe Hessen-Aassau, in Gießen, Stephan- strahe 9, zu beziehen.
Aus Stabt und Land.
Gießen, den 28. Juli 1921.
Für die Schwerkriegsbeschädigten.
Wir entnehmen ter Darmstädter Zeitung:
Bei Besetzung von Gemeintebeamtenstellen wird vielfach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Beschäftigung Schwerkriegsbeschädigter vom 6. April 1920 nicht b i e erforderliche Beachtung seitens der Gemeinden zuteil, auf hie jene unglücklichen Opfer des Krieges Anspruch haben. Aach § 1 des genannten Gesetzes ist jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitsplatz besetzen will, verpflichtet, einen Schwerbeschädigten, ter für diesen Arbeitsplatz geeignet ist, anderen Bewerbern vorzuziehen. § 2 des Gesetzes bestimmt weiter, daß Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschriften auch die Körperschaften des öffentlichen Rechts, Arbeitsplätze auch die Beamten stellen sind. Um den Schwerbeschädigten die Wohltaten ter Reichsgesetzgebung auch tatsächlich zugute kommen zu lassen, hat das Ministerium des Innern den Kreisämtem empfohlen, die Bürgermeistereien zur Bekanntgabe an die Gemeinderäte auf diese Vorschriften hinzuweifen und auch stets dahin zu wirken, daß den Schwerbeschädigten, sofern sie für die Versetzung der betreffenden Gemeindebeamtenstellen tatsächlich auch geeignet sind, diese Stellen übertragen werten. In diesem Zusammenhänge soll weiter insbesondere auf Artikel 156 der Landgemeindevrdnung hingewiesen werden, welcher Sondervorschriften für die Gemeinderechner trifft An sich zählt diese Bestimmung diejenigen für die Person des Gewählten mafwebente Gründe erschöpfend auf, aus denen der Kreisdirektor der Ernennung des Gemeinderechners seine Genehmigung versagen darf. Darüber hinaus kann aber nach Auffassung teS Ministeriums des Innern der Kreisdirektor auch wegen Verletzung der Vorschriften des §§ 1 und 2 deS Gesetzes Über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920 seine Genehmigung versagen. Bei Konkurrenz eines Schwerbeschädigten mit anderen Bewerbern wird der Kreisdirektor also auch zu prüfen haben, ob eine etwaige Ueber- gehung ter Bewerbung eines Schwerbeschädigten nicht eine Verletzung ter reichsgesetzlichen Bestimmungen darstellt Es ist auch auf § 10 Absatz 1 Satz 3 des mehrgenannten Relchsgesehes zu verweisen. Zur Wahrung ter Rechte des Schwerbeschädigten wird dann unter Umständen der Kreisdirektor gehalten fein, nach Maßgabe des Artikels 208 der Landgemeindeordnung zu verfahren, sofern nicht ter Gemeinderat von sich aus den früheren Beschluß zugunsten des Schwerbeschädigten abäntert. Selbstverständlich wird aber stets genaueste Prüfung vorauszugehen haben, ob ter sich bewerbende Schwerbeschädigte für die Versetzung des so wichtigen Postens eines Gemeinterechners auch die notwendigen Eigenschaften und nach seiner Persönlichkeit das Derttauen ter Gemeindevertretung in gleichem Maße wie der erstgewählte Bewerber besitzen kann.
•* Ausfuhrerklärungen. Die den Paketen nach dem Auslande beizufügenden Ausfuhrerklärungen können vorläufig noch auf den bisherigen Vordrucken zu grünen Zollinhaltserklärungen ausgeferttgt werden, deren Kopf in die Worte abzuändern ist: „Ausfuhrerklärung (für die Zwecke der deutschen Zollverwaltung". Da inzwischen die Ausfuhrkon- ttolle zu einer ständigen Einrichtung geworden ist, mit deren Beibehaltung noch auf längere Zeit gerechnet w.erden muß, sind nach Be- nehmen mit dem Reichsfinanzministerium für
den Postverkehr besondere Vordrucke zu Ausfuhrerklärungen auf grünem Papier hergestellt worden. Die neuen Vordrucke sollen an die Stelle der bisherigen grünen Zollinhaltserklärungen treten, die allmählich aufzubrauchen sein werden.
"Was sind die Pfennigmünzen teert? Gegen das Hamstern von Kleingeld hat der Reichsminister der Finanzen wieder einen Erlaß an sämtliche Landesregierungen gerichtet. Sein Inhalt soll von dem Organ der AeichSverwaltung verbreitet werden. Es wird darin gesagt, daß jetzt Kleingeld in 5-, 10° und 50-Pfennigstücken in verstärktem Ausmaß geprägt wären. Die Hamsterei dieser Münzen sei zwecklos, da sie einen in Frage kommenden Materialwert nicht besitzen. Das Fünfpfennigstück aus Eisen hat einen Materialwert von etwa V- Pfennig, die Zehnpfennig-Eisen- münze von nicht 1 Pfennig, die Zehnpfennigzinkmünze einen solchen von 2 Pfennig, und das Aluminium-Fünfzigpfennigstück einen von etwas über 4 Pfennig. Von den Wertverän- berunqen des Papiergeldes bleibt auch das Metallgeld nicht verschont. Das Hamstern schädigt auch den Einzelnen. Er muß das Geld aufbewahren, eS kann verloren gehen oder gestohlen werden usw. Der Gesamtheit werden, um 10 000 Mk. zurückzuhalten, 200 000 Fünfpfennigstücke, 100 000 Zehnpfennigstücke oder 20 000 Fünfzigpfennigstücke vorenthalten.
Kreis Alsfeld.
np. Elpenrod, 27. Juli. Gestern nachmittag fand hier im Walddisttikt „Kalofen", einem dem Dorfe nahgelegener Wald, ein H e i m a t f e st statt, das Gesänge und Vor- ttäge des hiesigen gemischten Chores und des Gesangvereins von Rieder-Ohmen, dem sich der gemischte Chor von Otterbach anreihte, verschönten. Die Festrede hielt Lehrer Dach von Flensungen. Aach ihm sprach Herr Professor B l u n t s ch l i aus Frankfurt a. M. über Gemeinde, Volk, Menschheit. Statt des auS- gebliebenen Dichters Flemig sprach Frau Professor Dluntschli über die Aufgaben der Frau in der Gegenwart.
Kreis Lauterbach.
G Schllh, 27. Juli. Heber mrz ober lang werden die altertümlichen Straßen und Häuser, die stolzen Burgen und die romantische Umgebung unseres alten hessischen Städtchens auf ter „weihen Wand" von Stadt zu Stadt wandern, um der Jugend ein Stück Alt-Hessen zu zeigen. Die Kulturabteilung der Universum-F i l m - Aktiengesellschaft in Berlin hat neuerlich vor einiger Zeit hier Freiaufnahmen des Films „Tischlein deck dich" gemacht: außer den Schauspielern der Gesellschaft wurden dazu zahlreiche hiesige Einwohner herangezogen. Die reizenden Winkel- und Stimmungsbilder unseres altertümlichen obertzessischen Städtchens bilden einen äußerst passenden Hintergrund für die wechselvollen Szenen des beliebten Märchens. — Der diesjährige Sommermarkt hatte seine alte Anziehungskraft wieder ausgeübt. Die Schlitzer- länder Jugend gab sich in großer Zahl wieder ein Stelldichein. Diele auswärtige Besucher, vor allem Kurgäste aus Salzschlirf, erfreuten sich an dem schönen Bild, das die Schlitzerländer Trachten abgaben.
Heffen-Nafsa«.
Der Zoologische Garten im Dienste der Reklame.
mc. Frankfurt a. M, 26 .Juli. Die Finanzen des Zoologischen Gartens stehen schlecht. Man ist deshalb.dazu übergegangen, Tiere, die sich dazu eignen, tote Zebus, Kamele, Dromedare, an Geschäftsleute zu Reklamezwecken mit dem dazu gehörigen Wärterpersonal zu vermieten. Der Zoologische Garten macht auch für sich selbst Reklame, indem er Kamele durch die Stadt treiben läßt, die große Schilder tragen, auf denen die gebotenen Genüsse verzeichnet stehen.
Schöffengericht.
Gießen, 23. Juli 1921.
Trotz aller Warnungen vor dem unvorsich- tigen Gebrauch von Schußwaffen kommen immer wieder Angluckssälle vor. So hat Ende Mai ein junger Bursche aus Saubringen, der sich heimlich ein Flobertgewehr angeschafft hatte, im Hofraum seiner elterlichen Wohnung nach Spatzen geschossen und dabei leinen jüngeren Bruder, der dort bekräftigt war, derart in die linke Brustfelle getroffen, daß er nach wenigen Augenblicken verschied. Mit Rücksicht auf sein äußerst fahrlässiges Verhalten
Deine machen!" — die Aschenschale nahm ten- I eiben Weg — „und zeigen, wer Herr im Haus ist- Meine Schwiegertochter hat damit gar nichts zu tun . . ."
.Das werten wll ja sehen! Ich —“
Da stand plötzlich Do dicht neben ihr und maß sie in stammender Empörung.
„Entfernen Sie sich augenbliÄich, Mamsell!" sagte sie hoheitsvoll und gebieterisch, daß Fräulein Miller sich unwillkürlich duckte und lautlos zur Tür hinausschlich. Do wandte fich an den Kammerdiener und wies auf die Scherben, welche den Doden bedeckten.
»Räumen Sie dies fort und besorgen Sie bann sogleich heißes Wasser aus ter Küche. Auch Watte und Dilirotbatist. Das kranke Dein Seiner Durchlaucht muß einen Dunstumschlag bekommen, damit die Schmerzen nachlafsen. Wir wollen dies dann beide zusammen machen."
Hampe hatte die Scherten bereits aufgelesen und entfernte sich mit einem scheuen Dlick nach seinem Herrn, ter sprachlos auf Do starrte.
Sein Zorn schien jäh verraucht. Ater auch Dos Mut, als sie sich nun allein mit dem Kranken sah.
„Verzeihe meine Einmischung, Onkel llbald," sagte sie schüchtern, „du wolltest mich sehen, und ich tarn dadurch . . . wohl zur Unzeit . . . Dann konnte ich es nicht länger mit anhören, wie diese Person . .
„Ich danke dir, daß du mich von ihr befreit hast!" unterbrach er sie rasch. „Fein hast dus gemacht! . . ." Dann flog etwas wie Scham über lein verwittertes Gesicht. „Wirst nun einen schönen Degriff von mir haben!" brummte er ärgerlich. „Ein alter Mann mit weißen Haaren, ter sich
durch ein albernes Frauenzimmer so in Zorn reißen läßt . . .! Aber du hast ja leine Ahnung, wie ungeschickt und boshaft sie war! Sechsmal habe ich Hampe heute schon vergeblich nach ihr geschickt, weil ich das infame Dein von beiden in Decken wickeln lassen wollte. Wärme ist das einzige, was mir ein wenig Erleichterung schasst. Aber immer hieß es, sie habe keine Zeit . . . natürlich, tee müssen ja gerate heute Gäste haben, .Unb als sie endlich tarn, packte sie mich an, wie mit Eilenzangen und als wäre mein Dein von Holz, Hampe hat auch lein Geschick zu solchen Dingen, na, und so kam's eben."
Do hatte sich bereits neben seinen Lehnstuhl niedergekniet, mit unendlicher Vorsicht ein Kislen unter das kranke Dein geschoben und den Stuhl, auf dem es lag, in bequemere Rähe gerückt.
„Heiße Dunstumschläge sind noch besser als Decken, die durch ihre Schwere nur drücken. Wir machten sie Großpapa immer, wenn die Schmerzen recht arg wurden," sagte sie, „und er fühlte sich danach stets gleich erleichtert. Richt wahr, ich darf dir auch solch einen Umschlag anlegen T
„Wenn dich die Mühe nicht verdrießt
Ater das sage ich dir gleich: ich bin kein geduldiger Kranker! Es schmerzt infemasisch, wenn mir jemand mit ungeschickten Bewegungen bas Dein malträtiert, und dann könnte ich vielleicht auch dich ein bißchen will» anfahren . .
„Tu's ruhig, Onkel ilbalb, wenn es dich erleichtert! Ich bin's von Großpapa her gewöhnt und weiß, daß du's doch nicht böse meinst, -ilebn- gens tbai ^ich mir alle Mühe geben, "ter nicht wehe zu tun." _
Hampe erschien mit den gewünschten Dingen und Do machte sich sofort an die Anlegung tes
Donnerstag, 28. Juli 1921
tourte ter Jäter zu einem Monat Gefängnis verurteilt.
Im März 1920 entwendeten sieben junge Durschen aus Lollar aus dem Deusterschen Steinbruch Schieneustücke, Weichenzungen usw. im Gesamtgewicht von etwa 3 Zentner und verkauften sie an die Frau eines dortigen 2lll Händlers. Dieser selbst erhielt von dem Ankauf Kenntnis, behielt aber das Eisen, trotzdem er nach den gefaulten -Umftänten annehmen muhte, daß es nicht aus ehrliche Weise erworben worden sei. Er erhielt deshalb heute wegen Hehlerei eine Gefängnisstrafe von drei Wochen, während die Jungen schon früher abgcurteilt worden sind.
Ein ZwangSzögling aus Oppen» heim a. Rh., der bei einem Pfarrer in der Rähe von Gießen untergebracht war, ft a 6 I diesem nach und nach Geldbeträge von 50 und von 100 Mark. Weiter nahm er einem dort zu Besuch weilenden Fräulein einen Geldbeutel mit 3 Mk Inhalt weg und erschwindelte sich auf den Flamen des Pfarrers bei einem Landwirt in Saasen 102 Mk., bei einem Metzger in Reiskirchen zwei Pfund Wurst und "bei einem Däcker 16 Drötchen. Er wird deshalb zu einer Gesarntgefangnisstraf» von 3 Wochen verurteilt.
Drei Kaufleute aus Lauterbach, Gießen und Grebenau sind wegen Preistreiberei bzw. Kettenhandels angellagt. Der eine von ihnen hat 1919 10 000 Hemden zu 7,50 Mk. das Stück eingekauft und sie am nächsten Tage zu 10 Mk. an den zweiten Angeklagten weiter veräußert. Dieser setzte sie am folgenden Tage zu 12,50 Mk. an den dritten Angeklagten ab. ter sie dann seinerseits zu 13,25 bis 13.75 Mk. weiter abgab. Wegen Kettenhandels wurden sie zu Geldstrafen von 3000, 6000 bzw. 2000 Mk verurteilt.
Ein Techniker aus Saarbrücken stahl im März l. Is. einem hiesigen Kaufmann ein Fahrrad im Werte von etwa 800 Mk. Außerdem lieh er sich im April l. IS. von einem jungen Mann einen Gummimantel im Werte von 500 Mk., ohne ihn wieder zurückzugeben. Wegen Diebstahls und Unterschlagung bekommt er eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten.
Mehrere Privatllagen wurden teils durch Vergleich, teils durch Urteil erelbigt.
Schlichtungsausschust der Provinz Oberhefscn.
Verhandlung vom 26. Juli 1921.
In der Antragsache des GewerkschaftSkar» tells von Gießen und Umgegend für den Arbell- nehmerverband des Friseur- und HaargewerbeS gegen die Friseur- und PerückenmacherzwangS- innung in Gießen wegen Tarifvertrags entschied der Schlichtungsausschuh, daß bezüglich der Ur- laubssrage und der Vergütung an Lehrlinge und Lehrmädchen der Schiedsspruch vom 6. Mai 1921 aufrecht erhalten werde, dagegen die Verkaufsprozente für Kosmetik und Postiche Wegfällen. Aus die früher (Schiedsspruch vom 14. April 1921) festgesetzten Löhne wurde zum Ausgleich bei gegenüber anderen DerusSaruppen zurückgebliebenen Entlohnung ein Zuschlag von 10 Prozent (zum Teil auch als Gegenwert für toegfaflente Verkaufsprozente) mit Wirkung vom 1. August 1921 an zuerkannt. Deiden Parteien wurde eine Frist von einer Woche zur Erklärung über Annahme oder Ablehnung deS Schiedsspruches bestimmt.
In der Antragsache ter Hess. DergwerkSdirek« tion Friedberg gegen den Betriebsrat der Grub« Wölfersheim wegen Destrafuna von DelegschastS- -mitgliedern wurde daS von der Antragstellerin eingeschlagene Verfahren für unzulässig erklärt, da nach § 30 Absatz 3 der Arbeitsordnung vom 12. Oktober" 1920 „die im Sinzelfalle zu verhängenden Geldstrafen unverzüglich durch den Arbeitgeber oder seine Vertreter gemeinschaftlich mit dem Arbeiterrat festzusehen sind". Der Arbeiterrat war vor Verhängung der Geldstrafen nicht gehört worden, die Bestrafung war hiernach ohne Mitwirkung des ArbeiterrateS erfolgt Dirie Entscheidung ist endgültig.
Die gleiche Entscheidung erging in der Sache der Hessischen Dergwerksdirektion Friedberg gcgqi den Betriebsrat der Grute Ludwigshofsnung wegen Bestrafung von Belegschaftsmitgliedern.
Der Deutsche Transportarbeiterverband in Gießen traf mit den Möbeltransportgeschäften C. H. Stückrach, Keßler u, Merkel und Ehr Weber in Gießen eine vorläufige Verständigung.
In der Angelegenheit des Deutschen Musiker- Verbandes, Ortsverwaltung Dad-Rauheim, bett. Weiterbeschäftigung des Pianisten Hch. Müller gegen Ieschkes Grandhvlel in Dad-Rauheirn wurde gemäß § 86 Absatz 2 DRG. daS Verfahren ausgesetzt, da auf Grund der Kündigung bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden war, durch das über die Berechtigung der fristlosen Entlassung entschieden werben sollte, und da überdies von IeschkeS Grand- Hotel die Aussetzung teantragt wurde.
Verbandes, wobei sie den Diener nur als Handlanger benützte. Sie arbeitete rasch und geschickt. Ihre kleinen weichen Händchen faßten das Dein |o sorgsam, daß der Fürst keine Miene baba verzog und ihr zuletzt dankbar zunickte.
„Das hast du wirklich famos gemacht, klein« Samariterin! An dir ist ja eine Krankenpflegerin verloren I"
Do runzelte ein wenig die Stirn. Sie dachtt an das, was ihr Hertha über die Absichten ter Familie anvertraut hatte und erbliche darin eine Anspielung auf den gewünschten Klosterteruf.
„Dazu hätte ich aber gar keine Lust," lagte sie abtoei>er3>. „Es ist etwas ganz anderes, ob man so e'axid für Menschen tut, die einem lieb sind, oder für Fremde. Das ganze Leben in Krankensälen zu verbringen, stelle ich mir ,ckhr traurig vor — ebenso traurig, wie jedes andere Leben fern von Freiheit und Freute."
Der Fürst betrachtete sie schmunzelnd.
„Wir sind allo "sehr lebenslustig — he '< Wir möchten das Leben in vollen Zügen genießen und lieben Lärm und Zerstreuungen?"
„Das gerate nicht. Viel sieter als Lärm und Zerstreuungen wäre mir ein Leben In ter Still« mit einem festen Pflichtenkreis, in dem ich drr (tenugtuung hatte, etwas leisten zu können. Ater es müßten selbsterwählte Pflichten sein, die meinem Wesen entsprächen, und nicht auf gezwungene."
Do begriff selbst nicht, woher sie den Mui nahm, dies so energisch auszusprechen Run würde die Freundlichkeit des alten Herrn sich wohl gleich wieder ins Gegenteil verkehren. Beim daß er verstanden hatte, was sie meinte, las sie m seinen lebhaft arbeitenden Zügen.
(Fortsetzung folgt)


